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Pflege
11.02.2019

Eine Pflegekraft aus dem EU-Ausland einstellen: So geht's

Eine entsandte Pflegekraft darf nicht länger als zwei Jahre in einem deutschen Haushalt arbeiten.
Foto: Patrick Pleul, dpa

Wer Angehörige zu Hause pflegt, kann sich Hilfe aus dem Ausland holen. Dabei gilt es einiges zu beachten, von Arbeitszeiten bis zur Sozialversicherung.

Wer Pflegekräfte aus dem EU-Ausland beschäftigen will, hat drei Möglichkeiten. Richtig legal sind aber nur zwei davon, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Erstens können Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen Hilfskräfte selbst als Arbeitgeber beschäftigen, zweitens können sie sich von speziellen Agenturen sogenannte entsandte Pflegekräfte aus dem Ausland vermitteln lassen.

Der dritte Weg ist die Beschäftigung selbstständiger Kräfte aus dem Ausland. Dabei besteht aber die Gefahr einer Scheinselbstständigkeit, warnen die Verbraucherschützer – es drohen hohe Bußgelder.

Pflegekräfte aus dem EU-Ausland: Die wichtigsten Tipps und Regeln

Die wichtigsten Tipps und Regeln rund um Hilfe für die häusliche Pflege im Überblick:

  • Vermittlung: Läuft bei angestellten Pflegekräften oft über die Arbeitsagentur, alternativ können Pflegebedürftige auf eigene Faust suchen. Für die Suche nach Agenturen im EU-Ausland, die Pflegekräfte entsenden, gibt es wiederum deutsche Partneragenturen.
  • Vertrag und Fristen: Wer Pflegekräfte direkt beschäftigt, schließt auch direkt einen Arbeitsvertrag mit ihnen. Der darf nach den üblichen Regeln im deutschen Arbeitsrecht befristet sein. Sind Dienstleister beteiligt, schließt man den Vertrag mit der Agentur im Ausland ab. Eine entsandte Pflegekraft darf dabei nicht länger als zwei Jahre in einem deutschen Haushalt arbeiten.
  • Urlaub und Arbeitszeit: Es gelten die üblichen Regeln – Pflegekräfte haben mindestens 24 Tage Urlaubsanspruch und dürfen höchstens acht Stunden arbeiten, mit mindestens elf Stunden Pause zwischen zwei Arbeitseinsätzen. Sind angestellte Kräfte krank oder im Urlaub, müssen die Arbeitgeber selbst Ersatz organisieren. Bei entsandten Pflegekräften übernimmt das meistens die Agentur.

Pflegebedürftige müssen oft kostenfrei Unterkunft und Verpflegung stellen

  • Unterkunft: Je nach Vereinbarung. Bei entsandten Pflegekräften steht aber oft im Vertrag, dass die Pflegebedürftigen kostenfrei Unterkunft und Verpflegung stellen müssen.
  • Lohnsteuer und Sozialversicherung: Bei direkt angestellten Pflegekräften müssen Arbeitgeber entsprechende Beiträge selbst zahlen, bei entsandten Pflegekräften ist das Sache der Agentur. Pflegebedürftige und Angehörige sollten sich vor Arbeitsbeginn aber unbedingt die sogenannte Bescheinigung A1 zeigen lassen: Diese bestätigt, dass die Pflegekräfte im Ausland sozialversichert sind.
  • Kosten: Eine von einer Agentur vermittelte ausländische Betreuungskraft kostet nach Angaben des Verbands für Häusliche Betreuung und Pflege (VHBP) im Monat zwischen 1800 und 2000 Euro. Das entspreche in etwa dem Niveau des Eigenanteils für einen Platz in einem Pflegeheim. Hinzu kommen den Angaben zufolge allerdings noch Kost und Logis für die im Haushalt lebenden Beschäftigten und die Lebenshaltungskosten des zu Betreuenden.
    Der Eigenanteil ist das Geld, das die Pflegebedürftigen oder deren Angehörige für den Heimplatz aufbringen müssen, da die Pflegeversicherung nur einen Teil der Kosten übernimmt. Die Belastungen sind allerdings von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich.
  • Herkunft: Ursprünglich kamen die meisten Betreuungspersonen – zu 90 Prozent sind dies Frauen – aus Polen. Inzwischen aber rücke Südosteuropa, insbesondere Rumänien, in den Vordergrund, sagt der VHBP. (dpa)

Ratgeber der Verbraucherzentrale NRW

Hier erfahren Sie welche Rechte Sie haben, wenn Sie Angehörige pflegen .

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