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Bürgergeld-Nachfolger: Diese neue Regel bei der Miete könnte Empfänger hart treffen

Neue Grundsicherung

Bürgergeld-Nachfolger: Diese neue Regel bei der Miete könnte Empfänger hart treffen

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    Der Gesetzesentwurf für die neue Grundsicherung sieht zahlreiche Verschärfungen vor, unter anderem bei der Wohnkostenübernahme von Empfängern.
    Der Gesetzesentwurf für die neue Grundsicherung sieht zahlreiche Verschärfungen vor, unter anderem bei der Wohnkostenübernahme von Empfängern. Foto: kerkezz, stock.adobe.com (Symbolbild)

    Die Bundesregierung will ab 2026 das Bürgergeld in eine reformierte Grundsicherung für Arbeitsuchende überführen – wobei der genaue Termin derzeit noch nicht feststeht. Die geplanten Änderungen der Bürgergeld-Reform sorgen seit Monaten für Schlagzeilen, insbesondere die strengeren Sanktionen und die schnellere Kürzung von Leistungen bei wiederholter Verweigerung der Empfänger.

    Viele Empfänger des Bürgergeldes erhalten neben dem monatlichen Regelsatz auch Unterstützung bei den Wohnkosten, wie im Paragraf 22 des Sozialgesetzbuches II (SGB II) festgelegt ist. Die teils hohen Mietkosten von Bürgergeldberechtigten sind ein häufiges Thema in der politischen Diskussion. Um die steigenden Mietausgaben des Staates zu senken, ist unter anderem ein „Quadratmeterdeckel“ geplant, der die Ausgaben senken und zudem kriminellen Banden mit „Schrottimmobilien“ entgegenwirken soll.

    Eine weitere geplante Änderung des Gesetzes zur Grundsicherung könnte für einige Empfänger zum Problem werden, nämlich wenn ihre Miete zu hoch ist und sie einer bestimmten Aufforderung durch die Jobcenter nicht nachkommen.

    Mietkosten von Bürgergeldempfängern: Was übernimmt das Jobcenter aktuell?

    Laut der Bundesagentur für Arbeit (BA) übernimmt das Jobcenter derzeit die Kosten für Unterkunft und Heizung für Bürgergeld-Empfänger in „angemessener“ Höhe. Was als angemessen betrachtet wird, erfahren Betroffene bei ihrem zuständigen Jobcenter, da dies je nach Region variieren kann. Dabei wird darauf geachtet, dass sowohl die Mietkosten als auch die Größe der Wohnung bestimmte Richtwerte nicht überschreiten. Sollte eine Wohnung als nicht angemessen eingestuft werden, könnte dies dazu führen, dass der Empfänger in eine günstigere Wohnung umziehen oder ein Zimmer untervermieten muss, um die Kosten zu senken.

    Im ersten Jahr des Bürgergeld-Bezugs gilt eine Besonderheit: In dieser sogenannten „Karenzzeit“ wird noch nicht überprüft, ob die Unterkunftskosten als angemessen gelten, wie die BA informiert.

    Grundsicherung: Neue Regel bei der Miete könnte Empfänger hart treffen

    Ein Referentenentwurf zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende liegt seit November 2025 vor. Darin finden sich unter anderem geplante Änderungen beim Thema Miete. Eine Folge der Bürgergeld-Reform könnte sein, dass Empfänger der Grundsicherung künftig umgehend handeln müssen, wenn ihre Miete nach Ansicht des Jobcenters zu hoch ist – sonst können unangenehme Konsequenzen drohen.

