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  3. Rückruf: Erhöhter THC-Gehalt: Hanf-Teeblätter werden zurückgerufen

Rückruf
09.01.2020

Erhöhter THC-Gehalt: Hanf-Teeblätter werden zurückgerufen

Derzeit wird ein Produkt des Herstellers Ökotopia zurückgerufen, weil in deren Hanf-Teeblättern eine erhöhte Menge THC festgestellt wurde.
Foto: Oliver Berg, dpa (Symbol)

Das Portal lebensmittelwarnung.de berichtet von einem Rückruf von Hanf-Kräuterblättern und -blüten, weil diese einen erhöhten THC-Gehalt haben.

Das ist ein eher ungewöhnlicher Grund für einen Rückruf: Das Portal des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit lebensmittelwarnung.de warnt dringend vor dem Überkonsum eines Hanf-Tees.

Rückruf von Hanf-Tee: Hersteller warnt vor zu viel Verzehr

Bei dem Produkt handelt es sich um Kräuter "Hanfblätter und -blüten" des Herstellers Ökotopia GmbH aus Berlin. Es sei ein erhöhter THC-Gehalt in den Blättern festgestellt worden.

Der Hersteller selbst warnt vor dem Verzehr: "Bei Einnahme von mehr als vier Tassen (=600ml) täglich kann eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden. Kundinnen und Kunden, welche dieses Produkt gekauft haben, werden gebeten, nicht mehr als diese Menge täglich zu verzehren oder es in die Verkaufsstelle zurückzubringen, in der sie es erworben haben."

Rückruf von Hanf-Teeblätter: Erhöhter THC-Gehalt

Zurückgerufen werden folgende Verpackungsgrößen: Hanfblüten und -blätter kbA 40g (Art. 24405) und Hanfblüten und -blätter kba 500g (Art. 24403). Folgende Mindesthaltbarkeitsdaten stehen auf den zurückgerufenen Produkten: von 17.03.2022 bis 16.04.2022. Und folgende Chargennummern: Art. 24403 und Art. 24405.

Eine Laboranalyse des Landesamtes Berlin Brandenburg hat den erhöhten THC-Gehalt ergeben. Der Rückruf wurde am Donnerstagnachmittag veröffentlicht.

Lebensmittelwarnung: Wer steckt hinter dem Portal

Hinter dem Portal lebensmittelwarnung.de stehen die Behörden der Bundesländer und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Sie publizieren öffentliche Warnungen und Informationen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). In der Regel handelt es sich um Hinweise der zuständigen Behörden auf eine Information der Öffentlichkeit oder eine Rücknahme- oder Rückrufaktion durch die Unternehmer.

Erfasst werden auch einschlägige Informationen über Lebensmittel und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte sowie kosmetische Mittel, Tätowiermittel und Bedarfsgegenstände, die in den angegebenen Bundesländern auf dem Markt sind oder über das Internet verkauft werden und möglicherweise bereits an Endverbraucherinnen und -verbraucher abgegeben wurden. (AZ)

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09.01.2020

Mein Gott, ist ja furchtbar!!! Wie lächerlich...