Startseite
Icon Pfeil nach unten
Panorama
Icon Pfeil nach unten

Weihnachtsgeschenke: Darf man Lehrern und Polizisten etwas zu Weihnachten schenken?

Weihnachtsgeschenke

Darf man Lehrern und Polizisten etwas zu Weihnachten schenken?

    • |
    Beamte dürfen nicht alle  Weihnachtsgeschenke annehmen - es kommt auf verschiedene Faktoren an.
    Beamte dürfen nicht alle Weihnachtsgeschenke annehmen - es kommt auf verschiedene Faktoren an. Foto: Marcus Merk (Symbolbild)

    Der Mitarbeiter im Passamt hat den Reisepass doch noch ganz schnell vor der Reise ausgestellt. Die Polizistin war bei der Unfallaufnahme so einfühlsam. Der Lehrer hat sich für das Kind mit der Lernschwäche besonders viel Zeit genommen. Grund genug, den Beamten zu danken: eine kleine Tüte Plätzchen zur Weihnachtszeit, eine Flasche Wein, etwas Selbstgebasteltes vom Kind. Aber ist das erlaubt?

    Nach Paragraf 42 des Beamtenstatusgesetzes dürfen Beamte, auch "nach Beendigung des Beamtenverhältnisses Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihr Amt nur mit Zustimmung der zuständigen Dienstbehörde annehmen". So steht es in den Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht. Auch der Grund wird darin genannt: "Beamtinnen und Beamte müssen jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein."

    Weihnachten: Viele Polizisten lehnen Geschenke ab

    Ein sensibler Bereich, betont auch Maria Enslin, Sprecherin des Polizeipräsidiums Schwaben Nord: "Man muss sich objektiv zeigen." Enslin erzählt, dass es durchaus vorkommt, dass Menschen sich - nicht nur zu Weihnachten - für die Hilfe der Polizeibeamten bedanken wollen. In den meisten Fällen lehnen die Polizisten dies höflich ab: "Es ist unsere Aufgabe zu helfen, wir können und wollen dafür nichts annehmen." Die meisten Geschenkgeber verstehen das dann auch. In seltenen Fällen könne man ein Geschenk annehmen: "Aber erst, nachdem man die Zustimmung des Vorgesetzten eingeholt hat."

    Das Problem: Was ist eigentlich ein Geschenk? Sogenannte geringwertige Aufmerksamkeiten dürfen nach den Vorschriften angenommen werden, allerdings ist "äußerste Zurückhaltung geboten", heißt es in der Richtlinie. Das sei auch der Grund, weshalb Polizeibeamte in solchen Fällen vorsichtshalber lieber gleich ablehnen, erklärt Maria Enslin. "Es ist auch schwierig einzuschätzen, was eine geringwertige Aufmerksamkeit ist und was nicht."

    Es gibt für Beamte eine Richtlinie hinsichtlich Geschenken

    In der Richtlinie steht: "Geringwertige Aufmerksamkeiten von Firmen, freiberuflich Tätigen und sonstigen außerstädtischen Dritten sind Sachwerte wie Kalender, Kugelschreiber, Schreibblocks, insbesondere wenn damit Werbung verbunden ist, bis zu einem Wert von 20 Euro." Diese Summe gilt jedoch für das ganze Jahr. Geld und sogenannte geldwerte Zuwendungen wie Gutscheine, Telefonguthaben und Eintrittskarten gelten jedoch nicht als geringwertige Aufmerksamkeiten und dürfen damit nicht angenommen werden.

    Hermann Weber von der Stadt Augsburg nennt ein konkretes Beispiel: "Die Annahme einer Packung Plätzchen wäre grundsätzlich genehmigt, eine Kiste Wein würde dagegen den genehmigten Wert übersteigen." Weber betont außerdem: "Geschenke dürfen allerdings grundsätzlich keine Gegenleistung für eine Diensthandlung sein." Mitarbeiter der Stadt müssen Geschenke an die Personalabteilung melden, "damit ein eventuell anfallender geldwerter Vorteil ordnungsgemäß versteuert wird".

    Darf man Lehrern etwas schenken?

    Ob Lehrer Geschenke annehmen dürfen oder nicht, hänge stark vom Fall ab, betont Elena Schedlbauer, Sprecherin des bayerischen Kultusministeriums: "Unsere Lehrerinnen und Lehrer in Bayern leisten jeden Tag eine hervorragende Arbeit: Sie verdienen dafür absolute Wertschätzung und Anerkennung in Form von ehrlich geäußertem Dank, der jahreszeitenunabhängig und ohne Kopplung an materielle Gesten jederzeit möglich ist."

    Dies an konkreten Beispielen festzumachen, sei aber schwierig. Schedlbauer empfiehlt Lehrern, sich bei möglichen Geschenken mit der Schulleitung zu besprechen. Wichtig ist: Sollte der Eindruck entstehen, dass der beschenkte Lehrer beeinflusst werden soll, dürfe dieser das Geschenk nicht annehmen.

    Deshalb müsse in jedem Fall geprüft werden, in welcher rechtlichen und tatsächlichen Beziehung der Schenkende und der Beschenkte stehen, aber auch was der Zweck, Umfang und die Art des Geschenks sind.

    Eine recht vage Vorgabe - zumal es laut Schedlbauer keine genauen Wertgrenzen für die Geschenke gibt. Jeder Einzelfall müsse geprüft werden. Es kommt laut Schedlbauer darauf an, ob der Schenkende nach der Übergabe des Geschenks eine bestimmte Erwartungshaltung an den Lehrer hat. Deswegen, betont Schedlbauer erneut, sollten sich Lehrer immer an die Schulleitung wenden, wenn sie etwas geschenkt bekommen.

    Wir wollen wissen, was Sie denken: Die Augsburger Allgemeine arbeitet daher mit dem Meinungsforschungsinstitut Civey zusammen. Was es mit den repräsentativen Umfragen auf sich hat und warum Sie sich registrieren sollten, lesen Sie hier.

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare
    Dieser Artikel kann nicht mehr kommentiert werden