Startseite
Icon Pfeil nach unten
Geld & Leben
Icon Pfeil nach unten

Pflegeheim: Ab welchem Gehalt müssen Kinder für ihre Eltern zahlen?

Pflegeheim

Pflegeheim: Ab welchem Gehalt müssen Kinder für ihre Eltern zahlen?

    • |
    Elternunterhalt: Ab einem bestimmten Einkommen müssen Kinder für die Pflegeheimkosten ihrer Eltern aufkommen.
    Elternunterhalt: Ab einem bestimmten Einkommen müssen Kinder für die Pflegeheimkosten ihrer Eltern aufkommen. Foto: Klaus-Dietmar Gabbert, dpa (Symbolbild)

    In Deutschland wird ein Großteil der Pflegebedürftigen in den eigenen vier Wänden von Angehörigen und ambulanten Pflegediensten versorgt. In Pflegeheimen sind dem Statistischen Bundesamt zufolge rund 16 Prozent untergebracht. Die Kosten für einen Platz im Pflegeheim sind oft aber hoch. Die Pflegeversicherung übernimmt nur einen Teil der Kosten - die Höhe der Leistung zur stationären Pflege ist nach den Pflegegraden gestaffelt - und auch die zum Jahresanfang gestiegenen Zuschüsse zum Eigenanteil decken nicht alles ab.

    Einer Auswertung des Verbandes der Ersatzkassen (VDEK) zufolge zahlten Pflegeheim-Bewohnerinnen und Bewohner im Januar 2024 bundesdurchschnittlich etwa 2783 Euro pro Monat - davon wurde je nach Aufenthaltsdauer noch der Entlastungszuschlag in Höhe von 15, 30, 50 oder 75 Prozent des Eigenanteils abgezogen. Im Januar 2023 war die finanzielle Belastung um 315 Euro geringer und lag im Schnitt bei 2468 Euro.

    Wenn Pflegebedürftige die Kosten für den Platz im Pflegeheim nicht eigenständig stemmen können, besteht die Möglichkeit, Hilfe zur Pflege zu beantragen. In einigen Fällen müssen zunächst aber die Kinder für ihre Eltern aufkommen. Wann ist das so und spielt auch das Gehalt eine Rolle?

    Pflegeheim: Wann müssen Kinder für ihre Eltern aufkommen?

    Wenn Pflegebedürftige Hilfe zur Pflege beantragen, prüft das Sozialamt laut der Verbraucherzentrale nicht nur, ob Betroffene Rente und Vermögen bis zu einem bestimmten Schonvermögen für die Pflege eingesetzt haben. Es werden auch mögliche Unterhaltsansprüche geklärt. In bestimmten Fällen müssen Kinder dann für ihre Eltern aufkommen. Seit 2020 ist das allerdings nur noch der Fall, wenn Kinder ein Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 Euro haben. Diese Grenze wurde der Verbraucherzentrale zufolge mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz eingeführt.

    Also: Ja, das Gehalt der Kinder spielt beim Elternunterhalt durchaus eine Rolle. Entscheidend für die Prüfung der Einkommensgrenze ist allerdings nur das Einkommen des Kindes, nicht aber das Einkommen zusammen mit einer möglichen Ehepartnerin oder einem Partner. Wenn ein Paar gemeinsam ein Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro hat, das Kind der pflegebedürftigen Person alleine aber nicht, besteht demnach laut der Verbraucherzentrale auch keine Unterhaltspflicht.

    Urteil: Ab diesem Netto-Einkommen müssen Kinder die Pflege ihrer Eltern zahlen

    Die im Angehörigen-Entlastungsgesetz festgelegte Einkommensgrenze bezieht sich auf das Jahresbruttoeinkommen. Ab welchem Netto-Einkommen müssen Kinder aber für die Pflege ihrer Eltern aufkommen? Dazu hat das Oberlandesgericht München jüngst eine Entscheidung (Az.: 2 UF 1201/23 e) getroffen. Die Grenze liegt demnach bei monatlich 5000 bis 5500 Euro netto.

    Im konkreten Fall ging es laut dpa um eine pflegebedürftige Frau, die Sozialleistungen von über 60.000 Euro pro Jahr bekam. Der Sozialhilfeträger versuchte vom Sohn der Frau Elternunterhalt einzuklagen, scheiterte allerdings vor Gericht. 

    Der Grund: Das Gericht sah es als angemessen an, die gesetzliche Vorgabe für den Elternunterhalt von einem Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro auf ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen herunterzurechnen. Je nach Familienstand und Beschäftigungsart legte das Gericht fest, dass mit 100.000 Euro brutto pro Jahr monatlich etwa 5000 bis 5500 Euro netto erzielt werden können. Das unterhaltsrechtliche Einkommen des Sohns lag nach Abzug der gesetzlichen Abgaben und der zusätzlichen Altersvorsorge mit durchschnittlich 4475 Euro pro Monat jedoch darunter. 

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare
    Dieser Artikel kann nicht mehr kommentiert werden