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  3. Berlin: Das Finanzamt hilft bei den Kosten für den Frühjahrsputz

Berlin
25.04.2019

Das Finanzamt hilft bei den Kosten für den Frühjahrsputz

Wer sich professionelle Unterstützung beim Frühjahrsputz sucht kann die Kosten steuerlich absetzen.
Foto: Matthias Balk, dpa (Symbolbild)

Das Finanzamt hilft beim Frühjahrsputz: Wer sich professionelle Hilfe holt, kann die Kosten teilweise von der Steuer absetzen.

Viele kennen das Problem: Kaum scheint die Sonne intensiver, sieht man den Staub auch wieder besser. Da hilft nur Frühjahrsputz. Die gute Nachricht: Wer sich dafür Hilfe holt, kann die Kosten absetzen.

Fester putzen, Boden wienern, Garten pflegen - bei vielen ist jetzt Zeit für den Frühjahrsputz. Oft holen sich Verbraucher für diese Arbeiten Profis ins Haus. An den Kosten können sie dann in den meisten Fällen das Finanzamt beteiligen, erklärt die Bundessteuerberaterkammer.

Der Grund: Die meisten dieser Arbeiten gelten als haushaltsnahe Dienstleistungen. Dieser Begriff wird immer dann verwendet, wenn die Tätigkeiten normalerweise von Mitgliedern des privaten Haushalts erledigt werden und wenn sie mit der Haushaltsführung zusammenhängen. Einen Teil davon erkennt das Finanzamt als steuermindernd an.

Hilfe beim Frühjahrsputz: Wo sich das Finanzamt beteiligt

Das Gesetz unterscheidet dabei drei verschiedene Arten von haushaltsnahen Dienstleistungen. Für diese gelten jeweils unterschiedliche steuerliche Regeln. Ein Überblick:

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse: Putzhilfen oder Kinderbetreuung wird oft als Minijob organisiert. Hier gilt eine Verdienstobergrenze von 450 Euro monatlich. Die Einkommensteuer vermindert sich dadurch auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens aber um 510 Euro jährlich.

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Andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse: Für Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen können 20 Prozent der Aufwendungen - gemeint sind die Arbeitslöhne - steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings nur bis zu einer Höchstgrenze von 4000 Euro im Jahr.

Handwerkerleistungen im Privathaushalt: Wenn ein Handwerker Reparaturen im Haushalt ausführt, kann der Auftraggeber dafür 20 Prozent der Arbeitskosten sowie der Fahrt- und Maschinenkosten bis zu maximal 1200 Euro jährlich abziehen. Aufwendungen für Material werden aber nicht anerkannt. (dpa/tmn)

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