Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen, einer Behinderung oder chronischen Erkrankung sind in ihrem Alltag unter Umständen auf bestimmte Hilfen oder Unterstützung angewiesen. Hält dieser Zustand voraussichtlich länger als sechs Monate an, können Betroffene laut dem Behindertenbeauftragten des Bundes einen Grad der Behinderung (GdB) beantragen. Dieser beschreibt, in welchem Ausmaß Menschen in ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eingeschränkt sind und steigt in Zehnerschritten von 20 bis 100.
Menschen mit einem GdB können bestimmte Hilfen und Nachteilsausgleiche erhalten – etwa einen besonderen Kündigungsschutz, Zusatzurlaub oder Steuer-Vorteile. In einigen Fällen ist dafür laut dem Familienratgeber der Aktion Mensch auf familienratgeber.de zusätzlich ein Schwerbehindertenausweis mit entsprechenden Merkzeichen nötig. Beantragt werden kann er mit einem GdB von 50 oder mehr. Worauf muss man beim Antrag aber achten?
Schwerbehindertenausweis beantragen: Wer ist berechtigt?
Ab einem GdB von 50 gelten Menschen als schwerbehindert. Entsprechend kann auch erst dann ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden, erklärt familienratgeber.de. Außerdem müssen Antragsteller ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder hier arbeiten. Diese Voraussetzungen erfüllten laut dem Statistischen Bundesamt im Jahr 2021 rund 7,8 Millionen Menschen. Damit galten in diesem Jahr etwa 9,4 Prozent der Deutschen als schwerbehindert. Neuere Zahlen gibt es aktuell nicht.
Ein GdB von 50 oder höher allein reicht für den Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis aber nicht aus. Laut dem Sozialverband VDK müssen auch Angaben zum Gesundheitszustand, zu medizinischen Behandlungen, Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten sowie zu konkreten Einschränkungen gemacht werden. Hierbei kann zum Beispiel die Hausärztin oder der Hausarzt helfen. Laut familienratgeber.de sollten die medizinischen Gutachten und Unterlagen bei der Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein.
Der Gesundheitszustand spielt auch nach Ausstellung des Schwerbehindertenausweises eine Rolle. Verändert sich dieser nämlich wesentlich, sind Ausweisinhaber verpflichtet, dies dem Versorgungsamt mitzuteilen. Unter Umständen müssen dann die Merkzeichen neu festgesetzt oder der GdB neu bestimmt werden.
Schwerbehindertenausweis: Wo wird er beantragt?
Wer einen Schwerbehindertenausweis beantragen möchte, kann den Antrag laut familienratgerber.de bei dem für die jeweilige Stadt oder den Kreis zuständigen Versorgungsamt einreichen. In den meisten Bundesländern ist das auch online möglich. Dabei sollten Menschen mit einer Behinderung beachten, dass die Anträge für einen Schwerbehindertenausweis in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sind.
Wer den Antrag nicht online stellen möchte, kann das nötige Formular direkt beim Versorgungsamt, im Bürgerbüro oder Bürgeramt und oft auch bei den Vertretungen für Menschen mit Schwerbehinderung in Unternehmen erhalten.
Dem Behindertenbeauftragten des Bundes zufolge wird der Schwerbehindertenausweis in der Regel zunächst für eine Dauer von maximal fünf Jahren ausgestellt. Liegen die Voraussetzungen danach weiterhin vor, kann der Ausweis zweimal verlängert werden. Ist zudem keine Verbesserung in der Art und Schwere der Behinderung zu erwarten, kann der Ausweis auch unbefristet ausgestellt werden. Wer einen Schwerbehindertenausweis im Scheckkartenformat hat, muss laut der Lebenshilfe beachten, dass dieser nicht verlängert werden kann, sondern rechtzeitig neu beantragt werden muss.
Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis: Was bedeuten sie?
Neben dem Schwerbehindertenausweis wird bei der Beantragung auch geprüft, welche Merkzeichen vergeben werden. Denn laut dem VDK kann nicht jeder schwerbehinderte Mensch automatisch jeden einzelnen Nachteilsausgleich in Anspruch nehmen. Diese hängen nämlich mit der Höhe des GdB, der Art der Behinderung sowie der Zuteilung bestimmter Merkzeichen zusammen.
Grundsätzlich sind die Merkzeichen laut familienratgerber.de auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises zu finden. Diese Merkzeichen gibt es:
| Merkzeichen | Bedeutung |
|---|---|
| G | Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt |
| aG | außergewöhnliche Gehbehinderung |
| H | Hilflos |
| Bl | Blind |
| Gl | Gehörlos |
| B | Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson |
| TBl | Taubblind |
| RF | Ermäßigung der Rundfunkbeitrags |
| 1. Kl | Mit einer Fahrkarte für die 2. Klasse darf in der Deutschen Bahn in der 1. Klasse gefahren werden |
Übrigens: Menschen mit einem GdB 30 oder 40 gelten zwar nicht als schwerbehindert und können keinen Schwerbehindertenausweis beantragen, dafür aber einen Gleichstellungsantrag stellen und im Anschluss besondere Nachteilsausgleiche im Bereich der Arbeit bekommen, erklärt familienratgeber.de.
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