Vergewaltigung und vorsätzliche Körperverletzung lastete die Anklageschrift einem 22-Jährigen an. Diese Vorwürfe hielt das Schöffengericht nach der Beweisaufnahme nicht aufrecht. Es hatte zwar erhebliche Zweifel an der Unschuld des jungen Mannes, musste ihn aber nach dem Grundsatz „In dubio pro reo“ (Im Zweifel für den Angeklagten) freisprechen.
Landsberg