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Memmingen
22.01.2021

Mit Teppichmesser in der Tasche eine Knoblauchpresse gestohlen

Wegen Diebstahls mit Waffen gemäß Paragraf 244 des Strafgesetzbuches war ein 51-jähriger Mann angeklagt. Doch in der Verhandlung stellte sich die Situation anders dar.
Foto: Kraus

Plus Weil ein Mann das als Waffe eingestufte Werkzeug in seiner Hosentasche hat, als er versucht, eine Knoblauchpresse zu stehlen, ist vor Gericht sogar eine Freiheitsstrafe möglich. Wie der Richter den Vorfall bewertet.

„Dumm gelaufen“, könnte man sagen. Weil ein Ladendieb bei der Tatausführung ein Teppichmesser mit sich führt, landet sein Fall als „Diebstahl mit Waffen“ auf dem Tisch von Amtsrichter Nicolai Braun.

Im Oktober vergangenen Jahres sucht der 51-Jährige während der Mittagspause einen nahe seiner Arbeitsstelle gelegenen Supermarkt auf. In der Haushaltsabteilung findet er, was er sucht. Er nimmt eine Knoblauchpresse aus dem Regal und entfernt die Verpackung. Die Verpackung legt er zurück in die Auslage, das kleine Küchengerät steckt er in seine Arbeitshose. Ein Kaufhausdetektiv beobachtet ihn dabei und spricht ihn im Kassenbereich des Einkaufsmarktes an. Bereitwillig folgt der Arbeiter dem Detektiv ins Büro des Marktleiters und legt dort auch noch eine Butterdose und eine kleine Reibe auf den Tisch.

Und plötzlich ist da dieses Messer - Ein 51-Jähriger bekommt Ärger mit der Polizei und Staatsanwaltschaft

Beim Eintreffen der Polizei kann er sich nicht ausreichend ausweisen. Also fahren die Polizisten mit dem Dieb zu dessen Wohnung, um seinen Ausweis einzusehen. Bevor er aber in den Streifenwagen gesetzt wird, durchsucht ihn ein Beamter vorschriftsgemäß und aus Gründen der „Eigensicherung“ nach etwaigen gefährlichen Gegenständen. Und weil der Polizeibeamte dabei in einer kleinen Tasche auf Kniehöhe der Arbeitshose einen Cutter findet, den man auch als Teppich-, Tapeten- oder Kartonmesser bezeichnet, wird aus einem einfachen Ladendiebstahl ein Fall des Diebstahls mit Waffen gemäß Paragraf 244 des Strafgesetzbuches. Nach dieser Vorschrift wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bestraft, „wer einen Diebstahl begeht und dabei eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt“ – das droht nun also auch dem Memminger Ladendieb.

Wie es denn zu dem Diebstahl gekommen sei, will Richter Braun von dem Angeklagten wissen. Er sei doch bislang völlig unbescholten. Der Angeklagte, der keinen Verteidiger hat, zuckt mit den Schultern. „Ich hab mir eingebildet, ich muss das Ding jetzt gleich haben, hatte aber nicht genügend Geld bei mir.“ Und das Teppichmesser? Das habe er immer in seiner Arbeitshose stecken, versichert der 51-Jährige, neben einem Edding und einem Bleistift. Daran habe er überhaupt nicht gedacht, als er die Knoblauchpresse eingesteckt habe.

So bewertet der Richter am Amtsgericht Memmingen den Vorfall

Der Ladendetektiv und ein Polizeibeamter bezeugen vor Gericht, dass sich der 51-jährige Arbeiter absolut kooperativ verhalten und den Diebstahl ohne Umschweife eingestanden habe. Knappe vier Euro Münzgeld habe er bei sich gehabt, berichtet der Polizist. Das Bundeszentralregister weist keine Einträge auf.

„Also eine Dummheit“, sagt Richter Braun und bittet Staatsanwältin Lena Tofaute erst gar nicht um ein Plädoyer, sondern schlägt vor, das Verfahren gegen eine Geldauflage einzustellen. Tofaute ist einverstanden. Der Angeklagte natürlich auch. Er ist sichtlich erleichtert. Und so wird das Strafverfahren unter der Voraussetzung eingestellt, dass der Angeklagte dem Familienpflegewerk Unterallgäu so bald wie möglich 2100 Euro überweist. Der Betrag entspricht dem Netto-Monatsgehalt des Mannes.

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