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Gartentipp: Die Grundstücksgrenze: Rechte und Pflichten auf dem eigenen Grundstück

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Die Grundstücksgrenze: Rechte und Pflichten auf dem eigenen Grundstück

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    Muss man im Winter den Bürgersteig räumen? Wie darf die Grundstücksgrenze bepflanzt werden? Die Antworten gibt es hier.
    Muss man im Winter den Bürgersteig räumen? Wie darf die Grundstücksgrenze bepflanzt werden? Die Antworten gibt es hier. Foto: Fotolia

    Kennen Sie die intime Distanzzone? Hierbei handelt es sich um die Distanz, die wir benötigen, um fremde Personen nicht als Bedrohung anzusehen. Allgemein geht man hierbei von 50 Zentimetern aus, also etwa dem Abstand, den wir beim Händeschütteln zueinander haben. Dringt jemand, den wir nicht zu unserer Familie, zum Freundeskreis oder zu anderen sehr vertrauten Menschen zählen, in diese Zone ein, empfinden wir das als unangenehm und reagieren mit Aggression, Ärger oder Rückzug. Nun ganz so nah, ist uns unser Nachbar freilich nicht, doch wenn es um die Verteidigung unseres Reviers, also unseres Hab und Guts geht, dann ist da meist auch wenig Raum für Toleranz. Nicht selten wird da nach der Maxime agiert: „Mir doch egal, was jenseits der Grenze passiert – außer es stört mich, dann wird mit rauen Bandagen gekämpft bis aufs Blut.“ Und mitunter landen solche Fälle dann vor Gericht.

    Glatteis auf dem Bürgersteig: Wer ist verantwortlich?

    Der Winter ist nicht nur die kalte Jahreszeit, sondern auch eine besonders heimtückische. Von heute auf morgen kann zentimeterhoher Schnee das Leben maßgeblich erschweren, oder – und das ist noch viel gefährlicher – unerkanntes Blitz­eis führt zu mitunter folgenreichen Rutschpartien. Auf den Straßen sorgen die Kommunen für allgemeine Sicherheit, auf Bürgersteigen obliegt es in der Regel der Verkehrssicherungspflicht des jeweiligen Anliegers. Als Grundstückseigentümer ist man verpflichtet, bei Bedarf regelmäßig von 7 bis 20 Uhr Schnee zu räumen und gegebenenfalls mit Sand, Sägespänen oder einem anderen umweltverträglichen Streugut gegen Glätte vorzugehen. So weit, so gut. Doch was, wenn die Gefahr sogar vom Anlieger selbst verursacht wird? Unwissenderweise, versteht sich…

    Ein Hauseigentümer in Sachsen-Anhalt hatte eine Regenwasserableitung von seinem Dach direkt auf den Bürgersteig geführt, ein durchaus ortsübliches Vorgehen. Unglücklicherweise gefror das Nass vom Dach nach einer eisigen Nacht auf dem Gehweg – und da Murphy’s Law meist sehr zuverlässig ist, rutschte just an jenem Morgen ein vorbeischlendernder Passant auf der rutschigen Fläche aus. Das Resultat: ein dreifacher Knöchelbruch. Und ein damit verbundener Rechtsstreit um Schadenersatz.

    Im anschließenden Gerichtsverfahren urteilte das Oberlandesgericht Naumburg (Aktenzeichen 2 U 25/13), dass der Verursacher der Eisplatte seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sei und damit den Unfall verursacht habe. Er hätte – neben dem Streuen – auch noch mit Warnhinweis und gar einer Beleuchtung auf die Gefahrenstelle hinweisen müssen.  Aus diesem Grund wurde der Forderung der verunglückten Klägerin über Schmerzensgeld in Höhe von 5000 Euro nebst Zinsen hieraus stattgegeben.

    Ein Hund auf dem eignen Grundstück: Reicht ein Warnschild?

    Der Hund ist der liebste Freund des Menschen. Na ja, zumindest war er das für lange Zeit. Neuerdings werden mehr und mehr Vorbehalte gegenüber den Vierbeinern laut, immer größer wird die Zahl derer, die den Tieren abweisend gegenüberstehen oder sogar Angst vor ihnen haben.

    Eine wichtige Aufgabe von Hunden ist der Schutz des Eigenheims. Diese Aufgabe übernehmen Waldi, Fiffi & Co. denn auch mit grimmiger Entschlossenheit. Da wird nach Kräften gebellt, geknurrt und gewedelt, oftmals gilt jedoch der Grundsatz: Hunde die bellen, beißen nicht. Da man letztere Binsenweisheit aber ungerne auf die Probe stellt, warnen viele Herrchen an ihren Gartentürchen vor dem Hunde.

