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Vermögensgrenze beim Grundsicherungsgeld: Wie hoch ist sie?

Neue Grundsicherung

Vermögensgrenze beim Grundsicherungsgeld: Wie hoch ist sie?

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    Beim Antrag auf Grundsicherungsgeld wird das Vermögen des Haushalts geprüft. Liegt es über einer bestimmten Grenze, besteht kein Anspruch auf die Leistung.
    Beim Antrag auf Grundsicherungsgeld wird das Vermögen des Haushalts geprüft. Liegt es über einer bestimmten Grenze, besteht kein Anspruch auf die Leistung. Foto: Nuthawut, stock.adobe.com (Symbolbild)

    Ab 1. Juli 2026 ist das Bürgergeld Geschichte – die Sozialleistung wird dann durch die neue Grundsicherung für Arbeitssuchende ersetzt. Die Zahlung, die an Empfängerinnen und Empfänger getätigt wird, soll künftig Grundsicherungsgeld heißen. Für Empfängerinnen und Empfänger bringt die Reform einige Änderungen mit sich, darunter eine stärkere Mitwirkungspflicht mit verschärften Sanktionsmöglichkeiten sowie strengere Regelungen bei der Übernahme der Wohnkosten. Eine weitere Neuerung betrifft das Vermögen der Leistungsberechtigten. Wie viel dürfen sie also besitzen, um noch Anspruch auf das Grundsicherungsgeld zu haben?

    Welche Vermögensgrenze gilt aktuell noch beim Bürgergeld?

    Grundsätzlich sollte zunächst verwertbares Vermögen für den eigenen Lebensunterhalt genutzt werden, bevor Bürgergeld beantragt werden kann, informiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf seiner Website. Allerdings gibt es bestimmte Obergrenzen, unterhalb derer Vermögen nicht aufgebraucht werden muss. Zudem gilt im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs eine sogenannte Karenzzeit. Während dieses Jahres darf die erste Person einer Bedarfsgemeinschaft ein Vermögen von bis zu 40.000 Euro besitzen und jede weitere Person bis zu 15.000 Euro.

    Nach Ablauf der Karenzzeit verringert sich der Freibetrag. Jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft darf dann ein pauschales Vermögen von höchstens 15.000 Euro besitzen, um Bürgergeld beziehen zu können.

    Neue Grundsicherung: Was ändert sich bei Vermögensgrenze und Karenzzeit?

    Mit der Einführung der neuen Grundsicherung wird laut BMAS die Karenzzeit für die Berücksichtigung von Vermögen abgeschafft. Im ersten Jahr ab Antragstellung gelten also keine höheren Schonvermögensbeträge mehr. Ebenfalls neu geregelt werden die Freibeträge pro Person, die sich dann nach dem Lebensalter richten. Die Vermögensgrenze wird folgendermaßen gestaffelt:

    • Bis 30 Jahre: 5000 Euro
    • Bis 40 Jahre: 10.000 Euro
    • Bis 50 Jahre: 12.500 Euro
    • Über 50 Jahre: 20.000 Euro

    Mit der Abschaffung der Karenzzeit und der altersabhängigen Staffelung des Schonvermögens orientiert sich die neue Grundsicherung wieder deutlich stärker an den Regelungen des Bürgergeld-Vorgängers Hartz IV, wie das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) einordnet. Lässt man den Wegfall der Karenzzeit außer Acht, fällt zudem auf: Während Leistungsempfänger über 50 Jahre von einem höheren Freibetrag als im Bürgergeld profitieren können, werden die Vermögensgrenzen für jüngere Beziehende herabgesetzt. Insbesondere Menschen unter 30 Jahren dürfen nun erheblich weniger Ersparnisse besitzen als noch im Bürgergeld, um leistungsberechtigt zu sein.

    Durch die Neuregelung des Schonvermögens plant die Bundesregierung, Kosten einzusparen. Wie aus dem Gesetzentwurf zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitssuchende hervorgeht, soll die Abschaffung der Karenzzeit schätzungsweise 50 Millionen Euro pro Jahr und die Verringerung der Freibeträge weitere 25 Millionen Euro pro Jahr einsparen. Zudem erwarte man, dass die strengeren Vermögensregeln eine „präventive Wirkung“ entfalten – also künftig weniger Menschen einen Antrag auf die Unterstützung stellen.

    Was zählt beim Grundsicherungsgeld als Vermögen?

    Bei der Vermögensprüfung berücksichtigt das Jobcenter das verwertbare Vermögen des Antragstellenden sowie aller Mitglieder der zugehörigen Bedarfsgemeinschaft, erläutert die Bundesagentur für Arbeit (BA). Als verwertbar gilt Vermögen dann, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet werden kann.

    Zum Vermögen zählen demnach beispielsweise:

    Rücklagen, die der Altersvorsorge dienen, gelten dem BMAS zufolge unter gewissen Voraussetzungen nicht als Vermögen. Erträge aus der betrieblichen Altersvorsorge, der Rürup-Rente und der Riester-Rente werden nicht angerechnet. Auch weitere, für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge lässt das Jobcenter bei der Vermögensprüfung außer Acht.

    Übrigens: Beim Wechsel vom Bürgergeld zur neuen Grundsicherung ab 1. Juli 2026 bleiben die Regelsätze für Empfänger zunächst unverändert bestehen. Ob 2027 mit einer Erhöhung des Grundsicherungsgelds zu rechnen ist, bleibt bislang offen.

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