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Immobilien: Zweitwohnung: Wie Besitzer die doppelte Rundfunkgebühr vermeiden

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Zweitwohnung: Wie Besitzer die doppelte Rundfunkgebühr vermeiden

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    Ehepaare zahlten unter Umständen für ihre Ferienwohnung nochmals Rundfunkgebühr. Dies lässt sich aber korrigieren.
    Ehepaare zahlten unter Umständen für ihre Ferienwohnung nochmals Rundfunkgebühr. Dies lässt sich aber korrigieren. Foto: Soeren Stache, dpa

    Viele Besitzer von Neben- und Ferienwohnungen sind verärgert. Eigentlich sollten sie längst keinen doppelten Rundfunkbeitrag mehr zahlen müssen. Das Bundesverfassungsgericht hatte schon am 18. Juli 2018 geurteilt: Wer bereits für seinen Hauptwohnsitz monatlich 17,50 Euro für den Empfang öffentlich-rechtlicher Radio- und Fernsehprogramme zahlt, muss das nicht auch noch für die Zweitwohnung tun. Häufig hatten Betroffene aber Mühe, die Doppelbelastung tatsächlich loszuwerden. Wegen melderechtlicher Hürden lehnte der Rundfunkbeitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio immer wieder unzählige Anträge auf Befreiung ab. „Allein bei uns gingen wöchentlich viele Verbraucherbeschwerden ein“, berichtet Julia Zeller, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Bayern. Damit soll jetzt Schluss sein. Seit 1. November gibt es einfachere Regeln.

    Wer muss den Rundfunkbeitrag zahlen? Und gilt dies auch für Zweitwohnungen?

    Seit 2013 muss jeder Haushalt den Rundfunkbeitrag (die frühere GEZ-Gebühr) entrichten, auch wenn die Bewohner weder Fernseher, Radio noch Internetzugang haben. Und egal, wie viele Menschen dort wohnen. Alleinlebende sind dadurch finanziell stärker belastet als Familien oder Wohngemeinschaften, wo der Rundfunkbeitrag nur einmal für alle anfällt. Was zudem für Verdruss sorgt: Auch für eine beruflich genutzte Zweitwohnung oder ein privates Ferienhaus mussten Bundesbürger jahrelang zahlen. Selbst dann, wenn sie sich nur ab und an dort aufhielten. Das Bundesverfassungsgericht hielt diese Doppelbelastung für rechtswidrig und kam 2018 zum Schluss: Wer schon für das erste Domizil zahlt, muss die 17,50 Euro im Monat nicht auch noch für seine Nebenwohnung hinblättern. Grundsätzlich hielten die Richter die Beitragspflicht für verfassungsgemäß (Az. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17)).

    Warum zahlten Zweitwohnungsbesitzer trotzdem noch den Beitrag?

    Wollten Zweitwohnungsbesitzer von dem Urteil profitieren, mussten sie sich selbst kümmern. Seit 18. Juli vergangenen Jahres war es ihnen möglich, einen Antrag auf Befreiung zu stellen – was sehr viele Bürger auch taten, wie Juristin Zeller erklärt. Doch viele Ehepaare und eingetragene Lebenspartner holten sich eine Abfuhr. Denn in der Praxis kam es darauf an, wer wo behördlich gemeldet ist und auf welchen Namen die Erst- und Zweitwohnung beim Rundfunkbeitragsservice angemeldet ist. Ein Beispiel: Die Eheleute Müller haben in Köln ihre gemeinsame Hauptwohnung und in Berchtesgaden ein Ferienapartment. Die Kölner Bleibe hatte Herr Müller irgendwann einmal auf seinen Namen angemeldet, das Domizil in Bayern lief auf Frau Müller. „Solche Verbraucher hatten bislang schlicht Pech“, betont Fachfrau Zeller. Nur wer auch mit der Hauptwohnung beim Beitragsservice angemeldet war, konnte sich für seine Nebenwohnung befreien lassen. Die Folge: Herr Müller musste sich für die Zweitwohnung „dazu“ melden und bekam nach vielem Hin und Her auch tatsächlich die Befreiung vom zweiten Rundfunkbeitrag. Aber: Seine Frau sollte weiter zahlen, die Freistellung erstrecke sich nicht auch auf sie. „Es war oft wenig kundenfreundlich, was da so alles passiert ist“, sagt Zeller.

    Was ist jetzt einfacher?

    Zum 1. November haben sich die Regierungschefs der Bundesländer auf folgende Neuerung geeinigt: Für die Befreiung bei Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern kommt es nicht mehr drauf an, wer wo gemeldet ist. Zahlt ein Partner schon für eine gemeinsame Hauptwohnung, sind beide vom zweiten Beitrag für die Nebenwohnung befreit. Vom vereinfachten Verfahren könnten nun beispielsweise auch Ehepaare profitieren, „die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Arbeitsort unterhalten“, wie Hermann Eicher erläutert, Justiziar des SWR und in der ARD zuständig für Beitragsangelegenheiten. Die Neuregelung ist Teil des neu gefassten Rundfunkstaatsvertrags, der ab 2020 in Kraft tritt.

    Was ist jetzt zu tun?

    Wer schon einmal eine Absage vom Beitragsservice kassiert hat, solle einen neuen Antrag stellen, empfiehlt Verbraucherschützerin Zeller. Wer sich nicht kümmert, zahlt weiter doppelt. Automatisch wird nicht neu geprüft. Neue Anträge können online gestellt werden unter www.rundfunkbeitrag.de. Wichtig ist, einen Zweitwohnungssteuerbescheid anzuhängen oder Meldebescheinigungen, aus denen das Einzugsdatum und die Anmeldung von Haupt- und Nebenwohnung hervorgeht. Außerdem muss eine Kopie der Heirats- oder Verpartnerungsurkunde mitgeschickt werden. Dann sollte es mit der Befreiung mindestens vom Monat der Antragsstellung an klappen. Eine rückwirkende Befreiung gibt es nicht, wie Zeller betont. Nur wer ein bereits laufendes Antrags- oder Widerspruchsverfahren hat, muss sich aktuell um nichts kümmern. Die Neuregelung greift dann automatisch.

    Wie sieht die Regelung für Dauercamper oder bewohnbare Kleingartenhäuser aus?

    Auch Dauercamper können profitieren. Wer den ganzen Sommer in seinem Wohnmobil oder Wohnwagen auf dem Campingplatz verbringt und doppelt zahlt, sollte ebenfalls eine Freistellung vom Rundfunkbeitrag beantragen, rät Zeller. Wie bei der klassischen Zweitwohnung wird der Besitzer auch hier häufig mit 17,50 Euro im Monat zur Kasse gebeten. Sobald das mobile Ferienheim auf einem festen Standplatz steht, nicht oder nur gelegentlich fortbewegt wird, gilt es meist als privat genutzte Wohnung – und die Beitragspflicht greift. Gleiches gilt für bewohnbare Gartenhäuser und Datschen, die außerhalb von Kleingartenanlagen stehen, je nach Einzelfall. Wer in einer Wohnung gemeldet ist, obwohl er bereits anderswo wohnt, kann ebenfalls einen Antrag auf Befreiung einer Nebenwohnung stellen.

    Finde ich Hilfe in der Auseinandersetzung mit dem Beitragsservice?

    Wer sich mit dem Antrag zur Befreiung von der doppelten Beitragspflicht schwertut, kann sich Rat und Unterstützung holen bei vielen Verbraucherzentralen vor Ort. In vielen Fällen ist die Beratung kostenfrei wie etwa bei der VZ Bayern.

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