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Gastronomiekritiker: Gourmet-Restaurant lässt Bewertung verbieten

Gastronomiekritiker

Gourmet-Restaurant lässt Bewertung verbieten

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    Ein Essen für Gourmets (Symbolfoto)
    Ein Essen für Gourmets (Symbolfoto) Foto: DPA

    Wenn sich über Geschmack streiten lässt, wie kann es dann Restaurant-Führer geben? Und wenn es schon Restaurant-Führer gibt, wie testen die dann Restaurants? Mal angenommen, Sie hätten ein Gasthaus mit jahrhundertealter Tradition und Ihre Küche wäre mit einem Michelin-Stern und 16 Gault-Millau-Punkten ausgezeichnet – würden Sie dann so etwas über Ihr Haus lesen wollen?

    „Zum Maibock servierte der sehr altmodisch-steife Service („bitte sehr, gnädige Frau“) ein mehliges Haselnuss-Kartoffel-Püree, und auch das mächtige Soufflé mit Panna Cotta zum Rhabarber-Dessert war ausdruckslos.“

    Hans-Joachim Brogsitter gehört das ausgezeichnete Restaurant „Brogsitter“ in der Kur- und Weinstadt Bad Neuenahr-Ahrweiler im nördlichen Rheinland-Pfalz. Dass das Püree seiner Küchenchefs „mehlig“ und das Soufflé „ausdruckslos“ ist, musste er im Restaurant-Führer „Der Feinschmecker Reisetipps – Die besten Restaurants 2010/2011“ lesen. Auch musste er zur Kenntnis nehmen, dass die Brötchen „trocken“ waren, dem holzgetäfelten Gourmet-Restaurant „eine Auffrischung“ gut täte und sein Laden überhaupt „enttäuschte“. Zudem wurde sein Restaurant von drei auf zwei „Feinschmecker-Punkte“ abgewertet.

    Ein zwiespältiges Verhältnis

    Nun gibt es naturgemäß ein zwiespältiges Verhältnis zwischen Restaurant-Betreibern und Gastronomie-Kritikern. Herr Brogsitter behauptet von sich, er sei durchaus aufgeschlossen für sachliche Kritik. Dennoch zog er gegen den Beitrag im Feinschmecker vor Gericht. Und das ist in dieser Form in Deutschland noch nicht passiert. Daher schauen Restaurant-Betreiber und Küchenchefs aus dem gesamten Bundesgebiet gespannt auf dieses Verfahren.

    Brogsitter sagt: Man habe Widerstand leisten wollen gegen die „willkürlich arbeitende“ Redaktion des Feinschmecker und sich „nicht bückhalterisch deren Gutdünken aussetzen wollen“. Die Bewertung seines Sterne-Restaurants sei „in diesem Stil und bei dieser Qualifikation“ unangemessen.

    Das ist starker Tobak und so zu erklären, dass Brogsitter jetzt vor Gericht die Oberhand behielt. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat per einstweiliger Verfügung den Eintrag im Feinschmecker-Gastronomie-Führer verboten. Mehr noch: Das Gericht unterstellt dem Fachmagazin mangelnde Sorgfalt und subjektive Berichterstattung.

    Das ist ein ernster Vorwurf. Den Kontrahenten ist die Sache sehr ernst – wenngleich es vordergründig nur um sehr gutes Essen geht. Es geht selbstverständlich um nichts weniger als die Geschäftsgrundlage beider Seiten. Sowohl in der Spitzengastronomie als auch mit Hotel- und Restaurant-Führern werden gute Geschäfte gemacht.

    Daher kämpfen die Beteiligten mit harten Bandagen. Der Streit dreht sich vor allem um das Zustandekommen der Bewertung. „Schon beim Besuch der Redakteurin des Feinschmecker ist es nicht mit rechten Dingen zugegangen“, sagt Brogsitters Anwalt Ruben Engel aus der Kanzlei des bekannten Medienanwalts Ralf Höcker. Er kritisiert, dass der Feinschmecker statt eines qualifizierten Kritikers eine Reisejournalistin geschickt habe. Bei „seriösen“ Restauant-Führern kämen Küchenchefs oder Küchenleiter, um Spitzengastronomen zu testen. Die Dame habe insgesamt einen lustlosen Eindruck gemacht und zum Teil ganze Komponenten einer Gangfolge unangetastet gelassen. Den gereichten Weinen habe der Gast dagegen kräftig zugesprochen...

    Eine eidesstattliche Versicherung nach der anderen

    Die Test-Esserin war vom Restaurant-Personal erkannt und ganz genau beobachtet worden. Eine Vielzahl von eidesstattlichen Versicherungen soll ganz genau belegen, wie sich die Frau verhalten hat und wie viel sie von jedem Gericht gegessen hat. Das liest sich teils kurios:

    „Bei dem ihr servierten Hauptgang, dem Besten vom Maibock mit einem Kartoffel-Haselnusspüree und Wacholdersauce, probierte Frau K. nur ganz wenig von dem Püree und ließ es kommentarlos abservieren.“

    Die Restaurantleiterin versichert dies an Eides statt.

    Der Chef-Patissier versichert:

    „Frau K. aß von dem Dessert nur einen Hauch des zuoberst geschichteten leichten Soufflés.“

    Dass ein Restaurant-Kritiker die Speisen, die er bewertet, auch verzehrt hat, sollte man voraussetzen. Die entscheidende Frage ist: Wie kann ein Gastronomie-Führer seinem Geschäft nachgehen, wenn die Restaurant-Kritik nicht subjektiv und meinungsgeprägt sein darf? Und wie objektiv muss sie dann sein? Das Landgericht Köln hatte dem Jahreszeiten Verlag, in dem der Feinschmecker erscheint, mit Verweis auf die Meinungsfreiheit recht gegeben.

    Das Oberlandesgericht argumentiert dagegen so: Dem Testesser sei „größtmögliche Freiheit bei seiner Beurteilung“ einzuräumen. Aber die der Veröffentlichung zugrunde liegende Untersuchung müsse „neutral, sachkundig und im Bemühen um Richtigkeit vorgenommen sein“. Und weiter: „Diesen Maßstäben hält die hier zu beurteilende Restaurantkritik nicht stand.“ Ein einziger Test stelle „keine hinreichend zuverlässige Tatsachengrundlage“ dar.

    Der Jahreszeiten Verlag will mit Hinweis auf das laufende Verfahren keine Stellungnahme abgeben. Möglich, dass diesem Gericht noch ein weiterer Gang hinzugefügt wird.

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