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ALG 1: Arbeitslosengeld und Nebenjob: Wie hoch darf der Zuverdienst sein?

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Arbeitslosengeld und Nebenjob: Wie hoch darf der Zuverdienst sein?

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    Wer Arbeitslosengeld oder Bürgergeld bekommt, kann unter bestimmten Voraussetzungen einem Nebenjob nachgehen.
    Wer Arbeitslosengeld oder Bürgergeld bekommt, kann unter bestimmten Voraussetzungen einem Nebenjob nachgehen. Foto: dpa (Symbolbild)

    Menschen, die arbeitslos sind, bekommen in Deutschland nicht automatisch Bürgergeld. Es kann auch sein, dass sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. In diesem Fall gelten für die Bezieherinnen und Bezieher der verschiedenen Sozialleistungen auch andere Regeln. Finden sie während ihrer Arbeitslosigkeit zum Beispiel einen Nebenjob und haben ein kleines Einkommen, gelten für den Hinzuverdienst unterschiedliche Grenzen und Freibeträge. 

    Arbeitslosengeld: Darf man einen Nebenjob haben?

    Ganz grundsätzlich dürfen Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, auch einen Nebenjob aufnehmen. Laut der Bundesagentur für Arbeit muss die Tätigkeit aber vorab bei der zuständigen Agentur für Arbeit angemeldet werden und der Arbeitgeber ist verpflichtet, die entsprechende Bescheinigung über Nebeneinkommen elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln. 

    Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld dürfen außerdem nur weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten. Liegt die Arbeitszeit bei 15 Stunden oder mehr, müssen sich Betroffene aus der Arbeitslosigkeit abmelden. Ist ihr Verdienst trotzdem zu gering, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, kann es sein, dass sie Anspruch auf Bürgergeld haben. Sie wären dann sogenannte Aufstocker.

    Hinzuverdienst: Wie wird der Nebenjob beim Arbeitslosengeld angerechnet?

    Personen, die ihre Arbeit verloren haben, sollen mit dem Arbeitslosengeld finanziell unterstützt werden. Ein Anspruch besteht, wenn die sogenannte Anwartschaftszeit erfüllt ist. Das bedeutet, dass eine Person innerhalb der vergangenen 30 Monate mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt war. Dann richtet sich die Höhe des Arbeitslosengeldes danach, wie viel die Person zuvor verdient hat. Die Berechnung erfolgt zwar individuell, doch als grobe Faustregel gilt 60 Prozent des Entgelts des Jahres vor der Arbeitslosigkeit, bei Personen mit Kindern gibt es 67 Prozent.

    Wer nun in der Arbeitslosigkeit einen Nebenjob hat, muss laut der Bundesagentur für Arbeit bis zu einem Freibetrag von 165 Euro pro Monat nicht mit Abzügen rechnen. Übersteigt das Nebeneinkommen allerdings diese Grenze, wird das Arbeitslosengeld entsprechend gekürzt. 

    Ein Beispiel: Anna bekommt Arbeitslosengeld und verdient in einem Nebenjob 250 Euro pro Monat. Bis zur Grenze von 165 Euro hat ihr Gehalt keine Auswirkungen auf ihr Arbeitslosengeld. Auf die Leistung angerechnet wird lediglich der verbleibende Betrag von 85 Euro. 

    Übrigens: Laut der Bundesagentur für Arbeit hat die Inflationsausgleichsprämie keine Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld, da es nicht als Nebeneinkommen angerechnet wird.

    Arbeitslosengeld: Kann der Freibetrag erhöht werden?

    Der Freibetrag in Höhe von 165 Euro ist nicht unbedingt in Stein gemeißelt. Je nach Situation kann er unter Umständen noch erhöht werden. Möglich ist das laut der Bundesagentur für Arbeit über die sogenannten Werbungskosten. Gemeint sind Ausgaben, die Bezieherinnen und Beziehern von Arbeitslosengeld durch ihren Nebenjob entstehen. Der Freibetrag wird dann um die anfallenden Werbungskosten erhöht. Dazu zählen etwa:

    • Reinigungskosten für die Arbeitskleidung
    • Ausgaben für Arbeitsmaterial
    • Fahrtkosten zur Arbeit

    Ein Beispiel: Anna verdient in ihrem Nebenjob 250 Euro im Monat, hat aber Fahrtkosten in Höhe von 35 Euro pro Monat. Dieser Betrag wird verrechnet. Ihr Freibetrag erhöht sich also von 165 Euro auf 200 Euro. Von ihrem Arbeitslosengeld werden nur noch die verbleibenden 50 Euro abgezogen.

    Laut dem Geldratgeber Finanztip ist es auch möglich, den Freibetrag über eine Weiterbildung zu erhöhen. Demnach können Arbeitslosengeld-Berechtigte, die während ihrer beruflichen Weiterbildung eine Bezahlung bekommen, einen höheren Freibetrag von 400 Euro nutzen. Geregelt ist das in § 155 Abs. 3 SGB 3

    Vergleich zum Bürgergeld: Wie viel darf man verdienen?

    Auch bei Personen, die Bürgergeld beziehen, wird das Einkommen aus einem Nebenjob auf die Leistung angerechnet. Hier gelten aber andere Regeln als beim Arbeitslosengeld. 

    Die ersten 100 Euro werden laut dem Bundesarbeitsministerium beim Bürgergeld nicht angerechnet und entsprechen dem Freibetrag. Zudem gibt es weitere gestaffelte Freibeträge: 

    • vom Bruttoeinkommen zwischen 100 und 520 Euro bleiben 20 Prozent anrechnungsfrei
    • vom Bruttoeinkommen zwischen 520 und 1000 Euro bleiben 30 Prozent anrechnungsfrei
    • vom Bruttoeinkommen zwischen 1000 und 1200 Euro - mit einem minderjährigen Kind bis 1500 Euro - bleiben 10 Prozent anrechnungsfrei

    Die Freibeträge sind beim Arbeitslosengeld also nur in bestimmten Fällen höher als beim Bürgergeld und umgekehrt.

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