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Pflege: Pflegegrad 1 im Jahr 2024: Diese Änderungen gelten jetzt

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Pflegegrad 1 im Jahr 2024: Diese Änderungen gelten jetzt

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    Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 profitieren von einigen Leistungsverbesserungen zum 1. Januar 2024
    Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 profitieren von einigen Leistungsverbesserungen zum 1. Januar 2024 Foto: Britta Pedersen, dpa (Symbolbild)

    Im Rahmen der Pflegereform 2023, die im Juni mit dem neuen Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) beschlossen wurde, wurden zum 1. Juli 2023 die Beiträge zur Pflegeversicherung erhöht. Besonders Mitglieder ohne Kinder werden jetzt stärker zur Kasse gebeten. Dieser Schritt hat dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) zufolge den Weg für nun folgende Leistungsverbesserungen geebnet. Einige Verbesserungen in der Pflege stehen bereits zum 1. Januar 2024 auf dem Plan. Was ändert sich für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 genau?

    Pflege 2024: Was ändert sich ab Januar?

    Zum 1. Januar 2024 stehen Verbesserungen von insgesamt fünf Leistungen der Pflegeversicherung an. Laut dem BMG werden das Pflegegeld sowie die Pflegesachleistungen um fünf Prozent angehoben, pflegende Angehörige haben dann jährlich statt nur einmalig Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, für Pflegebedürftige bis 25 Jahre wird das Entlastungsbudget vorzeitig eingeführt und die Zuschläge für Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen werden erhöht. 

    Noch einmal zusammengefasst - diese Leistungen sind von Änderungen betroffen: 

    Von welchen Leistungen profitieren Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1?

    Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 profitieren nicht von allen fünf Leistungsverbesserungen. So steht das Pflegegeld laut dem BMG nur Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad von 2 bis 5 zu, mit Pflegegrad 1 besteht demnach kein Anspruch - auch mit der Leistungsverbesserung nicht. Genauso sieht es im Fall der Pflegesachleistungen aus. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können sie nicht für die Dienste eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen.

    Von der Leistungsverbesserung für das Pflegeunterstützungsgeld können Angehörige von Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 hingegen profitieren. Statt nur einmal pro Pflegefall können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Falle einer Notsituation laut dem Pflegeportal pflege.de ab 2024 jährlich bis zu zehn Arbeitstage dem Job fernbleiben und bei ausbleibender Lohnfortzahlung aufgrund der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz erhalten. 

    Durch die Einführung des Entlastungsbudgets - mit Ausnahme von pflegebedürftigen Kindern bis 25 Jahre, die die Leistung bereits ab 1. Januar 2024 nutzen können, wird es zum 1. Juli 2025 wirksam - soll vor allem die Finanzierung der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege erleichtert werden. Da für das Entlastungsbudget laut pflege.de grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege gelten, gehen auch hier Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 leer aus. Sie haben keinen Anspruch auf die Leistungen, dementsprechend können sie auch das Entlastungsbudget nicht nutzen.

    Pflegebedürftige, die in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sind, dürfen sich freuen, denn zum Jahreswechsel steigt laut dem BMG die prozentuale Zuzahlung durch die Pflegekasse gestaffelt nach der Aufenthaltsdauer an. So erhalten etwa Pflegebedürftige bis zum Erreichen ihres 13. Aufenthaltsmonats im Pflegeheim ab 1. Januar 2024 statt fünf Prozent des Eigenanteils dann 15 Prozent. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 gehen aber auch hier leer aus. Die stationäre Pflege als Leistung der Pflegekasse steht nämlich nur Personen mit mindestens Pflegegrad 2 zu. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können lediglich den Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 125 Euro dafür nutzen. 

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