Die Pflegebegutachtung ist abgeschlossen, der Pflegegrad bewilligt und für die Planungssicherheit stehen weitere organisatorische Schritte an. Eine Frage, die Menschen mit geringem Einkommen und einem Pflegegrad beschäftigt: Schließt ein Pflegegrad aus, Wohngeld zu beantragen und zu erhalten? Oder zieht die Bewilligung automatisch weitere Leistungen nach sich – und damit eingeschlossen auch das Wohngeld, das zunehmend mehr Menschen in Deutschland beziehen? Wir haben nachgefragt und das Bundesbauministerium liefert Antworten.
Wem steht alles Wohngeld zu?
Mit dem Wohngeld erhalten Menschen, die knapp oberhalb des Existenzminimums leben, einen Zuschuss, um Mietkosten zu decken. Im Gegensatz zum Bürgergeld, das als staatliche Leistung ein Einkommen ersetzt und somit als Sozialleistung zählt, soll das Wohngeld ausschließlich helfen, die Wohnkosten zu decken, wie das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) betont.
Ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht, knüpft sich an diverse Voraussetzungen. So darf einerseits keine andere Sozialleistung bezogen werden, andererseits spielen Faktoren wie Einkommen, Zahl der Haushaltsmitglieder und die Miethöhe eine Rolle. Das Wohngeldgesetz (WoGG) regelt, was den Anspruch auf Wohngeld ausschließt, darunter fallen:
- Bezug von Bürgergeld
- Bezug von BAföG
- Bezug Sozialhilfe
Gleichzeitig zum Wohngeld gibt es wiederum Leistungen, die parallel gewährt werden. Dazu zählen:
- Kindergeld, Kinderzuschlag und Bildungs- und Teilhabeleistungen
- Rente
- Bezug von Elterngeld
- In den meisten Fällen Krankengeld
Die gute Nachricht für Menschen mit Pflegegrad kommt vom Bundesministerium. Auf Anfrage unserer Redaktion teilt ein Sprecher mit: „Der Wohngeldbezug wird nicht durch das Vorliegen eines Pflegegrades ausgeschlossen.“ Hin- und Nachweise seien im Antrag auf Wohngeld sowie gegenüber der Wohngeldbehörde zu erbringen.
Wohngeld trotz Pflegegrad: Was ist zu beachten?
Laut BMWSB sind demnach folgende Personengruppen grundsätzlich zu Wohngeld berechtigt: Rentnerinnen und Rentner mit geringer Rente, erwerbstätige Familien, inklusive Alleinerziehende und Paare mit niedrigen Einkommen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich, Studierende unter gewissen Voraussetzungen sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen. Trotz bürokratischem Aufwand - es bedarf zahlreicher Dokumente und Belege - steht Wohngeld auch Menschen mit einem Pflegegrad zu. Nach Angaben des Ministeriums schließen sich beide Sachverhalte nicht aus.
Wie ein BMWSB-Sprecher erklärt, spielen bei Vorliegen eines Pflegegrads, dieselben Umstände eine Rolle, als wäre ein Pflegegrad kein Thema. Schließlich sei die Höhe des Wohngeldes unter anderem auch vom Einkommen aller Haushaltsmitglieder abhängig.
Eine Besonderheit gibt es beim Wohngeld jedoch, wenn eine Schwerbehinderung vorliegt. Ein Freibetrag von 1800 Euro wird „bei der Ermittlung des wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden Einkommens“ einem schwerbehinderten Haushaltsmitglied gewährt, so der Sprecher. Voraussetzungen sei, dass ein Grad der Behinderung von 100 oder von unter 100 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuchs unter Paragraf 14 („Begriff der Pflegebedürftigkeit“) vorliege und bei „gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege“. Ein entsprechender Nachweis muss im Antrag, den es unter anderem online beim Bayernportal gibt, unter „Angaben für Freibeträge für Sie und weitere Haushaltsmitglieder“ getätigt werden.
Übrigens: Die Bundesregierung stellt einen Wohngeld-Rechner zur Verfügung, mit dem man selbst schauen kann, wie viel Wohngeld einem zusteht.
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