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    Foto: ©farbkombinat - stock.adobe.com

    So auch in einem Fall im Raum Stuttgart. Mit einem Schild „Hier wache ich! Betreten auf eigene Gefahr!“ wollte der Grundstückseigentümer auf die Gefahr auf vier Beinen hinweisen. Davon ließen sich die späteren Klägerinnen aber nicht abhalten: Sie betraten den Garten ungeachtet des Hinweisschildes, zumal nach ihren Angaben an der Gartentür keine Klingel angebracht war und ein Betreten des

    Das Oberlandesgericht Stuttgart (Aktenzeichen 1 U 38/10) musste daraufhin entscheiden, ob das Schild  mit der Abbildung eines Hundes ausreicht, um dem Besucher klar zu machen, dass er keinesfalls das Gartentürchen öffnen und das Grundstück betreten soll. Nein, meinten die zuständigen Richter: Bei aggressiven Hunden reiche eine solche Warnung nicht aus, zumal beispielsweise die Bissigkeit des Tieres eigens betont werden müsse. Ein Mitverschulden der Geschädigten wurde darüber hinaus ausgeschlossen – ein solches sei nicht bereits darin zu sehen, dass ein Unbefugter trotz Hinweis das Grundstück überhaupt betreten habe.

    Abstecken der Grundstücksgrenze: Zaun oder auch Bambus?

    Auch darüber, was Natur grundsätzlich sei, müssen Richter ab und an urteilen. Gras, Staude oder Hecke? Das war die Frage in einem Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Aktenzeichen 12 U 162/13). Dieser gestaltete sich folgendermaßen:

    Ein Grundstückseigentümer wollte seine Grenze bepflanzen und entschied sich hierzu für eine Bambusstaude. Sehr zum Leidwesen des Nachbarn, denn nach geraumer Zeit schoss die Pflanze ordentlich in die Höhe. Eine erhebliche Beeinträchtigung aufgrund eingeschränkter Sicht, Schattenwurf und des Umstands, dass sich die Pflanze bei Schneefall bedrohlich in Richtung seines Anwesens neige. Dringend sei daher ein Beschnitt der Hecke notwendig. Dieser Meinung war der Bambusbesitzer denn nun gar nicht. Vor allem, da es sich aus botanischer Sicht überhaupt nicht um eine Hecke, sondern ein Gras handle, weshalb auch die Hecken-Vorschriften des örtlichen Nachtbarrechts nicht greifen könne. Da sich beide Parteien nicht grün wurden, landete der Fall vor den zuständigen Oberlandesrichtern.

    Keine einfache Entscheidung. Letztlich urteilten sie jedoch im Sinne des Klägers. Auch Gras könne im Sinne des Rechts wie eine Hecke bewertet werden und müsse demnach auf eine annehmbare Höhe getrimmt werden. Insofern blieb dem Beklagten nichts weiter übrig, als die störende Bepflanzung bis auf eine Höhe von 1,80 Metern zu kürzen.

    Schatten durch Bäume an der Grundstücksgrenze

    Manchmal hat man als Nachbar aber auch einfach das Nachsehen – etwa dann, wenn das angrenzende Grundstück nicht etwa einer Privatperson, sondern der Gemeinde oder der Stadt gehört. Solches musste auch ein Eigenheimbesitzer aus Nordrhein-Westfalen feststellen. Dieser fühlte sich durch zwei rund 25 Meter hohe Eschen benachteiligt, die in einem Abstand von etwa zehn Meter an seiner Grenze standen. Der Grund: Das nach Süden ausgerichtete Grundstück samt Reihenhausbungalow werde durch die Bäume komplett verschattet.

    Das Wachstum der Bäume sei dem Kläger bei Erwerb des Hauses nicht vorhersehbar gewesen. Erschwerend komme hinzu, dass er anspruchsvolle Bonsai-Kulturen kultiviere, was bei mangelndem Lichteinfall schlichtweg unmöglich sei, so die Beschwerde des Mannes.

    Nun verhält es sich jedoch so, dass es sich bei dem kritisierten Nachbarsgrundstück um eine öffentliche Grünanlage handelt. Da diese zum Zwecke der Luftverbesserung, zur Schaffung von Naherholungsräumen und als Rückzugsort für Tiere gerade auch große Bäume enthalten soll, für deren Anpflanzung auf vielen privaten Grundstücken kein Raum ist, hatte der Kläger schließlich das Nachsehen. Natur in der Stadt sei schließlich wichtig für die Luft- und Lebensqualität. Zudem entstehe ihm durch die Verschattung kein schwerer oder unerträglicher Nachteil, so die Richter des Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 229/14), die sich als höchste Instanz der Sache annehmen.

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