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Pflege: Entlastungsbetrag in der Pflege: Wie wird er beantragt?

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Entlastungsbetrag in der Pflege: Wie wird er beantragt?

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    Pflegebedürftige erhalten einen Entlastungsbetrag. Er lässt sich etwa für Tages- und Nachtpflege nutzen. Doch wie wird er beantragt?
    Pflegebedürftige erhalten einen Entlastungsbetrag. Er lässt sich etwa für Tages- und Nachtpflege nutzen. Doch wie wird er beantragt? Foto: Tom Weller, dpa (Symbolbild)

    In Deutschland werden viele pflegebedürftige Menschen von Angehörigen, Freunden oder Bekannten zuhause betreut und gepflegt. Das wird unter Umständen sogar finanziell entlohnt und auch eine Anrechnung auf die Rente ist möglich. Trotzdem erfordert die häusliche Pflege oft viel Zeit und Kraft. Um Pflegende zu entlasten, kann daher etwa der Entlastungsbetrag genutzt werden. Anspruch auf die Leistung in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat besteht bereits ab Pflegegrad 1. Doch genutzt wird er nur selten.

    Laut einer Pflegestudie des Sozialverbands VdK nutzen nur 20 Prozent der Befragten den Entlastungsbetrag, 80 Prozent nehmen ihn nicht in Anspruch. Ausschlaggebend ist der Studie zufolge dabei auch oft, ob eine Pflegeberatung durchgeführt wurde oder nicht. Dem VdK nach würden viele Pflegebedürftige "wegen bürokratischer Hürden" auf Leistungen verzichten. Im Fall des Entlastungsbetrags ist die Hürde aber gar nicht so groß.

    Übrigens: Nicht zu verwechseln ist der Entlastungsbetrag mit dem sogenannten Entlastungsbudget, das mit der Pflegereform 2023 eingeführt und erst am 1. Juli 2025 wirksam wird. Mit dem Entlastungsbudget soll die Finanzierung von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege vereinfacht werden.

    Was ist der Entlastungsbetrag?

    Der Entlastungsbetrag steht laut dem Pflegestärkungsgesetz II (PSGII) Personen zu, die pflegebedürftig sind, einen Pflegegrad von 1 bis 5 haben und nicht in einem Pflegeheim, sondern zuhause gepflegt werden. So sollen zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen ermöglicht werden, die den Pflegenden Arbeit abnehmen sollen.

    Im Gegensatz zu anderen Leistungen wie beispielsweise dem Pflegegeld steht der Entlastungsbetrag allen Berechtigten in gleicher Höhe zu. Laut dem Bundesgesundheitsministerium erhalten Pflegebedürftige bis zu 125 Euro pro Monat.

    Dabei muss der monatliche Betrag aber nicht in voller Höhe ausgeschöpft werden. Der Restbetrag wird jeweils in den Folgemonat übertragen. Dem Ministerium zufolge können auch Leistungsbeträge, die am Jahresende noch nicht verbraucht worden sind noch bis 30. Juni des nächsten Jahres übertragen werden. Pro Jahr steht Berechtigten also ein Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 1500 Euro zu.

    Wofür kann der Entlastungsbetrag genutzt werden?

    Eingesetzt werden kann der Entlastungsbetrag nicht willkürlich. Dem Bundesgesundheitsministerium zufolge ist er zweckgebunden für Pflegeleistungen einzusetzen und wird nicht pauschal in einer bestimmten Höhe ausgezahlt. Die Leistung dient demnach der Erstattung von Aufwendungen der oder des Pflegebedürftigen in Zusammenhang mit

    • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
    • Leistungen der Kurzzeitpflege,
    • Leistungen der zugelassenen Pflegedienste (oder zugelassenen Betreuungsdienste) im Sinne des § 36 SGB XI (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) oder
    • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag.

    Muss der Entlastungsbetrag beantragt werden?

    Grundsätzlich muss der Entlastungsbetrag nicht beantragt werden. Er steht allen Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 1, 2, 3, 4 und 5 zu. Laut dem Pflegeportal pflege.de handelt es sich dabei nämlich um einen Anspruch auf Kostenerstattung. Pflegebedürftige müssen demnach für qualifizierte Leistungen zunächst in Vorkasse gehen und bekommen die Kosten anschließend durch die Pflegeversicherung erstattet.

    Entlastungbetrag: Wie bekommt man ihn?

    Damit die Kosten einer Pflegeleistung über den Entlastungsbetrag erstattet werden, müssen Pflegebedürftige laut pflege.de Rechnungen und Quittungen der in Anspruch genommenen Leistungen bei der Pflegeversicherung einreichen.

    Eine weitere Möglichkeit, den Entlastungsbetrag in Anspruch zu nehmen, besteht über eine sogenannte Abtretungserklärung. Damit wird der Anspruch an den entsprechenden Leistungsanbieter, etwa einen Pflegedienst, abgetreten. Dieser kann anschließend direkt mit der Pflegekasse abrechnen und Pflegebedürftige müssen gar nicht erst in Vorkasse gehen.

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