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Asyl: Was bringen die Ankerzentren in Bayern?

Asyl

Was bringen die Ankerzentren in Bayern?

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    Das Innenministerium spricht von einem Erfolg, die Lage im Ankerzentrum in Donauwörth ist aber eine andere.
    Das Innenministerium spricht von einem Erfolg, die Lage im Ankerzentrum in Donauwörth ist aber eine andere. Foto: Manuel Wenzel

    Die Lage in Donauwörth ist wohl nicht unbedingt jene, die man sich vorgestellt hatte im bayerischen Innenministerium. Im Ankerzentrum für Asylbewerber in der Alfred-Delp-Kaserne sollten Asylanträge effektiver bearbeitet werden. Eigentlich. Die aktuellen Zahlen zu den Abschiebungen sprechen allerdings bislang eine andere Sprache.

    Thomas Scheuerer ist Inspektionsleiter der Polizei in Donauwörth. Hinsichtlich der tatsächlich durchgeführten Abschiebungen mache sich mitunter Resignation unter den Beamten breit, berichtet er. Der Grund lässt sich in der Statistik festmachen: Die Polizei musste im vergangenen Jahr 190 Mal zu Abschiebungsfahrten ausrücken – um unanfechtbar abgelehnte Asylbewerber zum Münchner Flughafen zu bringen. Insgesamt 16 Mal mussten Fahrten von der Kaserne zum Flughafen abgebrochen werden. 143 Mal haben die Beamten die Ausreisepflichtigen gar nicht erst angetroffen. Lediglich 31 angeordnete Abschiebungen wurden durchgeführt.

    Innenministerium zieht positive Zwischenbilanz

    Die ersten Ankerzentren starteten im August 2018 in Bayern. Anker steht für An(kunft), k(ommunale Verteilung), E(ntscheidung) und R(ückführung). Das CSU-geführte bayerische Innenministerium zieht „eine positive erste Zwischenbilanz“ für die Zentren mit rund 8600 Bewohnern. Die durchschnittliche Dauer für Neuverfahren liege nun im Schnitt gerade bei rund drei Monaten. Die Bündelung der wichtigen Behörden schaffe die Voraussetzung für schnellere Klarheit über den Ausgang des Asylverfahrens. „Von der nochmaligen Verbesserung der Arbeitsabläufe profitieren insbesondere auch die Asylbewerber in den Einrichtungen.“

    Laut schwarz-rotem Koalitionsvertrag sollten weitere Zentren bundesweit entstehen. Aber nur Sachsen und das Saarland folgten bisher mit Einrichtungen in Dresden und Lebach der Idee. Die meisten Länder verweisen darauf, dass sie Einrichtungen mit vergleichbaren Strukturen haben.

    Alexander Thal vom Bayerischen Flüchtlingsrat sieht zwar eine Beschleunigung von Neuverfahren. Viele Menschen säßen aber lange in den Zentren, etwa weil sie gegen die Asylentscheidung klagten oder aus anderen Gründen nicht abgeschoben werden könnten. „Wir haben Unterbringungsdauern von zwei Jahren und länger – und sie steigen weiter an, weil viele Menschen hier stecken bleiben.“ Laut Asylgesetz sollen Menschen maximal sechs Monate in Erstaufnahmeeinrichtungen bleiben. Das kann auf 24 Monate verlängert werden. In Bayern geschah das schon; andere Länder überlegen.

    Caritas sieht keinen greifbaren Fortschritt

    Die Caritas, deren Helfer in einigen bayerischen Ankerzentren beratend mithelfen, sieht bisher keinen greifbaren Fortschritt. „Es ist restriktiver geworden“, sagt der Referent für Migration beim Caritasverband der Erzdiözese München und Freising, Willi Dräxler. In Fürstenfeldbruck etwa gebe es anstelle einer Schranke nun ein Eisentor. „Die meisten sagen, es hat sich kaum etwas verändert. Man hat nur ein anderes Schild an die Türe geklebt“, findet Dräxler und fügt hinzu: „Das alte Dilemma bleibt bestehen: Die Menschen haben keine Perspektive, dürfen nicht arbeiten – und sitzen dauernd auf Kohlen, ob sie vielleicht abgeschoben werden.“ Für Kinder, die meist keine reguläre Schule besuchen, sei der Aufenthalt „schlicht eine Katastrophe“. „Immer wieder Polizeirazzien und das meist mitten in der Nacht. Für Kinder, und nicht nur für diese, wirkt das traumatisierend.“ (mit dpa)

    Das Grundrecht auf Asyl in Deutschland

    In Deutschland ist das Recht auf Asyl im Grundgesetz verankert. Festgelegt ist dies in Artikel 16a. Dort heißt es in Absatz eins: «Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.» Tatsächlich wird das Asylrecht in der Bundesrepublik damit - anders als in vielen anderen Staaten - nicht allein aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt, sondern hat Verfassungsrang.

    Mit dem sogenannten Asylkompromiss von 1993 wurde dieses Grundrecht allerdings deutlich eingeschränkt. Unter dem Eindruck stark gestiegener Asylbewerberzahlen vor allem aus dem damaligen Jugoslawien setzten Union, FDP und SPD damals eine Grundgesetzänderung durch. Eine Folge: Wer über einen sicheren Drittstaat einreist, konnte sich seither nicht mehr auf das Asylgrundrecht berufen.

    In der Praxis bekommen Menschen, die heute vor Krieg und Krisen nach Deutschland fliehen, nur selten eine Asylberechtigung nach Artikel 16a des Grundgesetzes. Die meisten erhalten Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder einen eingeschränkten (subsidiären) Schutz. Das gilt für Menschen, die nicht als politisch verfolgt gelten, aber trotzdem bleiben dürfen, weil ihnen in der Heimat «ernsthafter Schaden» droht - wie Folter, Todesstrafe oder willkürliche Gewalt in einem bewaffneten Konflikt.

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