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GdB 50: Hat man bei der Krankenkasse Vorteile mit diesem Grad der Behinderung?

Grad der Behinderung

GdB 50: Hat man bei der Krankenkasse Vorteile mit diesem Grad der Behinderung?

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    Mit einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert. Doch ergeben sich daraus auch Vorteile in der gesetzlichen Krankenkasse?
    Mit einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert. Doch ergeben sich daraus auch Vorteile in der gesetzlichen Krankenkasse? Foto: GKV-Spitzenverband/dpa (Symbolbild)

    Manche Menschen gehen davon aus, dass ein Schwerbehindertenstatus automatisch auch Vorteile bei der Krankenkasse bringt – etwa niedrigere Kosten, schnellere Genehmigungen oder besondere Leistungen. Schließlich steht der Grad der Behinderung für eine erhebliche gesundheitliche Einschränkung. Doch was davon ist tatsächlich gesetzlich geregelt – und was eher Erwartung oder Praxis?

    Vorteile von GdB 50 bei den Krankenkassen: Was sieht das Gesetz überhaupt vor?

    Kurz gesagt: Ein Grad der Behinderung von 50 bringt bei der gesetzlichen Krankenkasse in der Regel keine zusätzlichen Leistungen oder finanziellen Vorteile.

    Denn die gesetzliche Krankenversicherung richtet ihre Leistungen nicht am Grad der Behinderung aus, sondern an Krankheit, medizinischer Notwendigkeit und den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Zwar verlangt § 2a SGB V, dass die Krankenkassen den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Menschen Rechnung tragen. Ein eigener Leistungskatalog nur für Menschen mit einem bestimmten Grad der Behinderung ergibt sich daraus jedoch nicht.

    Das bedeutet: Ein GdB von 50 allein begründet keinen zusätzlichen Anspruch gegenüber der Krankenkasse.

    Für Versicherte bedeutet das konkret:

    • keine niedrigeren Beiträge …
    • keine bevorzugte Behandlung bei Anträgen …
    • keine automatischen Zusatzleistungen …

    ... allein aufgrund des GdB 50.

    GdB 50: Wie kann er sich trotzdem auf die Krankenversicherung auswirken?

    Wenn der Schwerbehindertenstatus also keine eigenen Leistungen mit sich bringt, stellt sich die eigentliche Frage: Gibt es überhaupt Bereiche, in denen sich finanzielle oder praktische Unterschiede ergeben?

    Ja – aber nur wenigen Ausnahmefällen. Der wichtigste dieser Bereiche sind die Zuzahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung.

    Nach § 62 SGB V sind Zuzahlungen pro Kalenderjahr gedeckelt. Versicherte müssen grundsätzlich höchstens zwei Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen selbst tragen. Für Menschen, die als schwerwiegend chronisch krank gelten, sinkt diese Belastungsgrenze auf ein Prozent. Wird sie erreicht, können sie sich für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreien lassen.

    Reicht der GdB 50 für verringerte Zuzahlungen bei den Krankenkassen aus?

    Ob jemand als schwerwiegend chronisch krank gilt, bestimmt nicht die Krankenkasse frei, sondern der Gemeinsame Bundesausschuss auf Grundlage von § 62 SGB V in der sogenannten Chroniker-Richtlinie. Voraussetzung ist unter anderem eine ärztliche Dauerbehandlung über mindestens ein Jahr. Zusätzlich muss eines von mehreren Kriterien erfüllt sein – etwa ein Grad der Behinderung von mindestens 60, sofern dieser durch die betreffende Krankheit mitbegründet ist. Da ein GdB von 50 unter dieser Schwelle liegt, reicht der Schwerbehindertenstatus allein nicht aus, um die reduzierte Belastungsgrenze von einem Prozent zu erreichen.

    Eine konkrete Sonderregelung für schwerbehinderte Menschen findet sich an anderer Stelle im SGB V: § 9 SGB V eröffnet ihnen unter bestimmten Voraussetzungen den Zugang zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung. Der praktische Vorteil liegt vor allem in Übergangssituationen. Wer etwa aus einer Versicherung herausfällt oder keinen automatischen Anspruch mehr hat, kann über diese Regelung dennoch in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben oder dorthin zurückkehren.

    Voraussetzung ist unter anderem, dass die betroffene Person oder enge Angehörige zuvor über einen bestimmten Zeitraum gesetzlich versichert waren und der Beitritt fristgerecht erklärt wird. Für die meisten Versicherten im laufenden System spielt diese Regelung keine Rolle – sie wird aber relevant, wenn der Versicherungsschutz sonst verloren zu gehen droht.

    Auch bei der Familienversicherung gibt es eine relevante Ausnahme: Kinder mit Behinderung können unter bestimmten Voraussetzungen ohne Altersgrenze mitversichert bleiben, wenn sie sich nicht selbst unterhalten können. Diese Regel betrifft zwar nicht jede Person mit GdB 50 direkt, zeigt aber, dass das Krankenversicherungsrecht in bestimmten Konstellationen auf Behinderung reagiert.

    Unter dem Strich gilt: Der Grad der Behinderung von 50 hat für die gesetzliche Krankenversicherung nur eine begrenzte direkte Bedeutung. Die wichtigste finanzielle Entlastung – die reduzierte Zuzahlungsgrenze – greift nur unter den strengeren Voraussetzungen für chronisch Kranke. Daneben gibt es einzelne Sonderregelungen wie den erleichterten Zugang zur freiwilligen Versicherung oder Besonderheiten bei der Familienversicherung. Der Eindruck, ein GdB 50 bringe automatisch „mehr Leistungen von der Krankenkasse“, hält einer genaueren Betrachtung nicht stand.

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