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Familie: Mit diesen Tricks sichern Sie sich das maximale Elterngeld

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Mit diesen Tricks sichern Sie sich das maximale Elterngeld

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    Will ein Paar die bestmögliche finanzielle Unterstützung vom Staat, sollte es sich am besten früh genug darum kümmnern.
    Will ein Paar die bestmögliche finanzielle Unterstützung vom Staat, sollte es sich am besten früh genug darum kümmnern. Foto: Antonio Guillem, Fotolia

    Halten werdende Eltern das erste Ultraschall-Bild vom Nachwuchs in den Händen, geht der ganz normale Baby-Wahnsinn los: Strampler, Kinderwagen, Wiege, eine größere Wohnung, ein geräumiges Auto. Nur ans Elterngeld denkt so früh noch kein Mensch. "Das ist ein Fehler", warnt Sigurd Warschkow, Rechtsanwalt und Leiter der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer in Gladbeck. Will ein Paar die bestmögliche finanzielle Unterstützung vom Staat, sollte es sich am besten schon darum kümmern, sobald der Kinderwunsch aufkommt – spätestens aber nach dem positiven Schwangerschaftstest.

    Einmalzahlungen werden nicht als Einkommen berücksichtigt

    Der Teufel steckt im Detail. Baut zum Beispiel eine werdende Mutter darauf, dass ihr gesamtes Angestellten-Einkommen zur Grundlage für das spätere Elterngeld wird, dürfte sie schwer enttäuscht sein. Denn: Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden definitiv nicht als Einkommen berücksichtigt, wie das Bundessozialgericht in Kassel vor kurzem entschied (Az. B 10 EG 5/16 R). Herausgestrichen werden auch ein 13. und 14. Monatsgehalt, einmalige Abfindungen und Leistungsprämien, Nacht- oder Wochenendzuschläge sowie Trinkgelder. So manches Paar kann dadurch viele hundert Euro monatlich einbüßen.

    Ein Ausweg: Wer mit seinem Chef reden kann, sollte ihn ansprechen, empfiehlt Markus Deutsch, Steuerberater und Vizepräsident des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg. Spielt er mit, lassen sich feste Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld auf die zwölf Monatsgehälter umlegen. Das sei steuerrechtlich möglich, erläutert Experte Warschkow: "In kleineren Betrieben kann der Vorstoß gelingen, in größeren wird es keine Extrawurst geben."

    Die richtige Steuerklasse macht den Unterschied

    Einer der größten Fallstricken sind aber die Steuerklassen. Will ein Ehepaar das Optimum an staatlicher Unterstützung, muss es schon weit vor der Niederkunft auch den richtigen Steuerklassen-Mix haben. Das ist wichtig für Berufstätige, bei denen einer deutlich weniger verdient als der andere. Wechselt der Partner mit weniger Gehalt von Klasse V in die III, erhöht er sein Nettoeinkommen und damit das spätere Elterngeld. Der Zeitdruck ist hoch. Der Umstieg muss bei Angestellten mindestens sieben Monate vor dem Monat vollzogen werden, in dem der Mutterschutz beginnt, wie Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL) erläutert. Wird der frühe Wechsel verpasst, rechnet die Elterngeldstelle mit der schlechteren Steuerklasse. Die Einbuße kann viele tausend Euro ausmachen.

    Manchmal helfen noch legale Tricks wie der Verzicht auf die Ausklammerung der Mutterschutzmonate oder auf die sechs Wochen Mutterschutz vor der Geburt. Nur Beamte und Soldaten haben noch einen Monat länger Zeit für den Kniff mit dem Steuerklassenwechsel, da sie auch im Mutterschutz weiter Dienstbezüge bekommen. Für Eheleute, die beide etwa gleich viel verdienen, zahlt sich ein Wechsel dagegen gar nicht aus.

    Antrag auf Elternzeit muss schriftlich erfolgen

    Der teuerste Fehler kann alle Paare treffen. Und zwar dann, wenn werdende Mütter und Väter angesparte Überstunden oder noch vorhandenen Resturlaub für die Elternzeit nehmen. Die Folge: Die Elterngeldstelle braucht keinen Cent Unterstützung zu zahlen, nicht einmal den Mindestsatz. Denn: Wer in seiner Urlaubszeit entlohnt wird, dem steht keine Lohnersatzleistung in Form von Elterngeld zu, sagt das Bundessozialgericht (Az. B 10 EG 3/14 R). Deshalb gilt: Nur wer einkommenslose Elternzeit beim Chef beantragt, bekommt die staatliche Unterstützung auch genehmigt. Sind Urlaubstage im Spiel, ist der Anspruch weg – selbst dann, wenn der Arbeitgeber die Urlaubsmonate ausdrücklich als „Elternzeit“ bescheinigt.

    Zur Klippe kann sogar der Antrag selbst werden. Denn: Wer in Elternzeit gehen will, muss zwingend die Form wahren und den Antrag beim Chef allerspätestens sieben Wochen vorher schriftlich mit Unterschrift gestellt haben, so das Bundesarbeitsgericht (Az. 9 AZR 145/15). Ein Fax oder eine E-Mail reichen nicht aus und können schlimmstenfalls dazu führen, dass der ganze Antrag null und nichtig war.

    "Wer bei der komplizierten Materie nichts falsch machen will, muss sich schlaumachen", rät Deutsch. Paare mit Kinderwunsch sollten sich am besten schon vor einer Schwangerschaft Rat von Lohnsteuerhilfevereinen oder Steuerberatern holen. Wie hoch das Elterngeld ausfällt, hängt auch davon ab, ob es gelingt, teure Fehler zu vermeiden. Eine erste Orientierung bietet der Online-Rechner des Bundesfamilienministeriums. Den Elterngeldrechner finden Sie hier.

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