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  3. Mietrecht: Was in einer Garage gelagert werden darf - und was nicht

Mietrecht
19.05.2019

Was in einer Garage gelagert werden darf - und was nicht

In der Garage ist doch eigentlich viel Platz, um allen möglichen Krimskrams zu lagern. Doch das ist nicht erlaubt.
Foto: stock.adobe.com

Manche Dinge dürfen in der Garage aufbewahrt werden, aber eben nicht alle. Wer sich nicht an die Regeln hält, dem droht im schlimmsten Fall eine Kündigung.

In Deutschland herrscht nicht nur Wohnungsnot. Sondern auch Parkplatznot. Viele Straßen und Gässchen sind zugeparkt mit den Autos der Anwohner – während sich in Garagen alte Sessel türmen, ausrangierte Kühlschränke, Gummiboote, der verrostete Schwenkgrill. Manche haben sich gar eine Werkstatt eingerichtet. Das sorgt zunehmend für Streit mit Nachbarn, Vermietern und Kommunen. Den Behörden in der nordrhein-westfälischen Stadt Niederkassel ist jetzt der Kragen geplatzt. Zweckentfremdung wird dort nicht mehr geduldet, Bußgelder von mindestens 500 Euro sollen verhängt werden. In München bekam ein Mieter die Kündigung, weil er eine Skiwerkstatt in der Garage betrieb. Was auf den paar Quadratmetern alles erlaubt ist – und was nicht.

Das gilt: Die Garage ist rechtlich als Platz zum Abstellen von Kraftfahrzeugen definiert, wie Ulrich Ropertz, Sprecher des Deutschen Mieterbunds, berichtet. Wer vom Nachbarn oder Vermieter auf seine „Rumpelkammer“ angesprochen wird, sollte die Kritik ernst nehmen, bekräftigt Julia Wagner, Juristin beim Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Niemand darf seine Garage, den Carport oder Stellplatz nach Gutdünken nutzen. Einfach reinstellen, was man möchte, geht nicht. Das gilt für den Besitzer des Einfamilienhauses mit eigener Garage genauso wie für Eigentümergemeinschaften mit Garagenhof, Tief- oder Doppelgaragen. Bei Mietsachen gilt es umso mehr.

Urteile besagen: Stellplatz darf in voller Breite genutzt werden

Das ist erlaubt: In den Landesbauordnungen ist festgeschrieben, dass Garagen nur im zulässigen Rahmen genutzt werden dürfen. Das heißt: In erster Linie soll dort das Auto seinen Platz finden – um die Straßen zu entlasten, der Parkplatznot entgegenzuwirken und Fahrzeuge vor Diebstahl zu schützen. Auch Zubehör wie Reifen, Werkzeug, Pflege- und Putzmittel können in der Garage gelagert werden. Außerdem dürfen Eigentümer wie Mieter darin ihre Motorräder, das Moped oder Fahrrad abstellen. Gegen den Aufbau notwendiger Regale oder Schränke zum Lagern von KfZ-Zubehör ist ebenfalls nichts einzuwenden – allerdings gilt das nicht für offene Stellplätze, wie das Amtsgericht Stuttgart 2016 entschied (Az. 37 C 5953/15).

Dafür darf der Mieter eines Stellplatzes die volle Breite ausnutzen und selbst dann bis zum rechten Rand parken, wenn dem Nutzer des Nachbar-Parkplatzes das Einsteigen erschwert wird (Amtsgericht München, Az. 415 C 3398/13). Er darf auch vor seiner Garage ein Fahrzeug abstellen (Az. 711 C 137/01).

Das geht nicht: Die Unterstände fürs Auto zu zweckentfremden ist klar verboten. Sperriges wie Gartenmöbel, Markise, Bierbänke, kaputte Spülmaschinen, komplette Küchenzeilen oder die ausrangierte Couch haben nichts in der Garage zu suchen. Schon gar nicht dauerhaft. Die Fläche darf nicht als „Ersatzkeller“, als Lager oder zusätzlicher Abstellraum genutzt werden.

Gleiches gilt für den Umbau der Garage zur Hobby- oder Bastelwerkstatt oder gar zur Schlafgelegenheit. Wer nach einer Renovierung vorübergehend mal Bauschutt in Garage oder Carport lagert, sollte bei Nachbarn oder dem Vermieter um Verständnis bitten – und das Material schnellstmöglich abtransportieren. „Unterm Strich kann man sagen: Ist alles so zugebaut, dass kein Auto mehr reinpasst, ist die Grenze des Erlaubten schon überschritten“, sagt Wagner.

Keine Gasflaschen und kein Benzin in der Garage lagern

Hier ist Ärger unausweichlich: Vor allem das Lagern von Gasgrill, Gasflaschen, Benzin oder anderen gefährlichen Stoffen sei tabu, mahnt Ropertz. Mieter, die vom Eigentümer deshalb abgemahnt und aus Brandschutzgründen zum Räumen verdonnert werden, sollten das auch tun – und die Sache nicht als Meckerei abtun. Kommunale Behörden machen zwar keine Kontrollgänge durch Garagen und Garagenhöfe. Doch die Städte sind bundesweit zunehmend sensibilisiert. Die draußen geparkten Autos sorgen für verstopfte Straßen und blockieren regelmäßig Rettungswege. Trudeln Beschwerden ein, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Bauaufsicht einschreitet – und zum Räumen auffordert sowie Bußgelder von mindestens 500 Euro verhängt.

Kündigung droht: Mieter müssen sich an das Kleingedruckte in ihrem Mietvertrag halten, wenn es um die Nutzung der Garage oder des Stellplatzes geht. Der Vermieter hat das Sagen. Hat er verboten, dass in der Garage zum Beispiel Fahrzeuge oder Räder repariert werden dürfen, muss sich der Mieter daran halten. Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung und erheblichen Verstößen riskiert der Bewohner schlimmstenfalls die Kündigung – und damit auch die Kündigung einer mitvermieteten Wohnung, wie Wagner erläutert. Genau das passierte dem Münchner Ehepaar, das die Garage der gemieteten Doppelhaushälfte zur gewinnorientierten Skiwerkstatt umgebaut hatte – obwohl der Vermieter dagegen war. Das Paar musste das ganze Haus räumen. 

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