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Luxemburg: Gerichtsurteil: Tote haben Urlaubsanspruch

Luxemburg

Gerichtsurteil: Tote haben Urlaubsanspruch

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    Laut dem Urteil aus Luxemburg muss der Arbeitgeber den Erben die Urlaubstage auszahlen, wenn ein Beschäftiger stirbt, bevor er seinen gesetzlichen Urlaub genommen hat.
    Laut dem Urteil aus Luxemburg muss der Arbeitgeber den Erben die Urlaubstage auszahlen, wenn ein Beschäftiger stirbt, bevor er seinen gesetzlichen Urlaub genommen hat. Foto: Maurizio Gambarini/dpa

    Tote haben Anspruch auf Urlaub. Was etwas skurril klingt, ist die kurze Beschreibung eines Gerichtsurteils, das der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg gefällt hat.

    Urteil: "Urlaubsanspruch geht mit Tod nicht unter"

    Laut dem Urteil aus Luxemburg muss der Arbeitgeber den Erben die Urlaubstage auszahlen, wenn ein Beschäftiger stirbt, bevor er seinen gesetzlichen Urlaub genommen hat. "Der Urlaubsanspruch geht mit dem Tod nicht unter", begründete der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein am Donnerstag in Luxemburg verkündetes Urteil. (Az. C-118/13)

    Im aktuellen Fall hatte die Witwe eines Beschäftigten in Nordrhein-Westfalen geklagt, weil ihr Mann wegen einer schweren Erkrankung über längere Zeit nur mit Unterbrechungen arbeitsfähig war und bis zu seinem Tod 140,5 offene Urlaubstage angesammelt hatte. Der Arbeitgeber, die Firma Klaas & Kock, muss nun der Witwe die Urlaubstage auszahlen.

    Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub

    Den Fall hatte das Landesarbeitsgericht Hamm dem EuGH vorgelegt, weil es von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, das die Erben bislang leer ausgehen ließ, nicht überzeugt war.

    Nun betonte der EuGH, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub "ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts" sei. Die Auszahlung von Resturlaub nach dem Tod eines Arbeitnehmers stelle deshalb "die praktische Wirksamkeit des Urlaubsanspruchs sicher": Der Tod "darf nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen", heißt es im Urteil. afp/AZ

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