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Bürgergeld: Bürgergeld wenn Partner arbeitet: Wird das Gehalt des Partners angerechnet?

Bürgergeld

Bürgergeld wenn Partner arbeitet: Wird das Gehalt des Partners angerechnet?

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    Bei der Bürgergeld-Anrechnung bei einem Partner gilt es gesetzliche Regelungen zu beachten.
    Bei der Bürgergeld-Anrechnung bei einem Partner gilt es gesetzliche Regelungen zu beachten. Foto: Mohssen Assanimoghaddam, dpa (Symbolbild)

    Das Bürgergeld hat laut Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales, den Anspruch "den sozialen Zusammenhalt zu stärken." Für Menschen, die mit einem Partner zusammenleben, gelten bei der Anrechnung des Bürgergelds mitunter besondere Regeln. Hier sind alle wichtigen Fragen und Antworten zur Bürgergeld-Anrechnung bei Paaren im Überblick.

    Bürgergeld bei Paaren: Wie viel Geld steht einem zu, wenn beide Bürgergeld beziehen?

    Der Regelsatz bei Paaren liegt laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der Regelbedarfsstufe 2. Das ist gesetzlich verankert. Demnach erhält jeder Partner 506 Euro, zusammen also 1012 Euro pro Monat. Dieser Betrag ist im Vergleich zu einer alleinstehenden Person geringer, da sie monatlich 563 Euro erhält. Die Regierung argumentiert dabei mit dem Einsparpotenzial, das durch das Zusammenleben entsteht.

    Wird das Gehalt des Partners auf das Bürgergeld angerechnet?

    Ja, laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Begründung lautet, dass das Bürgergeld als "bedarfsorientierte und bedürftigkeitsabhängige Sozialleistung" konzipiert ist und nur dann gezahlt wird, wenn der Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert werden kann. Aus diesem Grund wird das eigene Einkommen oder das des Partners bei der Bürgergeld-Anrechnung berücksichtigt.

    Vor der Anrechnung des Bürgergelds werden jedoch verschiedene Beträge vom Einkommen abgezogen. Dies geschieht, um sicherzustellen, dass Personen, die regulär arbeiten, mehr Geld zur Verfügung haben als diejenigen, die allein vom Bürgergeld leben.

    Bürgergeld-Anrechnung bei Partner: Spielt es eine Rolle, ob man verheiratet ist?

    Das spielt keine Rolle. Der Begriff hier lautet "Einstandsgemeinschaft". Diese wird sowohl bei Ehepaaren als auch bei nicht verheirateten Paaren laut dem Gesetz gebildet. Wer mit einer Partnerin oder einem Partner zusammenlebt, dessen Einkommen wird laut dem Bundesarbeitsministerium auf das Bürgergeld des anderen angerechnet, wenn:

    • man verheiratet und nicht dauerhaft getrennt ist,
    • man in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft lebt,
    • man länger als ein Jahr zusammenlebt,
    • man mit einem gemeinsamen Kind zusammenlebt,
    • Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgt werden,
    • man befugt ist, über das Einkommen des jeweils anderen zu verfügen.

    Wie wird das Bürgergeld angerechnet, wenn der Partner arbeitet?

    Wenn man mit einem Partner zusammenlebt und nur dieser Einkommen erzielt, wird dies als Bedarfsgemeinschaft betrachtet. Vor dem Gesetz werden beide Partner als eine Einheit betrachtet. Das Einkommen des einen wird dem anderen zugerechnet; es handelt sich um ein Gemeinschaftseinkommen. Dieses Einkommen wird mit dem gemeinsamen Bedarf (siehe Regelbedarfsstufe 2 oben) verrechnet.

    Übrigens: Das sind die grundsätzlichen Voraussetzungen, um überhaupt Anspruch auf Bürgergeld zu haben.

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