Ein Mann hat am Donnerstag, 22. August um kurz vor 13 Uhr bei einem Imbiss am Schäfflesmarkt diverse Speisen zum Abholen bestellt. Nachdem das Essen nicht abgeholt wurden und die angezeigte Mobilfunknummer nicht mehr erreichbar war, musste der Imbissbetreiber die Bestellung entsorgen. Ihm entstand ein Schaden von knapp 50 Euro, woraufhin er Anzeige bei der Polizei erstattete. Jetzt ermittle man wegen Betrugs, sagt Nördlingens Polizeichef Andreas Schröter auf Nachfrage unserer Redaktion. Dieses Phänomen, dass Essen bestellt und nicht abgeholt werde, gebe es öfter. Teils meldeten sich die Anrufer mit verschlüsselten Nummern. Viele Lieferdienste meldeten solche Fälle gar nicht mehr. Ob die Anzeige weiterverfolgt werden kann, sei noch fraglich. Denn rein rechtlich käme ein Kaufvertrag erst zustande, wenn man das Essen abhole. Der Anrufer im aktuellen Fall ist der Polizei bisher nicht bekannt. Man versuche jetzt, ihn zu ermitteln, so Schröter.
Nördlingen
Entgegen der Meinung im Artikel kommt ein Vertrag nicht erst mit der Abholung, sondern bereits mit der Bestellung und deren Annahme zustande. Ein vollendeter oder versuchter Betrug dürfte schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil Betrug eine (rechtswidrige) Bereicherungsabsicht des Täters voraussetzt, für die hier offensichtlich keine Anzeichen vorliegen. Denn wodurch sollte sich der Täter bereichert haben oder dies angestrebt zu haben? Unabhängig davon dürfte der Imbissbetreiber jedoch einen Schadensersatzanspruch (gegen unbekannt) haben, dessen Realisierung jedoch nicht einfach sein wird...
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