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München: Irre Verfolgungsjagd: Straßensperre mit Renn-Buggy durchbrochen

München

Irre Verfolgungsjagd: Straßensperre mit Renn-Buggy durchbrochen

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    In München kam es am Sonntag zu einer irren Verfolgungsjagd.
    In München kam es am Sonntag zu einer irren Verfolgungsjagd. Foto: Polizei München

    Wie die Polizei aus München berichtet, sichtete am gestrigen Sonntagnachmittag eine Streife der zivilen Verkehrsüberwachung einen Renn-Buggy nahe des Altstadttunnels. Der Renn-Buggy war dort mit weit über 100 Km/h unterwegs.

    Mann flüchtet mit Renn-Buggy in München

    Bei der Kontrolle stoppte der Fahrer nur kurz, versuchte dann aber abzuhauen. Die wilde Jagd hatte begonnen: Wie die Polizei berichtet, raste der Flüchtige mit dem Renn-Buggy über den Altstadtring, die Maximilienstraße stadtauswärts und anschließend die Maria-Theresia-Straße in Richtung Einsteinstraße. Von dort aus ging die Flucht über den Mittleren Ring durch den Leuchtenbergtunnel weiter. Bei der Flucht hatte der 39 Jahre alte Mann, der auch noch einen Beifahrer im Fahrzeug hatte, bereits mehrmals rote Ampeln missachtet und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet.

    Mit 100 Km/h über den Gehweg

    Festnahme, Verhaftung, Gewahrsam

    Zwischen Festnahme, Verhaftung und Gewahrsam gibt es große Unterschiede.

    Vorläufig festnehmen darf jeder, wenn er einen Täter auf frischer Tat ertappt, dieser auf der Flucht ist, und die Identität des Täters nicht anders festgestellt werden kann.

    Auch Polizisten und Staatsanwaltschaft dürfen vorläufig festnehmen, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen und außerdem Gefahr im Verzug ist.

    Geregelt ist die vorläufige Festnahme in § 127 StPO, dem sogenannten "Jedermann-Paragraf".

    Eine Festnahme ist nur zeitlich begrenzt möglich. Ein Festgenommener muss "unverzüglich", spätestens bis zum Ablauf des folgenden Tages, dem Haftrichter vorgeführt werden. Dieser entscheidet dann, ob Haftbefehl erlassen wird oder die Freilassung erfolgt.

    Nicht verwechseln darf man die Festnahme mit der Verhaftung.

    Von einer Verhaftung spricht man dann, wenn ein Richter Haftbefehl gegen den Betroffenen erlassen hat.

    Ein Haftgrund liegt vor bei Flucht, Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr, oder Wiederholungsgefahr.

    Verhaften dürfen in Deutschland nur Polizei- oder Justizbeamte, Gerichtsvollzieher und Rechtspfleger.

    Etwas ganz anderes als Festnahme oder Verhaftung ist die sogenannte Ingewahrsamnahme.

    Von einer Ingewahrsamnahme spricht man, wenn Polizisten eine Person in die Haftzelle bringen, festhalten oder einfach nur auffordern, einen bestimmten Ort nicht zu verlassen.

    In Gewahrsam nimmt man Menschen, um zum Beispiel die öffentliche Sicherheit und Ordnung herzustellen. Beispiel: Ein Betrunkener randaliert.

    Auf Höhe der Anzinger- und Bad-Schachener-Straße stellte die Polizei eine Verkehrssperre auf, die der Raser über den Gehweg umgehen konnte. Hier und im weiteren Verlauf der Flucht fuhr der Mann mit schätzungsweise bis zu 100 Km/h über den Gehweg. Im Bereich der Werinherstraße wurde die Verfolgung abgebrochen, weil eine Verfolgung des Fahrzeugs auf Grund dessen hoher Geschwindigkeit nicht mehr möglich war, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden.

    Beifahrer entkommt

    Im Rahmen der Fahndung nach dem Fahrzeug konnte durch eine Zeugenmitteilung auf Höhe der Werinherstraße 95 der 39-jährige Mann gegen 16.00 Uhr gefunden und festgenommen werden. Der Beifahrer war bereits in unbekannte Richtung geflüchtet. Die Fahndung verlief ergebnislos. Nach Sichtung der Videoaufnahmen und Beurteilung des Sachverhaltes erhärtete sich der Anfangsverdacht eines Verbrechens des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, so die Polizei. Die Staatsanwaltschaft München ordnete eine Vorführung des 39-Jährigen beim Ermittlungsrichter an. stni

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