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Absicherung: Kein Ring – viel Risiko: Diese Fallstricke drohen unverheirateten Paaren

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Kein Ring – viel Risiko: Diese Fallstricke drohen unverheirateten Paaren

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    Liebe braucht keinen Trauschein. Aber der Staat legt Wert auf einen Vertrag, um Rechte und Pflichten zu regeln.
    Liebe braucht keinen Trauschein. Aber der Staat legt Wert auf einen Vertrag, um Rechte und Pflichten zu regeln. Foto: master1395, Adobe Stock

    Selbstverständlich kann man Heiraten total spießig finden. Aber Paaren in wilder Ehe ist oft nicht klar, dass es sich ungebunden riskanter lebt als mit Trauschein – und meist auch teurer. Nur konventionelle Ehen sind vom Gesetzgeber ausdrücklich geschützt. Will ein Paar auf Dauer ohne Eheversprechen zusammenbleiben, sollte es die Risiken des Lebensmodells kennen.

    1. Nachteil bei der Steuer

    "Wir heiraten doch nicht wegen des Finanzamts" – dieses Argument hat seine Berechtigung. Eine locker-lose Beziehung muss sich ein Paar allerdings erst mal leisten können. Nicht Verheiratete stehen steuerlich oft deutlich schlechter da als Eheleute und eingetragene Lebenspartner. Sie haben nicht die Möglichkeit, günstigere Steuerklassen zu wählen und eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben. Sie müssen mit dem Finanzamt abrechnen als wären sie Alleinstehende. Verdienen beide immer gleich viel, hält sich der Nachteil in Grenzen. Teuer wird es immer dann, wenn ein Partner deutlich weniger verdient respektive gar nicht berufstätig ist.

    2. Wie Fremde im

    Nach dem Tod des Partners sind Überlebende nicht durch eine Witwen- oder Witwerrente abgesichert. Diese Rente steht nur Eheleuten zu. Das kann schwierig werden, zum Beispiel für Frauen, die Jahrzehnte mit ihrem Partner zusammengelebt und wegen der Kinder beruflich zurückgesteckt haben. Wer dann auch noch ausziehen muss, weil der Mann allein im Mietvertrag oder Grundbuch steht, hat ein Problem. Entschließt sich das Paar zu heiraten, damit der Hinterbliebene versorgt ist, ist der Zeitpunkt der Eheschließung wichtig. Wird die Ehe kurz vor dem Tod eines Partners eingegangen, reicht das für einen Rentenbezug nicht aus. Der Gang zum Standesamt muss mindestens ein Jahr vor dem Todesfall passiert sein.

    3. Wie Fremde beim Erben

    In wilder Ehe wird oft ausgeblendet, dass es keine gesetzliche Erbfolge gibt. Stirbt der Partner, kann der Überlebende keinerlei Erbansprüche anmelden. Nur die Kinder erben, der Lebensgefährte geht nach dem Gesetz komplett leer aus. Ist kein Nachwuchs da, erben die Eltern, wenn sie noch leben. Danach andere Verwandte. So kann selbst ein Cousin Miteigentümer des gemeinsamen Hauses werden. Nachteile lassen sich nur per Testament vermeiden. In wilder Ehe ist kein gemeinschaftlicher Letzter Wille möglich. Ein jeweils eigenes Testament ist möglich, aber nicht optimal. Es kann einseitig widerrufen werden. Eine gemeinsame Verfügung im Rahmen eines Erbvertrags sei die bessere Wahl, so Dominik Hüren, Sprecher der Bundesnotarkammer in Berlin. Dass das Finanzamt Unverheiratete wie Fremde behandelt, kann aber auch diese Vorsorge nicht ändern. Während ihnen nur ein Freibetrag von 20.000 Euro zusteht, dürfen Eheleute bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben oder als Schenkung erhalten.

    4. Auf alleinigem Posten bei Trennung

    Gesetzliche Ansprüche auf Unterhalt, Zugewinn oder einen Versorgungsausgleich gibt es nur für Eheleute, die auseinandergehen. Unverheiratete stehen bei Trennung schnell mit leeren Händen da. Jeder muss allein für seine Altersversorgung aufkommen. Nur wer die gemeinsamen Kinder betreut, hat einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Weder die persönliche Arbeitsleistung noch Geld, das in die gemeinsame Beziehung floss, können vergütet respektive zurückgefordert werden. Investiert ist investiert, geschenkt bleibt geschenkt. Daher gilt es zu bedenken: Je mehr die Partner getrennt anschaffen und bezahlen, umso einfacher ist es, die Vermögenswerte im Trennungsfall auseinanderzudividieren. Entschließt sich das Paar zu gemeinsamen Anschaffungen wie Möbeln oder Auto, ist es ratsam, diese Käufe in privaten Vereinbarungen festzuhalten. Sind beide Mieter, sollten sie festschreiben, wer bei einer Trennung wohnen bleiben darf und was mit der Kaution passiert.

    5. Absichern beim Immobilienkauf

    Will ein unverheiratetes Paar eine Wohnung oder ein Haus kaufen, muss es besonders aufpassen. Beide Partner sollten sich gemäß ihrer finanziellen Beteiligungen ins Grundbuch eintragen lassen. Werden beide zu gleichen Teilen Miteigentümer, müssen beide auch für die Schulden geradestehen. Im Extremfall kann die Immobilie versteigert werden – dann müssen beide ausziehen. Zieht ein Partner nachträglich ein und hilft beim Abtragen des Kredits mit, kann zu seiner Absicherung ein Miteigentumsanteil auf ihn übertragen oder ein Mitbenutzungsrecht im Grundbuch eingetragen werden. Sonst gibt es keinerlei Recht, dort wohnen zu bleiben, wenn der Eigentümer zum Beispiel ins Pflegeheim muss, wie der Bundesgerichtshof entschied (Az. XII ZR 110/06).

    6. Ja zu Vollmachten, Nein zu Bürgschaften

    Unverheiratete Paare sollten die Finger lassen von gemeinsamen Kreditverträgen oder gegenseitigen Bürgschaften. Sonst müssen sie dafür noch einstehen, wenn die Beziehung längst gescheitert ist. Wichtig sind Regelungen für Notfälle jeder Art: Nur über gegenseitige Vollmachten werden unverheiratete Lebenspartner im Ernstfall handlungsfähig. Sie sind bei Behörden, Versicherungen, Banken, in Pflegeheimen oder Krankenhäusern unverzichtbar. Unverheiratete können vom Arzt keine Auskunft über den Zustand des anderen verlangen. Nur wer eine Vorsorgevollmacht des Patienten vorweisen kann, ist auf der sicheren Seite. Gibt es diese nicht, bestimmt das Gericht einen Betreuer.

    7. Verträge helfen

    Unverheiratete sollten sich über die Fallstricke klar werden, für Notfälle vorzusorgen und sich möglichst über einen Partnerschaftsvertrag gegenseitig abzusichern. Darin kann festgeschrieben werden, wer wie viel Geld in die Partnerschaft einbringt, wer gemeinsame Kredite zurückzahlt, wie Hausrat und Vermögen bei Trennung oder Tod verteilt werden, wie es um Unterhalt oder das Sorgerecht für Kinder steht. Auch ein reiner Erbvertrag kann sinnvoll sein. Rein theoretisch kann ein Paar Vereinbarungen selbst aufsetzen. Bei größeren Vermögenswerten ist der Rat von Anwalt oder Notar unumgänglich.

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