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Immobilien
09.06.2023

Heizungsgesetz laut Rechtsgutachten teilweise verfassungswidrig

Blick auf einen Heizkörper mit Thermostat.
Foto: Hannes Albert, dpa (Archivbild)

Das von der Bundesregierung geplante Heizungsgesetz verstößt nach Einschätzung eines Juraprofessors zum Teil gegen das Grundgesetz. Hubert Aiwanger kritisiert den Entwurf scharf.

Es verstoße in mehreren Punkten gegen den Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 des Grundgesetzes, sagte der bayerische Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger (Freie Wähler), der das Rechtsgutachten in Auftrag gegeben hatte. Bestes Beispiel sei die Altersgrenze von 80 Jahren für die Befreiung von der Pflicht zum Heizungstausch, sagte Aiwanger am Freitag: Eigentümer unter 80 würden Jahren völlig willkürlich anders behandelt als ältere.

Zudem nehme der Gesetzentwurf keine Rücksicht auf die wirtschaftlichen und gesundheitlichen Voraussetzungen: "79-Jährige mit schmaler Rente müssen im Extremfall ihr Häuschen verkaufen. Wohlhabende 80-Jährige dürfen hingegen weiterhin mit Öl und Gas heizen." Wenn allerdings die Miteigentümer einer Immobilie jünger sind, "dann schlägt der Heizungstausch wieder voll zu. Das versteht kein Mensch", sagte Aiwanger.

"Gehört in die Tonne": Hubert Aiwanger über das geplante Heizungsgesetz

Auch die Ungleichbehandlung von Eigentümern und Mietern verstoße laut Rechtsgutachten gegen den Gleichheitsgrundsatz. Hochbetagte Mieter würden nicht berücksichtigt, obwohl auch ihnen ein Heizungstausch nicht zumutbar sei, wenn die Wohnung vorübergehend unbewohnbar werde. Das Heizungsgesetz erfülle die formalen Mindestanforderungen nicht, sei in der Praxis nicht umsetzbar "und gehört in die Tonne", sagte der bayerische Wirtschaftsminister.

Die Ampel-Regierung will mit dem Gebäudeenergiegesetz schon nächstes Jahr den Abschied von Öl- und Gasheizungen einläuten. Nach dem Gesetzentwurf soll von 2024 an möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Staatliche Förderung soll den Umstieg sozial abfedern, außerdem soll es Übergangsfristen und Härtefallregelungen geben. (dpa)

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