Das Gericht sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Fahnenflucht des Klägers nicht das letzte Mittel darstellte, um nicht an der Begehung von Kriegsverbrechen beteiligt zu werden, teilte Sprecher Florian Huber am Donnerstag mit. Shepherd habe sich trotz seiner moralischen Zweifel nicht mit der Möglichkeit der Kriegsdienstverweigerung beschäftigt und auch sonst keine Versuche unternommen, etwa eine Entlassung zu bewirken.
Shepherd war 2007 von seinem US-Stützpunkt in Bayern geflohen, um einem weiteren Einsatz im Irak-Krieg zu entgehen. Er berief sich auf Gewissensgründe und beantragte Asyl in Deutschland. Die Behörden lehnten den Antrag jedoch ab. Shepherd zog daher vor das Verwaltungsgericht in München. Das Gericht hatte das Verfahren im Jahr 2013 ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Auslegung von Vorschriften im EU-Flüchtlingsrecht vorgelegt. Eine drohende Freiheitsstrafe oder die Entlassung aus der Armee könnten nicht als Asylgründe im Sinne des europäischen Rechts gelten, urteilte das EuGH.