    So betrifft eine Neuerung den Paragraf 22 SGB II zu „Bedarfe für Unterkunft und Heizung“. Laut dem Referentenentwurf soll der betreffende Paragraf wie folgt geändert werden: „Tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft gelten als unangemessen [...], soweit [...] die vereinbarte Miete die nach § 556d des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässige Miethöhe übersteigt; in diesem Fall ist die Mieterin oder der Mieter nach Satz 9 aufzufordern, den angenommenen Verstoß gegen die §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen Gesetzbuches zu rügen.“

    Das heißt: Laut dem Gesetzentwurf sollen Grundsicherungsempfänger künftig ihre Vermieter darüber in Kenntnis setzen, wenn ihre Miete über der örtlich festgelegten Mietpreisbremse liegt – und diesen gegenüber eine Rüge aussprechen.

    Mietpreisbremse

    Die sogenannte Mietpreisbremse bezeichnet laut dem Ratgeberportal anwalt.org Vorschriften zur Miethöhe in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Die gesetzliche Grundlage für die Beschränkung des Mietpreises ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den Paragrafen 556d bis 556g sowie in den jeweiligen Landesverordnungen der Bundesländer definiert.

    So besagt die wichtigste Regelung zur Mietpreisbremse bei einer Neuvermietung laut Paragraf 556d BGB: „Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.“

    Härtere Vorschriften für Miete: Welche Folgen drohen Empfängern der Grundsicherung bei Verstoß?

    Dieses Vorgehen gilt als umstritten. Auch Mieter, die nicht von staatlicher Unterstützung leben, nutzen die Möglichkeit der Rüge kaum: Laut einem Bericht der Zeit ergab eine Auswertung von Mietervereinen, dass weniger als fünf Prozent aller Mieter eine formelle Rüge gegen ihren Vermieter einreichten. Die formalen Voraussetzungen seien hoch, und viele Mieter seien skeptisch, ob sie damit nicht den Vermieter verärgern und möglicherweise ihre Wohnung verlieren. Ein Risiko, das für Empfänger der Grundsicherung noch existenzbedrohender erscheinen dürfte.

    Auch der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge äußerte in einer Stellungnahme Zweifel an der Eignung der neuen Regelung: Viele Mieter würden „aus Angst vor Wohnungsverlust und aufgrund der angespannten Wohnungsmärkte darauf verzichten, überhöhte Miete gegenüber ihrem oder ihrer Vermieter*in zu rügen“. Der Verein spricht sich daher dafür aus, die Leistungsberechtigten nicht einseitig mit einer Rügeobliegenheit zu belasten, sondern diese zumindest mit mietrechtlichen Beratungsleistungen und Hilfestrukturen zu flankieren.

    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) teilte laut Zeit mit, dass die Jobcenter Mieter im gerichtlichen Verfahren gegen ihren Vermieter unterstützen, indem sie die Kosten für Mieterschutzvereine übernehmen und auch die Unterkunftskosten bis zum endgültigen Gerichtsurteil weiterhin tragen. Diese Regelung solle dazu beitragen, „die Mietpreisbremse zu stärken“, erklärte eine Sprecherin.

    Wenn Grundsicherungsbezieher der Forderung, ihren Vermieter zu rügen und das dem Jobcenter nachzuweisen, hingegen nicht nachkommen, droht ebenfalls der Verlust der Wohnung: Das Jobcenter kann laut Zeit nämlich die Kosten der Unterkunft streichen. Demnach warnen Sozialpolitikforscher und Sozialverbände bereits, dass diese Verschärfung zu mehr Wohnungslosigkeit führen könnte. Aber auch die Aufforderung, die Mietkosten zu senken, etwa durch Umzug in eine günstigere Wohnung oder Untervermietung, kann – wie bisher schon – eine Folge sein, die Leistungsempfängern droht.

    Der Entwurf zum SGB-II-Änderungsgesetz befindet sich aktuell in der regierungsinternen Abstimmung: Laut der Webseite des BMAS erfolgte der Kabinettsbeschluss am 17. Dezember 2025. Im nächsten Schritt steht nun der Abschluss des Gesetzes bevor. Ob das Gesetz letztlich in der vorliegenden Form verabschiedet wird, bleibt abzuwarten.

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