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ALG 1: ALG 1: Wird das Arbeitslosengeld versteuert?

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ALG 1: Wird das Arbeitslosengeld versteuert?

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    Wer die Steuererklärung macht, muss auch das Arbeitslosengeld eintragen.
    Wer die Steuererklärung macht, muss auch das Arbeitslosengeld eintragen. Foto: Christin Klose, dpa-tmn, dpa (Symbolbild)

    Wer seinen Job verliert, steht oft erst einmal unter Schock. Wie sollen Wohnung, Lebensmittel, Versicherungen und Co. künftig finanziert werden, wenn das Gehalt wegfällt? Werden die nötigen Voraussetzungen erfüllt, können Betroffene Arbeitslosengeld beantragen und so monatlich einen bestimmten Prozentsatz ihres vorherigen Gehalts als Versicherungsleistung bekommen. Dabei gibt es allerdings einen Höchstsatz und eine Höchstdauer zu beachten. 

    Das Arbeitslosengeld zählt zu den Lohnersatzleistungen. Wer es bekommt, dürfte sich fragen, ob es genauso versteuert werden muss wie der vorherige Lohn oder ob überhaupt Steuern anfallen. Ob Arbeitslosengeld versteuert wird, lesen Sie hier.

    Wird Arbeitslosengeld versteuert?

    Arbeitslosengeld wird grundsätzlich nicht versteuert, aber es kann bei der Berechnung des Steuersatzes zu einem höheren Prozentsatz führen, erklärt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH). Warum ist das so? 

    Arbeitslosengeld muss genau wie alle anderen staatlichen Lohnersatzleistungen - dazu zählen unter anderem auch Elterngeld, Krankengeld und Kurzarbeitergeld - ab einer Höhe von mehr als 410 Euro pro Jahr in der Steuererklärung angegeben werden. Diese Leistungen unterliegen nämlich dem sogenannten Progressionsvorbehalt und der beeinflusst den Steuersatz. 

    Progressionsvorbehalt beim Arbeitslosengeld: Wie beeinflusst er den Steuersatz?

    In Deutschland gilt laut der Finanz-Ratgeberseite Finanztip das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Aus diesem Grund gibt es bei der Einkommenssteuer einen progressiven Tarifverlauf. Heißt: Der Steuersatz steigt mit dem zu versteuernden Einkommen. 

    Geht es nun um steuerfreie Lohnersatzleistungen wie das Arbeitslosengeld, verbessern auch diese die Leistungsfähigkeit der Empfängerin oder des Empfängers. Der Steuersatz steigt also. Schuld ist der Progressionsvorbehalt. Um die Leistung als solche aber steuerfrei zu halten, ermittelt das Finanzamt laut Finanztip einen besonderen Steuersatz:

    • Das steuerpflichtige Einkommen und das steuerfreie Einkommen aus der Lohnersatzleistung werden zu einem Gesamteinkommen verrechnet.
    • Für das Gesamteinkommen wird der entsprechende Steuersatz ermittelt. Möglich ist das etwa mit dem Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums (BMF).
    • Der höhere Steuersatz wird anschließend nur auf das zu versteuernde Einkommen angewendet. Damit bleibt die Lohnersatzleistung steuerfrei.

    Wie sich der Progressionsvorbehalt beim Arbeitslosengeld auf den Steuersatz auswirkt, an einem leicht abgewandelten Beispiel der VLH erklärt: 

    • Anna hat im Jahr 2023 vier Monate lang Arbeitslosengeld bezogen, bevor sie eine neue Stelle gefunden hat. Insgesamt hat sie in dieser Zeit von der Agentur für Arbeit 5040 Euro steuerfrei bekommen.
    • In den restlichen acht Monaten des Jahres hatte Anna ein steuerpflichtiges Einkommen in Höhe von 34.500 Euro.
    • Ausgehend von ihrem steuerpflichtigen Einkommen läge der persönliche Steuersatz bei Anna für die 34.500 Euro laut dem Steuerrechner des BMF bei 17,57 Prozent.
    • Aufgrund des Progressionsvorbehalts wird für die Berechnung des Steuersatzes zu Annas steuerpflichtigem Einkommen auch das Arbeitslosengeld in Höhe von 5040 Euro gezählt. Das ergibt ein Gesamteinkommen von 39.540 Euro.
    • Ausgehend von dem Gesamteinkommen liegt der Steuersatz laut dem Steuerrechner des BMF nun bei 19,41 Prozent. Der Progressionsvorbehalt erhöht also Annas Steuersatz um 1,84 Prozent.
    • Mit dem neuen Steuersatz wird nun nicht das Gesamteinkommen, sondern nur Annas steuerpflichtiges Einkommen versteuert, ihr Arbeitslosengeld bleibt steuerfrei.
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