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Versicherungen: Glätte, Eis und Schnee: Wann zahlt die Kfz-Versicherung?

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Glätte, Eis und Schnee: Wann zahlt die Kfz-Versicherung?

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    Auch Augsburgs Straßen waren am Wochenende nur schwer befahrbar – und sind es zum Teil immer noch.
    Auch Augsburgs Straßen waren am Wochenende nur schwer befahrbar – und sind es zum Teil immer noch. Foto: Michael Hochgemuth

    Der Winter hat Bayern nach wie vor fest im Griff und sorgt nicht nur bei Bus und Bahn für chaotische Zustände. Nach heftigen Schneefällen am Wochenende liegt in den meisten Teilen des Freistaats immer noch eine hohe Schneeschicht, dazu kommen vereiste Straßen und umgestürzte Bäume. In München mussten die Einsatzkräfte der Feuerwehr allein am Wochenende fast 800 Mal ausrücken. Viele Straßen sind nach wie vor nicht einwandfrei befahrbar – wie schon zahlreiche Autofahrerinnen und Autofahrer zu ihrem Leidwesen feststellen mussten. Unfälle sind die Folge. Doch wer zahlt in so einem Fall? Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten.

    Welche Versicherung zahlt bei Unfällen mit Sommerreifen?

    Eine generelle Winterreifenpflicht gibt es in Deutschland nicht, die Straßenverkehrsordnung schreibt diese jedoch bei bestimmten Witterungsverhältnissen vor. So darf das eigene Auto bei Glatteis, Schneeglätte und Schneematsch nur mit Winterreifen gefahren werden. Das hat Folgen für die Versicherung: "Die Kfz-Haftpflicht tritt auch dann für den Geschädigten in Kraft, wenn der Unfallverursacher mit Sommerreifen unterwegs war. Die Vollkaskoversicherung hingegen kommt nur dann für selbst verursachte Schäden auf, wenn im jeweiligen Tarif auch grobe Fahrlässigkeit eingeschlossen ist", erklärt Daniela Behrens vom Versicherer AXA. Ist das nicht der Fall, kann die Kfz-Versicherung die Regulierungsleisten kürzen oder sogar ganz streichen.

    Wen trifft die Schuld bei Unfällen auf vereisten Straßen?

    Besonders Glatteis führt im Winter vermehrt zu Verkehrsunfällen, weshalb Fahrerinnen und Fahrer bei derartigen Bedingungen grundsätzlich vorsichtiger fahren sollten. Denn: Selbst, wer nicht Unfallverursacher ist, sondern Geschädigter, kann in die Schadensregulierung einbezogen werden. "Jeder Autofahrer muss sich bei Glatteis darauf einstellen, dass sich schon geringste Fahrfehler anderer Verkehrsteilnehmer gravierend auswirken können", zitiert der TÜV Nord das Oberlandesgericht Nürnberg. Dementsprechend sollte die eigene Fahrweise angepasst werden. Sonst könnte einen die Teilschuld am Unfall treffen.

    Wer zahlt, wenn das Auto nicht ordnungsgemäß vorbereitet wurde?

    Laut Straßenverkehrsordnung ist allein der Fahrer oder die Fahrerin für die Verkehrssicherheit des eigenen Fahrzeugs zuständig. Im Winter zählt dazu auch das Freikratzen der Scheibe oder die Befreiung des Dachs von Schnee- und Eismassen. Wurde das nicht vorschriftsmäßig erledigt, können die Folgen drastisch sein. Bei einem Unfall, der durch vereiste Scheiben, herabfallenden Schnee und nicht ausreichende Sicht verursacht wurde, darf die Kaskoversicherung die Leistung je nach Schwere des Falls kürzen. Der Grund dafür: Die fehlende Vorbereitung des Autos kann als "grobe Fahrlässigkeit" ausgelegt werden, erklärt Behrens. Grundsätzlich gilt: Die Fahrerin oder der Fahrer des verursachenden Fahrzeugs beziehungsweise dessen Kfz-Versicherung ist für den Ausgleich beim Geschädigten verantwortlich.

    Zahlt die Versicherung bei wetterbedingten Schäden?

    "Für wetterbedingte Schäden, die nicht durch Fremdeinwirkung entstanden sind, kommt die Teilkaskoversicherung auf", so Behrens. Auch Fahrzeugschäden durch Winterstürme, Hagel oder weitere Elementargefahren wie Hochwasser oder Lawinen- und Geröllabgänge sind abgedeckt, erklärt das Verbraucherportal Verivox. Ebenfalls versichert: Glasschäden an den Autoscheiben. Dennoch gilt auch bei einer Teilkaskoversicherung, dass selbst verschuldete Sachschäden aus der eigenen Tasche bezahlt werden müssen.

    Wer zahlt, wenn das Auto bei Schneeballschlachten beschädigt wird?

    Obwohl es zunächst absurd klingen mag, kommen Schäden durch Schneeballschlachten häufiger vor als erwartet. Neben geworfenen Schneebällen, die Scheiben beschädigen, kann auch beim Herunterkratzen des Schnees von Autos Lackschäden entstehen. Meist werden diese unabsichtlich durch spielende Kinder verursacht. Sollten diese jünger als sieben Jahre sein, können sie nicht belangt werden. Auch kann man den Eltern bei diesem Alter keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorwerfen. Sind die Kinder älter, greift die Privathaftpflichtversicherung der Eltern, sofern diese keine Klausel besitzt, die solche Fälle ausschließt.

    Sollte man kleinere Winterschäden selbst begleichen, um eine Rückstufung bei der Versicherung zu vermeiden?

    "Generell kann es sich lohnen, sogenannte Bagatellschäden aus eigener Tasche zu regulieren. Hier sollte man sich jedoch immer eine fachkundige Meinung durch einen Gutachter einholen und nicht voreilig Entscheidungen treffen. Mancher Schaden ist für den Laien nicht mit bloßem Auge erkennbar und auch die Schocksituation nach einem Unfall kann die eigene Wahrnehmung trüben", mahnt Behrens. Verbraucherschützer raten dazu Fremd- und Eigenschäden in Höhe bis zu 1000 Euro selbst zu bezahlen.

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