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Verfassungsgerichtshof in München: Urteil zu Cannabis-Volksbegehren in Bayern erwartet

Verfassungsgerichtshof in München

Urteil zu Cannabis-Volksbegehren in Bayern erwartet

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    Teilnehmer einer Kundgebung des Deutschen Hanfverbandes im Mai 2015 auf dem Stachus in München.
    Teilnehmer einer Kundgebung des Deutschen Hanfverbandes im Mai 2015 auf dem Stachus in München. Foto: Andreas Gebert, dpa, Archiv

    Die Initiatoren hatten mehr als 27 000 Unterschriften für ein Volksbegehren gesammelt und eingereicht. Das bayerische Innenministerium lehnte die Zulassung des Volksbegehrens jedoch ab und legte die Sache dem Verfassungsgerichtshof vor.

    Cannabis-Volksbegehren in Bayern rechtlich zulässig?

    Das Volksbegehren ziele auf den Erlass eines bayerischen Hanfgesetzes, greife damit in die Zuständigkeit des Bundes beim Betäubungsmittelgesetz ein und sei deshalb rechtlich nicht zulässig, argumentiert das Innenministerium. Zudem erfüllten die Unterschriftenlisten nicht alle formellen Vorgaben der Landeswahlordnung. Politisch ist die Staatsregierung ohnehin gegen eine Freigabe.

    Das sollten Sie über Cannabis wissen

    Ausgangsquelle für Haschisch und Marihuana ist die Hanfpflanze "Cannabis sativa". Besonders stark konzentriert ist der Wirkstoff THC im Harz der Blüte, das als Haschisch konsumiert wird.

    Marihuana ist eine Mischung aus getrockneten Blättern, Blüten und Zweigen.

    "Hasch" wird geraucht, als Tee aufgebrüht oder in Nahrungsmitteln verarbeitet - gerne in Plätzchen.

    Häufiger starker Konsum kann nach Angaben der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen zur psychischen Abhängigkeit führen.

    Cannabis-Produkte werden seit Jahrhunderten zur Behandlung von Schmerzen eingesetzt - manche Patienten dürfen Cannabis inzwischen legal verwenden.

    Cannabis gehört nach dem deutschen Betäubungsmittelgesetz zu den illegalen Suchtmitteln. Besitz, Anbau und der Handel sind verboten.

    Das Betäubungsmittelgesetz sieht Geldstrafen oder bis zu fünf Jahre Haft vor.

    Beim Umgang mit "nicht geringen Mengen" - bei Haschisch und Marihuana 500 Konsumeinheiten liegt die Höchststrafe bei 15 Jahren.

    Für "Gelegenheitskiffer" kennt das Gesetz die Untergrenze der "geringen Menge" zum Eigenverbrauch. Die Staatsanwaltschaft kann dann von einer Strafverfolgung absehen.

    Der Beauftragte des Volksbegehrens vertritt dagegen die Auffassung, das vorgeschlagene bayerische Hanfgesetz füge sich vollumfänglich in die bestehende Rechtsordnung Deutschlands ein. Das aktuelle Betäubungsmittelgesetz mit seinen Straftatbeständen sei unverhältnismäßig und verletze daher Grundgesetz und Bayerische Verfassung. Zudem wünsche mindestens ein Drittel der Bevölkerung eine Neuregelung, dies mache ein Volksbegehren erforderlich. dpa/AZ 

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