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  3. Finanzkolumne: So finanziert man die Pflege der eigenen Eltern

Finanzkolumne
28.04.2024

So finanziert man die Pflege der eigenen Eltern

Die Unterbringung in einem Pflegeheim kann schnell ins Geld gehen.
Foto: Marijan Murat, dpa

Manchmal geht es nur noch mit einem Platz im Heim. Doch die Finanzierung kann zur Herausforderung werden, selbst wenn der Staat Hilfe bietet.

Plötzlich Pflegefall! Ein Szenario, das sich niemand wünscht. Doch für fünf Millionen Menschen in Deutschland ist es Alltag. Mit allen Unwägbarkeiten. Angefangen bei der Pflegestufe, den Pflegeleistungen und den zu erwartenden Pflegekosten. Häusliche Pflege in der Familie, ambulanter Pflegedienst oder doch schon Pflegeheim? Gerade für pflegende Angehörige ist das alles eine enorme Belastung. Auch wenn sie nicht mit ihrer Arbeitskraft in die Pflege eingebunden sind, bleibt die Frage nach dem Unterhalt der Eltern.

Wer einen Heimplatz in Anspruch nimmt, muss für die Kosten aufkommen. Die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt zwar einen Festbetrag, dieser reicht aber nicht aus. Die verbleibenden Kosten müssen aus dem Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen sowie aus dem Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners bestritten werden. Diese Kostentragungspflicht kann übrigens auch für nicht eheliche Lebensgemeinschaften gelten, wenn diese eheähnlich verfestigt sind.

Das Sozialamt übernimmt nicht alle Kosten

Leben bereits beide Ehegatten im Heim, müssen sie ihr gesamtes Einkommen für die Heimkosten einsetzen. Ist dagegen nur ein Ehegatte im Heim, muss dem zu Hause gebliebenen Partner so viel Geld verbleiben, dass er davon seinen Lebensunterhalt weiter bestreiten kann. Erst wenn das anrechenbare Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um die Heimkosten zu decken, übernimmt das Sozialamt die nicht gedeckten Heimkosten. 

Das Sozialamt prüft, ob es diese Kosten von den Kindern der pflegebedürftigen Person zurückfordern kann. Denn ein Kind kann für den Unterhalt seiner pflegebedürftigen Eltern herangezogen werden, wenn es allein über ein jährliches Bruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro verfügt. In diesen Fällen richtet sich der Elternunterhalt nach dem anrechenbaren Einkommen des Kindes. Dabei werden alle regelmäßigen Einkünfte berücksichtigt. 

Nach Abzug der laufenden Ausgaben und des Selbstbehalts ergibt sich der maximale Unterhaltsbetrag. Bei einem Nettoeinkommen des Kindes von 3000 Euro könnte dieser bei 250 Euro liegen. Ferner müssen sich Geschwister den Elternunterhalt entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit teilen. Das Sozialamt kann sich also nicht willkürlich ein Kind aussuchen, das den gesamten Unterhalt zahlen muss. Auch Enkelkinder können nicht zur Unterhaltszahlung herangezogen werden. Ebenso wenig müssen Geschwister, Onkel oder Tanten finanziell füreinander einstehen.

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Eine selbst genutzte Wohnung muss nicht verkauft werden

Überdies können Kinder auch verpflichtet werden, ihr Vermögen für den Elternunterhalt einzusetzen. Dies gilt nicht, wenn das Vermögen geschützt ist oder eine Verwertung unzumutbar ist, weil sonst der eigene Familienunterhalt gefährdet wäre. So soll niemand gezwungen werden, eine selbst genutzte Eigentumswohnung oder ein Eigenheim wegen des Elternunterhalts zu verwerten.

Doch auch ein leistungsfähiges Kind kann unter Umständen den Elternunterhalt verweigern. Wenn die Eltern ihre Kinder vernachlässigt oder grob misshandelt haben oder selbst ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht nachgekommen sind, kann der Elternunterhalt als "unbillige Härte" angesehen werden. Die Anforderungen sind jedoch sehr hoch und es empfiehlt sich, sich vorher rechtlich beraten zu lassen.

Der Autor: Sascha Straub ist Fachmann für Finanzfragen und Versicherungen bei der Verbraucherzentrale Bayern. 

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