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Verwaltungsgerichtshof
04.05.2018

Hersteller muss Herkunftsland auf Honig-Päckchen drucken

Seit 2016 müssen Honig-Portionspackungen ab einer bestimmten Größe Angaben zum Ursprungsland enthalten.
Foto: Wolfgang Hummer/Brandstätter Verlag, dpa

Ein Honig-Hersteller aus München kennzeichnet das Herkunftsland seines Honigs nur auf dem Lieferkarton. Dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof reicht das nicht.

Nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs muss ein Münchner Honig-Hersteller auch auf kleine Portionspackungen das Herkunftsland schreiben. Der Senat in der Ansbacher Außenstelle des Verwaltungsgerichtshofs wies die Berufung des Unternehmens gegen ein Urteil des Münchner Verwaltungsgerichts am Freitag zurück, wie eine Sprecherin mitteilte (Az. 20 BV 16.1961). Der Streit um die korrekte Kennzeichnung von Honig-Portionspackungen hatte sich seit Jahren hingezogen und sogar den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigt.

Der Honig-Hersteller verkauft seine 20-Gramm-Portionen in einem Karton mit 120 Packungen an Hotels, Gaststätten oder Heime. Die vorgeschriebenen Kennzeichnungen zum Ursprungsland befinden sich auf dem Karton. Das Unternehmen fand dies ausreichend, weil die Lieferungen nicht an Endverbraucher gehen. Die Stadt München sah dies anders und verhängte gegen das Unternehmen ein Bußgeld.

EuGH: Honig-Portionspackungen sind "vorverpackte Lebensmittel"

Dagegen klagte der Hersteller 2013 erfolglos vor dem Verwaltungsgericht und legte anschließend Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein. Dieser wiederum beschloss, das Verfahren auszusetzen und vor dem EuGH die Frage klären zu lassen, wie aus EU-Sicht Portionspackungen rechtlich einzuschätzen sind. Der EuGH entschied 2016, dass auch Honig-Portionspackungen "vorverpackte Lebensmittel" sind und damit ab einer bestimmten Größe Angaben zum Ursprungsland enthalten müssen.

Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Dagegen kann noch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden. (dpa)

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