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Recht
07.05.2024

Grillen, Lichter und Musik: Was Auf dem Balkon erlaubt ist

Grillen kann auch auf dem Balkon erlaubt sein, aber Rücksicht auf Nachbarn ist Pflicht.
Foto: Patrick Pleul dpa

Der Frühling ist da, die Fußball-EM naht: Viele setzen sich jetzt mit Freunden und Verwandten auf dem Balkon zusammen. Wer feiern will, muss aber Regeln beachten.

Die Sonnenstrahlen kitzeln auf der Haut, in der Nase liegt der Geruch von frisch gegrilltem Essen, Musik sorgt für gute Stimmung. Eine Grillparty mit Freunden im Frühling ist eine feine Sache. Doch ist es überhaupt erlaubt, auf dem Balkon der Mietwohnung zu grillen und Musik zu hören? Wie sieht es mit Dekoration oder Beleuchtung aus? „Mieter können ihren Balkon oder ihre Terrasse nutzen, wie sie wollen. Sie haben hier die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Wohnung selbst. Theoretisch“, sagt Jutta Hartmann, Sprecherin des Deutschen Mieterbunds. Praktisch gesehen muss man als Mieter aber einige Dinge beachten. 

Es gilt immer Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen und die Bestimmungen des Vermieters zu befolgen. So ist es also grundsätzlich erlaubt, auf dem Balkon der Mietwohnung zu grillen, wenn es nicht ausdrücklich im Mietvertrag untersagt ist. Es muss außerdem darauf geachtet werden, dass kein übermäßiger Qualm oder Rauch beim Grillen aufkommt, der in die Wohnungen der Nachbarn zieht. Bei etwaigen Beeinträchtigungen ist das Grillen verboten. Um eine starke Rauchentwicklung zu vermeiden, empfiehlt es sich, einen Elektrogrill zu verwenden. 

Musik: Nachtruhe ab 22 Uhr beachten

Zu einer gelungenen Grillparty gehört auch Musik. „Wenn man sich auf dem Balkon aufhält, muss man ab der Nachtruhe um 22 Uhr in Zimmerlautstärke agieren. Was nicht verboten werden kann, ist, sich nach der Nachtruhe um 22 Uhr auf dem Balkon aufzuhalten. Man darf sich auch unterhalten – aber in Zimmerlautstärke“, erklärt Julia Wagner vom Verband Haus & Grund Deutschland. Dies ist auch häufig in den Hausordnungen geregelt. Außerhalb dieser Zeit dürfen Musik und Gespräche auch lauter sein, solang das nicht zum Dauerzustand wird. Denn auch beim Thema Lautstärke gilt es, Rücksicht auf Nachbarn zu nehmen. 

Auch Dekoration und Partybeleuchtung sind für viele essenziell, um für eine gemütliche Atmosphäre zu sorgen. Der DMB Mieterverein München e.V. führt auf, was bei der Dekoration beachtet werden muss. Grundsätzlich können Mieter ihren Balkon nach Belieben gestalten. Aber auch hier gibt es bestimmte Dinge, die man einhalten muss. So darf der Gesamteindruck des Gebäudes durch die Dekoration nicht gestört werden. Zudem darf die Dekoration keine Schäden am Eigentum des Vermieters verursachen und Nachbarn dürfen nicht beeinträchtigt werden. Pflanzen, die als Dekoration benutzt werden, dürfen beispielsweise die Fassade des Hauses nicht beschädigen. 

Fahnen und Flaggen an der Fassade kann der Vermieter untersagen

Falls Mieter ihre Grillparty dafür nutzen möchten, um die diesjährige Fußball-Europameisterschaft zu schauen und den Balkon dafür mit einer Fahne des Favoriten dekorieren wollen, gilt Vorsicht. Laut Julia Wagner kann der Vermieter es verbieten, Flaggen und Fahnen außerhalb der Brüstung des Balkons anzubringen. Dies wird vom Vermieter häufig untersagt, da die Außenfassade und so auch die Außenseite des Balkons nicht zur Mietsache gehören. Innerhalb des Balkonraums dürfen Flaggen allerdings gehisst werden. Es ist jedoch auch zu beachten, welche Fahnen genutzt werden, da grundsätzlich volks- oder ehrverletzende Fahnen verboten sind. 

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Rücksicht auf den Nachbarn beugt immer Streit vor

Was ist eigentlich zu tun, wenn ein Nachbar keine Rücksicht nimmt und man durch die Handlungen beeinträchtigt wird? Hier rät Julia Wagner: „Wenn man sich gestört fühlt, sollte man als erstes mit dem Nachbarn sprechen und sich nicht direkt an den Vermieter wenden. Das klingt sehr banal, ist aber häufig schon eine gute Lösung. Man wohnt ja in der Regel noch länger nebeneinander.“ Um das gute Verhältnis zu den Nachbarn nicht zu gefährden, empfiehlt es sich daher, solche Angelegenheiten zunächst persönlich zu klären.

Falls ein Gespräch mit dem Nachbarn nicht hilft, kann man sich dann an den Vermieter wenden, sagt Angela Lutz-Plank, Geschäftsführerin vom DMB Mieterverein München e.V. Der Vermieter schreibt bei solchen Fällen in der Regel dem Mieter und teilt ihm mit, dass dieser die Störung unterlassen soll. Wenn auch das nichts nützt, kann eine Abmahnung des Vermieters erfolgen und im letzten Schritt und im Ausnahmefall eine Kündigung. Dies kommt allerdings nur selten vor. 

Beleuchtung auf dem Balkon

Zur Beleuchtung auf dem Balkon äußert sich der Deutsche Mieterbund: Laut dem Verband ist es grundsätzlich erlaubt, Lichterketten und andere Beleuchtung auf dem Balkon zu benutzen. Hier gilt, dass die Beleuchtung nicht zu grell sein sollte, um so insbesondere nachts Nachbarn nicht zu blenden. Es ist daher ratsam, die Beleuchtung zur Nachtruhe um 22 Uhr auszuschalten. 

Möchte man als Mieter etwas am Balkon verändern, ist sich aber unsicher, rät Julia Wagner, das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen und nachzufragen. Dann steht der Grillparty auf Balkonien nichts mehr im Wege.

Hinweis: Dieser Beitrag ist in Kooperation mit dem Masterstudiengang Fachjournalismus der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt entstanden.

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