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  3. Ratgeber: Werkstattarbeiten könnten bald steuerlich absetzbar sein

Ratgeber
10.06.2019

Werkstattarbeiten könnten bald steuerlich absetzbar sein

Wer seine Steuererklärung macht, sollte auch Handwerkerrechnungen einreichen.
Foto: stock.adobe.com

Der Bundesfinanzhof prüft aktuell, ob auch Werkstattarbeiten von der Steuer absetzbar sind. Wer hohe Rechnungen hat, sollte sie schon mal einreichen.

Warum lässt sich der Einbau eines Treppengeländers steuerlich absetzen, die Vorarbeiten in der Werkstatt aber nicht? Und warum müssen Bürger beim Straßenausbau vor der Haustür mitzahlen, kriegen aber keinen Steuerrabatt?

Der Bundesfinanzhof in München wird bald über solche Ungereimtheiten rund um Haus und Hof entscheiden.

Für Millionen Bürger geht es um richtig viel Geld. Mitgewinnen kann, wer schon jetzt seine Handwerkerrechnungen unverdrossen in die Steuererklärung für 2018 packt und sich in laufende Verfahren einklinkt.

Darüber hinaus gibt es bereits neue Sparchancen, die nicht mehr an der Grundstücksgrenze oder an der Haustür Halt machen, wie Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine, kurz BDL, erläutert. Auch in Neubauten gibt es Spielraum.

Was ist problematisch?

Jedes Mal, wenn jemand Handwerker beauftragt, bei sich daheim etwas zu reparieren, renovieren, auszutauschen, oder Bestehendes zu erweitern, gibt es einen Steuerbonus. Aber was, wenn der Profi nicht vor Ort reparieren kann oder in seiner Werkstatt vorarbeiten muss?

Wer solche Rechnungen geltend machen will, beißt beim Finanzamt häufig auf Granit, wie Steuerexperte Nöll betont. Damit der Steuervorteil greifen kann, muss ein Handwerker im Haushalt arbeiten. Einige Gerichte ließen aber schon einen Kostenabzug bei Werkstattarbeiten zu.

So fand es das Finanzgericht München zulässig, dass ein Steuerzahler den vollen Lohn für den Austausch einer renovierungsbedürftigen Tür absetzt – obwohl der Tischler sie mitnehmen musste (Az. 7 K 1242/13).

Auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg stellte vor kurzem klar: Handwerkerleistungen, die nicht direkt im Haushalt erbracht werden, können sehr wohl steuerbegünstigt sein (Az. 12 K 12040/17). Schlosser hatten ein Hoftor abgebaut, um es außerhalb zu richten und wieder einzubauen.

Das Gericht hielt es für entscheidend, dass die Handwerkerleistung im räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt steht und diesem zugutekommt. Das letzte Wort hat jetzt der BFH (Az. VI R 4/18).

Was macht Hoffnung?

Die höchsten deutschen Steuerrichter am BFH müssen in weiteren Verfahren außerdem klären, ob Werkstattarbeiten für ein Treppengeländer (Az. VR44/18) sowie für eine Haustür (Az. VI R 7/18) steuerbegünstigt sind oder nicht.

Sie prüfen aktuell auch, ob die Erschließungsbeiträge, die Anwohner für die Erneuerung einer Gemeindestraße zahlen müssen, als Handwerkerleistungen absetzbar sind oder nicht (Az. VI R 50/17). Alle Musterverfahren sind von grundsätzlicher Bedeutung für Millionen Steuerzahler.

Was ist zu tun?

Selbst wenn höchstrichterlich noch nichts entschieden ist: Wer über seiner Steuererklärung für 2018 sitzt, sollte auch seine Rechnungen für Werkstattarbeiten oder Straßenausbau erst einmal entschlossen geltend machen, empfiehlt Nöll. Hauptsache, die Handwerkerleistung außerhalb des Hauses steht in Zusammenhang mit dem Haushalt.

Absetzbar sind Lohnkosten, Maschinen- und Fahrtkosten plus Mehrwertsteuer. Pro Jahr lassen sich bis zu 6000 Euro abrechnen. Der Fiskus akzeptiert davon 20 Prozent, das ergibt den Steuervorteil von bis zu 1200 Euro.

Streicht das Finanzamt die strittigen Posten raus, kann der Steuerbürger innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch einlegen. Darin sollte er seine abweichende Rechtsauffassung erläutern und auf ein vergleichbares Musterverfahren am BFH verweisen inklusive Aktenzeichen, wie Isabel Klocke erklärt, Expertin vom Bund der Steuerzahler. Der Steuerfall bleibt dann so lange offen, bis der BFH geurteilt hat.

Auch wenn es bis dahin noch ein paar Monate dauert: Nur wer sich per Einspruch an die Musterverfahren anderer Steuerbürger drangehängt hat, kann bei positivem Ausgang noch rückwirkend mitverdienen.

Was geht bestimmt?

Arbeiten jenseits der Grundstücksgrenze wie der Winterräumdienst auf öffentlichen Wegen oder Hausanschlüsse ans öffentliche Versorgungsnetz bringen neuerdings schon einen Steuerabzug.

Garantiert absetzbar sind auch alle Arbeiten des Schornsteinfegers, inklusive Feuerstättenschau. Anerkannt werden auch Gutachterarbeiten wie etwa die Kontrolle von Fahrstuhl- und Blitzschutzanlagen sowie Expertisen zur energetischen Haussanierung.

Was garantiert durchgeht, sind gängige Handwerkerleistungen daheim wie Tapezieren, Malern, Heizkörper-Lackieren oder die Teppichbodenreinigung vom Profi. Außerdem der Fensteraustausch, die Bad-Modernisierung, das Herausreißen alter Fußböden, Fliesen und Parkett legen sowie das Montieren von Markise oder Möbeln.

Auch Arbeiten an Dach, Innen- wie Außenwänden, an Garage, Regenrinne und Fassade, an Heizungsanlagen (Wartung, Reparatur und Austausch), an Elektro-, Gas- oder Wasserinstallationen sind gefördert.

Ebenso die Mauerwerksanierung, das Gerüstaufstellen, Schimmel- oder Schädlingsbekämpfung. Sogar der private Umzug inklusive Renovierung der alten und neuen Wohnung sind absetzbar. Das gilt auch für Kosten, die in Ferien- und Zweitwohnungen anfallen.

Wie sieht es bei Neubauten aus?

Das Finanzamt gewährt den Handwerkerbonus nur für Arbeiten an bereits bestehenden Immobilien. Wer einen Neubau hochziehen lässt, geht leer aus. Das sorgt oft für Enttäuschung bei Häuslebauern. Trotzdem gibt es noch dicke Sparchancen.

Denn: Sind Türen, Fenster, Treppen einschließlich Geländer eingebaut, Innenputz und Estrich eingebracht, die Anschlüsse für Strom und Wasser, die Heizung und die sanitären Einrichtungen vorhanden, gilt das Haus als fertiggestellt. Wer dann einzieht und ab diesem Zeitpunkt Handwerker mit dem Verlegen von Böden, mit Tapezieren, Außenanstrich, Pflastern oder der Gartengestaltung beauftragt, kann deren Arbeitslohn sehr wohl steuerlich geltend machen.

Den Bonus gibt es auch für den Dachausbau, die Garage, Solaranlage oder den Einbau eines Kaminofens. Der Tag des Einzugs kann durch die Meldebestätigung oder die erste Telefonrechnung nachgewiesen werden.

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