Die geplante Reform des Bürgergeldes sorgt bereits seit Monaten immer wieder für Schlagzeilen. Im Mittelpunkt der Debatte stehen dabei insbesondere strengere Sanktionen sowie schnellere Leistungskürzungen bei wiederholter Mitwirkungsverweigerung. Auch die zuweilen hohen Mietkosten von Bürgergeldbeziehenden sind regelmäßig Gegenstand politischer Diskussionen. Der aktuelle Gesetzentwurf zur neuen Grundsicherung enthält härtere Regelungen für die Übernahme von Wohnkosten. Dass diese vor allem Haushalte mit Kindern – und ganz besonders Alleinerziehende – treffen würden, zeigt eine aktuelle Auswertung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB).
Aktueller Stand der Bürgergeld-Reform
Die Bundesregierung hat eine Reform der Grundsicherung auf den Weg gebracht. Das bisherige Bürgergeld soll künftig durch die „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ ersetzt werden. Laut der Webseite der Bundesregierung berät nach dem Beschluss des Kabinetts im Dezember 2025 nun der Bundestag über das Gesetz. Es ist vorgesehen, dass das Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1. Juli 2026 schrittweise in Kraft tritt.
Wohnkosten beim Bürgergeld: Wie ist die aktuelle Regelung?
Im Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) § 22 ist geregelt, dass das Jobcenter im ersten Jahr des Leistungsbezugs – der sogenannten Karenzzeit – die Kosten für die Unterkunft von Bürgergeldbeziehenden in tatsächlicher Höhe übernimmt. Erst danach wird die Angemessenheit der Wohnkosten geprüft. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit (BA) erfahren Betroffene bei ihrem zuständigen Jobcenter, welche Kosten als angemessen gelten, da die Maßstäbe regional unterschiedlich ausfallen. Maßgeblich sei dabei, dass sowohl die Miethöhe als auch die Wohnungsgröße festgelegte Ortsrichtwerte nicht überschreiten.
Wird eine Unterkunft als unangemessen bewertet, kann dies zur Folge haben, dass Leistungsbeziehende aufgefordert werden, ihre Wohnkosten zu senken – etwa durch einen Umzug in eine günstigere Wohnung oder die Untervermietung eines Zimmers. Doch die Regelungen bezüglich der Karenzzeit sollen sich mit der neuen Grundsicherung ändern, wie aus dem Gesetzentwurf hervorgeht.
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Welche Änderung ist bei der Mietkostenübernahme geplant?
Wie die Bundesregierung informiert, betrifft eine geplante Änderung die Mietkostenübernahme. Die Kosten der Unterkunft sollen bereits in der einjährigen Karenzzeit gedeckelt werden. Konkret steht im aktuellen Gesetzentwurf: „Aufwendungen für die Unterkunft, die über dem Anderthalbfachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze liegen, werden künftig – auch in der Karenzzeit – nicht mehr als Bedarf anerkannt. Sind die Aufwendungen im Verhältnis zur Wohnfläche zu hoch oder verstoßen sie gegen eine örtlich festgelegte Mietpreisbremse, sind sie nicht angemessen. In diesem Fall greift die Pflicht der Leistungsberechtigten zu einer Kostensenkung auch in der Karenzzeit.“
Das heißt: Künftig sollen die Wohnkosten bereits zu Beginn des Leistungsbezugs auf ihre Angemessenheit geprüft werden. Liegen sie unter dem Eineinhalbfachen des ortsüblichen Richtwerts, bleibt die Karenzzeitregelung bestehen. Überschreiten sie jedoch diese Grenze, zahlt das Jobcenter gegebenenfalls nur noch die Kosten bis zum Eineinhalbfachen des Richtwerts. Für einige Bedürftige, die neu in der Grundsicherung sind, kann diese neue Regelung zum Problem werden, wie eine Analyse des IAB zeigt.
Wohnkosten: Warum wird die neue Regelung besonders für Alleinerziehende zum Problem?
Für ihre Auswertung hat das IAB anhand von Daten aus dem Jahr 2022 untersucht, bei wie vielen Bedarfsgemeinschaften, die in dem Jahr neu in den Leistungsbezug kamen, die Miete oberhalb der ortsüblichen Richtwerte lag. Das Ergebnis: Bei etwa einem Drittel – 35,8 Prozent – der Bedarfsgemeinschaften war das der Fall. Bei rund sieben Prozent der Bedarfsgemeinschaften lagen die Wohnkosten mehr als eineinhalbfach über dem Richtwert. Diese Haushalte wären damit unmittelbar von der derzeit geplanten Einschränkung der Karenzzeit betroffen.
Dabei stellten die Forschenden deutliche Unterschiede je nach Haushaltstyp fest: Überproportional häufig betroffen waren Alleinerziehende: Knapp 45 Prozent lagen über den Richtwerten. Über das Eineinhalbfache des Richtwerts kamen zehn Prozent von ihnen. Laut der Analyse macht auch die Anzahl minderjähriger Kinder im Haushalt einen Unterschied: Demnach wären kinderreiche Haushalte etwas stärker von den Einschränkungen der Karenzzeitregelung betroffen als Haushalte mit einem Kind.
Wie könnte man diesen hohen Anteil an Alleinerziehenden-Haushalten erklären, die – nach Ansicht der Bundesregierung – unangemessen hohe Wohnkosten haben? Als möglicher Grund wird angeführt, dass Alleinerziehende nach einer Trennung und dem Auszug des Partners oder der Partnerin häufig in der bisherigen Wohnung verbleiben und dadurch vergleichsweise große Wohnungen nutzen.
Zudem wird davon ausgegangen, dass diese Gruppe auf dem Wohnungsmarkt schlechtere Chancen hat und daher überdurchschnittlich oft mit hohen Wohnkosten belastet ist. Nathanael Lauster und Adam Easterbrook von der kanadischen University of British Columbia kamen in einem 2011 veröffentlichten Feldexperiment zu dem Ergebnis, dass Vermieterinnen und Vermieter bei der Wohnungsvergabe Paare mit Kindern häufiger bevorzugen als Alleinerziehende. Zur Erklärung verweisen die Autoren auf die im Durchschnitt schlechtere wirtschaftliche Situation von Alleinerziehenden.
Das Fazit der IAB-Analyse: Die Neuregelung der Karenzzeit erfordere eine doppelte Prüfung der Wohnkosten auf Angemessenheit und dürfte dadurch den Verwaltungsaufwand der Jobcenter erhöhen. Besonders betroffen seien Alleinerziehende und Haushalte mit vielen Kindern. Ob die vorgesehenen Effekte diese Nachteile ausgleichen, sei eine politische Entscheidung.
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