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Herbst: Wer muss wann kehren? So urteilen Gerichte beim Laub

Herbst

Wer muss wann kehren? So urteilen Gerichte beim Laub

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    Wenn im Herbst die Blätter fallen, sieht das nicht nur hübsch aus, es macht auch jede Menge Arbeit. Denn das Laub muss von Gehwegen, Treppen und Straßen entfernt werden.
    Wenn im Herbst die Blätter fallen, sieht das nicht nur hübsch aus, es macht auch jede Menge Arbeit. Denn das Laub muss von Gehwegen, Treppen und Straßen entfernt werden. Foto: Nestor Bachmann, dpa

    Es schaut zwar schön aus, wenn die Blätter im Oktober gelb glänzen. Aber wenn sie fallen, wird das Laub immer wieder ein Fall für die Justiz. Mal rutscht jemand auf den Blättern aus und fordert Schadensersatz, mal streiten Nachbarn darum, wer für die Entsorgung der Blätter verantwortlich ist. Wie so oft im Recht gilt auch beim Streit ums Laub: Es kommt auf den Einzelfall an. Hier eine Auswahl von Urteilen rund um die Blätter im Herbst:

    1 Morgens um sieben Uhr muss Laub noch nicht entfernt sein Fußgänger können nicht erwarten, dass morgens um sieben Uhr die Bürgersteige schon vom Laub befreit sind. Wer zur frühen Stunde unterwegs ist, muss selbst darauf achten, nicht auszurutschen. (Landgericht Frankfurt a.M. – AZ: 2/23O 368/98)

    2 Laub vom Nachbarn muss hingenommen werden Grundstücksbesitzer müssen es hinnehmen, wenn vom Nachbargrundstück Laub herüberfällt. Zwar kann man von seinem Nachbarn unter Umständen einen angemessenen Geldausgleich verlangen, wenn von dessen Grundstück störende Einwirkungen ausgehen, die über das zumutbare Maß hinausgehen. Blätter vom Baum des Nachbarn sind aber hinzunehmen, wenn die Bepflanzung mit Laubbäumen dem Charakter der Gegend entspricht. (Amtsgericht München – Az. 114 C 31118/12)

    3 Grundstückseigentümer müssen Gehweg nicht ständig säubern Grundstückseigentümer müssen die Gehwege vor ihrem Haus nicht ständig vom Laub befreien. Das entschied das Landgericht Coburg. Fußgänger müssten sich darauf einstellen, dass es im Herbst durch Blätter rutschig wird. Eine Reinigung der Wege durch Grundstücksbesitzer könne nur im Rahmen des Zumutbaren verlangt werden. Weil die Beklagte den Bürgersteig an den Tagen zuvor mit einem Laubbläser gereinigt hatte, war sie ihren Pflichten nachgekommen, so der Richter. (LG Coburg – Az.: 14 O 742/07)

    4 Kein Schadensersatz, wenn Eicheln das Auto beschädigen Wer sein Auto im Herbst unter einem Kastanienbaum oder einer Eiche parkt, ist selbst schuld. Dass im Herbst Früchte vom Baum fallen können, gehört zum „allgemeinen Lebensrisiko“. Wenn dabei ein geparktes Auto beschädigt wird, kann vom Besitzer des Baumes kein Schadensersatz verlangt werden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (OLG Hamm – Az. 9 U 219/08). „Insbesondere kann sich der Verkehrsteilnehmer auf dieses bekannte Risiko leicht einstellen, indem er das Parken unter hohen früchtetragenden Bäumen in der betreffenden Jahreszeit vermeidet“, so die Richter in ihrem Urteil.

    5 Laub vor Grundstück muss entfernt werden – auch wenn die Bäume der Gemeinde gehören Grundstücksbesitzer müssen den Gehweg vor ihrem Haus im Herbst von herabgefallenen Blättern befreien. Das gilt auch, wenn das Laub von Bäumen stammt, die eigentlich der Gemeinde gehören, hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden. Eine Kommune dürfe die entsprechende Straßenreinigungspflicht auf Anlieger übertragen, wenn sie das Laub einfach entfernen können. (VG Lüneburg – Az. 5 A 34/07)

    6 Kein Amtshaftung, wenn man sich durch rutschige Blätter verletzt Wenn man auf Laub ausrutscht und sich dabei verletzt, kann man die betroffene Gemeinde nicht in Amtshaftung nehmen. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden. In dem Fall hatte ein gestürzter Fußgänger das Land Berlin auf Schmerzensgeld verklagt – und scheiterte. Der Gehweg sei einige Tage vor dem Sturz gereinigt worden. „Dass in der Zwischenzeit bis zum Unfall vom 29. Oktober 2002 erneut Laub von den Bäumen herabfiel, ist jahreszeitlich bedingt und kann die Beklagte (...) nicht dazu verpflichten, außerplanmäßige Reinigungseinsätze nach Bedarf zu veranlassen“, hieß es im Urteil. (Kammergericht Berlin – Az. 9 U 134/04)

    7 Kein Schmerzensgeld bei Sturz über Hindernis Wer stürzt, weil er auf einer laubbedeckten Straße über ein Hindernis stolpert, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Zu diesem Schluss kam das Oberlandesgericht Frankfurt. Der durchschnittliche Fußgänger müsse sich darüber im Klaren sein, dass sich unter Laub auf Straßen auch Hindernisse wie Vertiefungen oder Stufen verbergen können (OLG Frankfurt – Az. 1 U 301/07).

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