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Landkreis Günzburg
13.08.2020

Ruhestörung in der Erntezeit - was dürfen die Landwirte?

Früher gab es Getreidegarben, die auf dem Hof ausgedroschen wurden. Heute produzieren Ballenpressen nach der Mähdrescherfahrt auf dem Feld Strohquader.
Foto: Gertrud Adlassnig

Plus Zwischen Bauern und Landbewohnern kommt es durch Lärm oftmals zu Konflikten. Welche Sonderrechte Bauern haben und welche Vorgaben auch für sie gelten.

Staub, Krach, überbreite Fahrzeuge: Belästigung bis weit in die Nacht hinein und ab dem frühen Morgen durch dröhnende Fahrzeuge während der Erntezeit. Viele Anlieger fragen sich, ob das überhaupt rechtens ist. Denn nicht nur die feierabendliche Ruhe, auch Sonntagsruhe wird durch die Landmaschinen zunichte gemacht. Der ruhebedürftige „Nine to Fiver“ ist genervt.

Dem stehen die Landwirte gegenüber, für die in der kurzen Erntezeit viel auf dem Spiel steht. In diesen Sommerwochen ist jede Minute getaktet. Die Bauern kämpfen gegen die Zeit. Sie sind wie kein anderes Gewerbe von der Witterung abhängig. Das Getreide steht reif und golden auf dem Feld, das Gras für die Heuernte ist geschnitten und da drohen dunkle Wolken das nächste Unwetter an. Ein Starkregen kann die Arbeit von Monaten ruinieren. Da heißt es handeln, egal um welche Zeit, an welchem Tag. Erntezeit: Vollzeitarbeit.

Nicht alle Landwirte können sich spezialisierte Maschinen leisten

Geerntet wird mit Hightech, teure Maschinen, die nur wenige Wochen im Jahr eingesetzt werden können. Das bedeutet, dass sich nur sehr wenige Landwirte die spezialisierten Maschinen leisten können. Sie übergeben die Arbeit an so genannte landwirtschaftliche Lohnunternehmen wie das von Lorenz Uhl aus Ried bei Behlingen. Das vor knapp 40 Jahren gegründete Unternehmen hat heute eine Vielzahl von Spezialmaschinen, die immer wieder den neuesten Entwicklungen in der Landwirtschaft angepasst werden müssen.

Die Stroh- und Heuballenpresse ist da ein eher traditionelles Gerät. „Die Ballenpresse wird rund 15 bis 20 Tage im Jahr benötigt. Die kleinere hat 150.000 Euro gekostet.“ Damit sich das Gerät amortisiert, muss es das kleine Zeitfenster für den Einsatz optimal ausnutzen. „Ein großes Problem ist der optimale Zeitpunkt. Besonders Landwirte, die Qualitätsgetreide produzieren und über das Jahr sehr hohen Aufwand dafür getrieben haben, müssen sicher sein, dass ihre Felder rechtzeitig geerntet werden. Wenn der reife Weizen noch einmal Regen bekommt, fängt er an zu wachsen und die Körner verlieren ihre Qualität. Statt Brotgetreide hat der Bauer dann minderwertiges Futtergetreide, was eine enorme wirtschaftliche Einbuße bedeutet.“

In der Erntezeit kommen immer größere, lautere Maschinen zum Einsatz. Viele Anlieger fragen sich, was sie tolerieren müssen.
Foto: Gertrud Adlassnig

Welche Regelung gilt für Landwirte mit Blick auf Ruhezeiten? "Grundsätzlich dürfen Landwirte sonntags arbeiten. Und gerade in den Erntezeiten ist dies besonders wichtig. Es sind schließlich nur wenige Tage im Jahr und da bitten Landwirte um Verständnis bei den Mitbürgern. Im Betriebsablauf müssen Erntemaschinen eben dann auch an Sonntagen zum Einsatz kommen, da die Arbeiten oftmals von Lohnunternehmern verrichtet werden und diese sieben Tage die Woche arbeiten müssen", erklärt Mattias Letzing, Geschäftsführer des Bayerischer Bauernverbandes für die Kreisverbände Neu-Ulm und Günzburg.

Polizei muss bei Anzeigen ermitteln, ob Sonderrechte für Landwirte gelten

Lorenz Uhl versichert, dass sich seine Mitarbeiter weitestgehend an die Ruhezeiten halten. „Später als 22 Uhr und vor sechs Uhr morgens lassen sich unsere Arbeiten selten ausführen, denn wir brauchen trockene Felder und trockene Luft. Oft können wir erst ab neun oder zehn Uhr mit der Arbeit beginnen.“ Das aber bemerkt der Anlieger nicht, denn um diese Zeit ist er schon längst irgendwo weit weg von Äckern und Wiesen an seinem Arbeitsplatz.

Thomas Schmid von der Polizeiinspektion Krumbach weiß, dass sich viele Bürger gestört fühlen, aber auch, dass die Landwirte zahlreiche Sonderrechte haben. Wenn eine Anzeige eingeht, müssen die Polizisten ermitteln und feststellen, ob ein Sonderrecht die störende Arbeit zulässt. Aber meistens, erklärt Schmid, lässt sich die Sache friedlich regeln.

Auf der Straße geht es nicht ohne gegenseitige Rücksichtnahme

Auch im Straßenverkehr haben Land- und Forstfahrzeuge Sonderrechte. Überbreite Fahrzeuge sind für Land- und Forstwirtschaft erlaubt. Thomas Schmid setzt in dem Interessenkonflikt zwischen Bauern und den inzwischen mehrheitlich nicht mehr in der Landwirtschaft tätigen Landbewohnern auf gegenseitiges Verständnis. Das gelte auch auf der Straße, etwa im Begegnungsverkehr von Auto und überbreiten Landmaschinen. Eine gesetzliche Regelung, wer hier auszuweichen hat, gebe es nicht, erklärt der Polizeihauptmeister, und appelliert an die Rücksichtnahme auf beiden Seiten.

Klar geregelt aber ist, dass auch landwirtschaftliche Fahrzeuge der Straßenverkehrsordnung unterliegen. Sie müssen die Reinigungs- und Verkehrssicherungspflicht wie alle anderen Fahrzeuge erfüllen. Das heißt, wenn von den Feldern Boden auf die Verkehrswege ausgetragen wird, muss der Verursacher die Verschmutzung entfernen. Auch die gleißenden Arbeitsscheinwerfer müssen bei Fahrten auf öffentlichen Wegen ausgeschaltet sein.

Im Alltag, so zeigt sich, geht es nicht ohne gegenseitige Toleranz und Rücksichtnahme. Oft, so Matthias Letzing, könnte auch ein klärendes Gespräch oder eine rechtzeitige Ankündigung bei den betroffenen Anliegern für mehr Verständnis sorgen. Vorausgesetzt, alle halten sich an die gesetzlichen Vorgaben.

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