Teilzeit ist in Deutschland längst kein Randphänomen mehr: 2024 arbeiteten 29 Prozent der Erwerbstätigen in Teilzeit – bei Frauen sogar 49 Prozent, bei Männern 12 Prozent. Das geht aus Daten des Statistischen Bundesamts hervor. Für viele Teilzeitbeschäftigte ist das Einkommen entsprechend knapp – vor allem dann, wenn die Miete steigt oder ein Haushalt allein getragen werden muss. In dieser Situation stellt sich oft die Frage: Kann ein Wohngeldantrag abgelehnt werden, weil zu wenig gearbeitet wird? Und andersherum: Hängt der Anspruch auf Wohngeld überhaupt von der Zahl der Arbeitsstunden ab – oder zählt nur das Einkommen?
Wohngeld-Anspruch bei Teilzeit: Hängt er von der Arbeitszeit ab?
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) beschreibt Wohngeld als staatlichen Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte mit geringem Einkommen. Ob und in welcher Höhe Wohngeld gezahlt wird, hängt laut dem Ministerium von drei Faktoren ab:
- Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
- Höhe des wohngeldrechtlichen Gesamteinkommens
- Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung (bei Eigentum)
Eine Mindestarbeitszeit für den Erhalt von Wohngeld wird weder beim Ministerium noch im Wohngeldgesetz (WoGG) explizit genannt.
Allerdings: Der Anspruch kann in bestimmten Fällen durch Ausschlussgründe begrenzt sein. Im Wohngeldgesetz ist dafür unter anderem § 21 Nr. 3 WoGG relevant, durch die „missbräuchliche Inanspruchnahme“.
Wie dieser Ausschlussgrund im Kontext von Erwerbstätigkeit ausgelegt werden kann, zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin (Aktenzeichen: 21 K 126/22) vom 13. Dezember 2022. Dort war strittig, ob eine Behörde einen Wohngeldantrag ablehnen darf, weil eine Antragstellerin ihre Arbeitszeit nicht ausweitet oder keinen Nebenjob aufnimmt. Das Gericht stellte allerdings klar, dass es dabei auf die Zumutbarkeit im Einzelfall ankommt.
Wohngeld: Wann kann Teilzeit problematisch werden?
Problematisch kann Teilzeit aber dann werden, wenn die Wohngeldbehörde zu dem Schluss kommt, dass eine Antragstellerin oder ein Antragsteller das eigene Einkommen zumutbar erhöhen könnte, dies aber unterlässt. Laut § 21 Nr. 3 WoGG besteht kein Anspruch auf Wohngeld, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre.
Was bedeutet in diesem Zusammenhang „missbräuchlich“? Das Wohngeldgesetz enthält – wie das VG Berlin ausdrücklich festhält – keine Legaldefinition des Begriffs. Nach der vom Gericht dargestellten Rechtsprechung liegt Missbrauch vor, wenn sich das Verhalten aus objektiver Sicht als unangemessen oder sozialwidrig darstellt. Etwa weil jemand seine finanziellen Verhältnisse so gestalten könnte, dass er die Miete selbst tragen kann, dies aber nicht tut.
Als konkretes Beispiel nennt die Rechtsprechung – und das ist für Teilzeitfälle zentral: Wenn eine erwerbsfähige Person es unterlässt, eine ihr zumutbare und mögliche Arbeit aufzunehmen oder ihre Tätigkeit auszuweiten, um das Haushaltseinkommen zu erhöhen. Nicht jede geringe Stundenzahl ist also problematisch – sondern nur dann, wenn eine Ausweitung objektiv möglich und zumutbar wäre.
Das Gericht stellt klar, dass bei der Beurteilung alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen. Dazu gehören insbesondere:
- familiäre Verhältnisse
- finanzielle Situation
- gesundheitliche Lage
- berufliche Qualifikationen
- Arbeitsmarktlage
- konkrete Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses
Das bedeutet: Die Behörde darf nicht pauschal sagen: „20 Stunden reichen nicht“. Sie muss prüfen, ob unter den konkreten Umständen mehr Erwerbstätigkeit realistisch und zumutbar wäre.
Im genannten Fall arbeitete die Klägerin als „Betreuungskraft auf Abruf“ mit durchschnittlich 20 Wochenstunden. Die Arbeitszeiten waren stark schwankend, kurzfristig planbar und teilweise nur mit wenigen Tagen Vorlauf angekündigt. Die Behörde hatte argumentiert, sie hätte ihre Arbeitszeit ausweiten oder eine Nebentätigkeit aufnehmen müssen.
Das Gericht sah das anders. Wegen der Probezeit, der unplanbaren Abrufarbeit, der fehlenden Qualifikationen, der Erwerbsbiografie und des Alters war es nicht zumutbar, eine zusätzliche Tätigkeit aufzunehmen oder gegenüber dem Arbeitgeber auf mehr Stunden zu drängen. Entscheidend war bei dem Urteil also nicht die Stundenzahl, sondern die Frage: Gab es überhaupt ein verlässliches Zeitfenster für Mehrarbeit?
Ein weiterer Punkt aus dem Urteil ist für die Praxis relevant: Selbst wenn ein missbräuchliches Verhalten vorläge, dürfte der Anspruch nicht automatisch vollständig entfallen. § 21 Nr. 3 WoGG schließt den Anspruch nur „soweit“ aus. Das bedeutet: Die Behörde müsste berechnen, welches Einkommen bei zumutbarer Mehrarbeit erzielt werden könnte – und prüfen, ob danach noch ein (Rest-)Wohngeldanspruch besteht.
Statt Wohngeld: Dürfen Behörden verlangen, mehr zu arbeiten?
Wie häufig Wohngeldanträge unter Berufung auf § 21 Nr. 3 WoGG abgelehnt werden, ist öffentlich nicht systematisch erfasst. Die Vorschrift ist jedoch als Ausschlussnorm ausgestaltet und gehört damit nicht zu den regulären Anspruchsvoraussetzungen, sondern zu den Ausnahmen. Sie greift nur, wenn im Einzelfall ein objektiv unangemessenes Verhalten festgestellt wird. Eine pauschale Pflicht, die Arbeitszeit zu erhöhen oder jede denkbare Erwerbsmöglichkeit auszuschöpfen, sieht das Wohngeldgesetz nicht vor.
Maßgeblich für den Wohngeld-Anspruch ist nach den Informationen des BMWSB das Gesamteinkommen des Haushalts, nicht die konkrete Wochenarbeitszeit. Eine Verpflichtung, zunächst jede denkbare Erwerbsmöglichkeit auszuschöpfen, wird in den ministeriellen Informationen nicht formuliert. Auch § 3 WoGG regelt die Wohngeldberechtigung über den Status als Mieterin, Mieter oder Eigentümer – nicht über den Umfang der Erwerbstätigkeit.
Ein Missbrauch kann nur dann angenommen werden, wenn eine erwerbsfähige Person es unterlässt, eine zumutbare und mögliche Arbeit aufzunehmen oder auszuweiten, um das Haushaltseinkommen zu erhöhen. Das Amt darf aber nicht pauschal „mehr Arbeit“ verlangen. Es darf allerdings prüfen, ob eine Einkommenssteigerung durch Mehrarbeit im konkreten Einzelfall zumutbar wäre.
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