Startseite
Icon Pfeil nach unten
Geld & Leben
Icon Pfeil nach unten

Wohnen: Wie Mieter die alte Wohnung übergeben sollten

Wohnen

Wie Mieter die alte Wohnung übergeben sollten

    • |
    Dübellöcher müssen beim Umzug meist wieder verschlossen und Wände gestrichen werden.
    Dübellöcher müssen beim Umzug meist wieder verschlossen und Wände gestrichen werden. Foto: Markus Scholz, dpa

    Raus aus der alten und rein in die neue Bleibe: Bei einem Umzug soll es häufig so schnell wie möglich gehen, gleichzeitig ist die To-do-Liste lang. Und dann droht noch Streit mit dem Vermieter um die sogenannten Schönheitsreparaturen. Der Vermieter möchte, dass die Wohnung im Top-Zustand hinterlassen wird, damit sie ohne großen Aufwand wieder vermietet werden kann – doch der Mieter hat kein Interesse daran, noch Arbeit und Geld in die alte Bleibe zu stecken.

    Häufig ist Mietern unklar, was genau sie tun müssen und was nicht. Was genau unter Schönheitsreparaturen zu verstehen ist, beschäftigt regelmäßig die Gerichte. Laut Gesetz sind Vermieter zwar dazu verpflichtet, diese selbst durchzuführen. "Allerdings können sie diese Pflicht über spezielle Klauseln im Mietvertrag an ihre Mieter übertragen", erklärt Sabine Brandl, Juristin bei der Ergo Rechtsschutz. "Um welche Arbeiten es sich dabei handelt, ist in den sogenannten Schönheitsreparaturen-Klauseln festgehalten." Doch nicht immer sind die Schönheitsreparaturen-Klauseln, die der Vermieter festgelegt hat, auch wirksam.

    Eine allgemeine Renovierungspflicht gibt es nicht

    "Zu den Pflichten, die Mieter erfüllen müssen, gehören unter anderem das Streichen oder Tapezieren von Decken und Wänden", so die Rechtsexpertin. "Aber auch Heizungsrohre, Heizkörper, Innentüren, Fenster und Außentüren jeweils auf der Innenseite sowie Fußböden müssen Mieter unter Umständen streichen, lackieren oder lasieren." Eine allgemeine Renovierungspflicht bestehe aber nicht.

    Steht im Mietvertrag nichts zu Schönheitsreparaturen, muss der Mieter beim Auszug auch nichts weiter machen, als seine Möbel und sonstigen Gegenstände aus der Wohnung zu schaffen und einmal durchzukehren beziehungsweise Staub zu saugen. "Der Vermieter ist dann in der Pflicht", sagt Anja Franz vom Mieterverein in München. Gibt es allerdings einen Passus zu Renovierungspflichten des Mieters, sollte er genau geprüft werden. "Es ist eine verhexte Klausel", sagt Franz. "Schon geringfügige Abweichungen in der Formulierung entscheiden darüber, ob sie wirksam ist oder nicht." Ist sie es nicht, muss der Vermieter renovieren. Ist der Mieter wirksam zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, braucht er dafür aber nicht unbedingt einen Handwerker zu beauftragen. "Er darf selbst Hand anlegen, sofern die Malerarbeiten fachgerecht ausgeführt werden"“, sagt Franz.

    Farbenfrohe Tapeten müssen wieder runter

    Unabhängig davon, ob der Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist oder nicht, müssen aber bestimmte Dinge in jedem Fall getan werden: Kleine Macken im Putz oder Holz sowie selbst verursachte Bohrlöcher müssen vor dem Auszug entfernt werden, genauso wie selbst verursachte Schäden an der Wohnung – etwa eine gesprungene Fliese im Bad oder ein Brandloch im Bodenbelag. Und allzu farbenfrohe Tapeten müssen entfernt und farbige Wände weiß oder zumindest in einem hellen Farbton gestrichen werden. "Die Südseetapete oder rot, blau und gelb gestrichene Wände gelten als Beschädigungen an der Mietsache. Sie müssen generell beseitigt werden", sagt Inka-Marie Storm vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.

    Das Amtsgericht Wuppertal (Az.: 9 S 18/20) befand in einem relativ neuen Urteil, dass Dübellöcher generell Schäden darstellen und zu beseitigen sind, egal wie viele es sind. Kleine Kratzspuren im Parkett an den typischen Laufwegen in der Wohnung gelten hingegen einfach als Abnutzung, die mit der Miete abgegolten ist, während tiefere Kratzer eine Beschädigung darstellen. Ein abgenutzter Teppichboden ist eine Folge normalen Gebrauchs, während Rotweinflecken auf dem Teppichboden oder Wasserränder vom Blumengießen auf dem Parkett Beschädigungen sind, erklärt Mieterverein-Expertin Franz.

    Selbst teures Parkett muss gegebenenfalls wieder raus

    Ein- und Umbauten, die während der Mietdauer vorgenommen wurden, müssen die Mieter generell auch wieder entfernen, sofern mit dem Vermieter nichts anderes vereinbart wurde. Das gilt auch für eine Einbauküche: "Wenn diese dem Mieter gehört und der Vermieter will nicht, dass sie in der Wohnung bleibt, muss sie raus, auch wenn sie noch so schick und praktisch ist", sagt Haus-&- Grund-Expertin Storm. Selbst teures Parkett muss ausgebaut werden, wenn es ohne Zustimmung des Vermieters verlegt wurde und der es nicht haben möchte. 

    Um späteren Streit zu vermeiden, ist es ratsam, schon beim Einzug ein Protokoll über den Zustand der Wohnung zu erstellen, das beide Parteien unterschreiben, meint Anja Franz vom Mieterverein München. Beim Auszug sollte man dann ebenfalls ein Übergabeprotokoll und gegebenenfalls zusätzlich Fotos oder Videos anfertigen. So kann dann aufgelistet werden, welche Mängel und Gebrauchsspuren die Wohnung aufweist und wer sie beseitigen muss. 

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare
    Dieser Artikel kann nicht mehr kommentiert werden