Die Zahl der verschuldeten Menschen in Deutschland ist zuletzt merklich angestiegen. Allein 2025 wurden im Schuldneratlas der Wirtschaftsauskunftei Creditreform 111.000 neue Fälle im Vergleich zum Vorjahr registriert. Ein Trend, der in dieser Form zum ersten Mal seit 2018 zu beobachten ist. Knapp 5,7 Millionen Verbraucher sind hierzulande überschuldet. Die Überschuldungsquote liegt damit bei etwas mehr als acht Prozent. Zahlen, die deutlich machen, dass in Deutschland viele Menschen in finanziellen Schwierigkeiten stecken.
Die Wohnkosten sind oftmals einer der entscheidenden Faktoren. Mehr als jeder Zehnte gilt in Deutschland als durch Wohnkosten überlastet, wie eine Statistik des Statistischen Bundesamts (Destatis) belegt. Das bedeutet, dass die Betroffenen mehr als 40 Prozent ihres Einkommens für ihre Wohnsituation aufbringen müssen. Um dieser Personengruppe unter die Arme zu greifen, wird in Deutschland das Wohngeld ausgezahlt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Doch können auch verschuldete Personen die Leistung erhalten?
Es gibt einen Wohngeld-Knackpunkt für verschuldete Menschen
Mit dem Wohngeld sollen Haushalte entlastet werden, deren Einkommen nicht – oder kaum – reicht, um die Wohnkosten zu decken. Laut dem zuständigen Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) ist die Leistung für „einkommensschwächere Haushalte oberhalb der Grundsicherung“ gedacht. Sowohl Mieterinnen und Mieter als auch Eigentümerinnen und Eigentümer können unterstützt werden. Das BMWSB gibt an, dass in etwas mehr als der Hälfte der Wohngeldhaushalte Rentnerinnen und Rentner leben. Rund 35 Prozent der Beziehenden sind demnach Familien, oftmals mit einem alleinerziehenden Elternteil.
Ob eine Berechtigung für Wohngeld besteht, steht und fällt mit dem Einkommen. Eine einheitliche Höchstgrenze, bis zu der ein Anspruch besteht, gibt es nicht. Neben dem gesamten monatlichen Bruttoeinkommen fallen laut BMWSB die Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung, der örtliche Mietspiegel und die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ins Gewicht. Das BMWSB hat einen Rechner entwickelt, mit dem der Anspruch geprüft werden kann.
Um Wohngeld zu erhalten, müssen Antragstellerinnen und Antragsteller allerdings auch ein Mindesteinkommen nachweisen. Der Knackpunkt, wenn es darum geht, ob man die Leistung auch mit Schulden erhalten kann.
Kann man trotz Schulden Wohngeld erhalten?
Das Mindesteinkommen ist beim Wohngeld, genau wie die Höchstgrenze, nicht an einen starren Betrag gebunden. Die Grenze errechnet sich gemäß der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift (WoGVwV) aus der Höhe der Miete und dem jeweiligen Regelbedarf der Haushaltsmitglieder. Die Regelbedarfsstufen sind im SGB XII festgehalten und werden auch bei der Berechnung des Bürgergelds herangezogen. Eine alleinerziehende Person landet in der höchsten Regelbedarfsstufe, die derzeit mit 563 Euro bemessen wird.
Das Mindesteinkommen, das durch die Rechnung entsteht, darf nicht unterschritten werden, um einen Anspruch auf Wohngeld zu haben. Findet sich hierin ein Ausschlusskriterium für verschuldete Personen?
Nein, denn Schulden zählen laut BMWSB bei der Berechnung nicht zum Einkommen hinzu. Auch Ratenzahlungen, die getätigt werden, um Schulden zu bezahlen, mindern das Einkommen nicht. Daraus ergibt sich, dass Bedürftige auch dann Wohngeld erhalten können, wenn sie Schulden haben.
Schuldnerinnen und Schuldner, die Wohngeld beziehen, müssen sich in der Regel auch keine Sorgen machen, dass das Wohngeld gepfändet wird. Laut SGB I sind Leistungen wie das Wohngeld „unpfändbar“. Aus dem Gesetzestext ergeben sich allerdings mehrere Ausnahmen. So kann Pfändung in manchen Fällen dennoch rechtens sein, wenn das Wohngeld rückwirkend ausgezahlt wird. Außerdem erlischt der Pfändungsschutz, wenn sich die Ansprüche aus Miete oder Kosten für selbstgenutztes Wohneigentum ergeben.
Welche Unterstützung gibt es bei Mietschulden?
Wer mit der Miete in Rückstand geraten ist, kann Hilfe bei staatlichen Stellen beantragen. Anlaufstellen sind Jobcenter und Behörden, die Aufgaben der Sozialhilfe übernehmen, umgangssprachlich Sozialämter genannt.
Wenn beim Sozialamt oder dem Jobcenter die Übernahme von Mietschulden beantragt wird, erfolgt laut der Sozialplattform zunächst die Prüfung auf einen Wohngeld-Anspruch. Besteht ein solcher nicht, kann ein Recht auf die Übernahme von Mietrückständen bestehen. Allerdings hängt die Entscheidung vom Einzelfall ab.
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