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Recht
24.12.2010

Spielende Kinder sind keine unzumutbare Lärmbelästigung

Amtsgericht.
Foto: Alexander Kaya

Spielende Kinder: Was Eltern freut, sorgt bei manchem Nachbarn für Ungemach. Trotzdem müssen Mitmieter lärmende Kinder meist hinnehmen, sagen die Gerichte.

Spielende Kinder im Haus oder auf dem Hof: Was die Eltern freut, sorgtbei manchem Nachbarn für Ungemach. Trotzdem müssen Mitmieter lärmendeKinder meist hinnehmen, sagen die Gerichte.

Manchmal findet man in alten Häusern noch verblichene Emailschilder mit der Aufschrift "Ballspielen im Hof verboten." Was Kinder in Mehrfamilienhäusern dürfen und was nicht, beschäftigt seit langem die Gemüter der Bewohner. Da es keine allgemeinen Vorschriften gibt, wie hoch der Lärmpegel in einer Wohnung mit Kindern sein darf, entzündet sich daran immer wieder der Streit. Heute ist man in Deutschland aber viel kinderfreundlicher als noch vor hundert Jahren.

Grundsätzlich gilt, dass Kinder den anderen Mietern gleichgestellt sind. Das heißt, sie dürfen in der Wohnung spielen, die Stereoanlage aufdrehen, tanzen und springen. Denn das gehört zu ihren normalen Lebensäußerungen, so der Deutsche Mieterbund. Wenn Kinder in der Wohnung weinen, schreien, beim Spielen poltern oder hopsen, müssen die Mitmieter diese Störungen in der Regel hinnehmen, entschieden die Amtsgerichte Frankfurt und Berlin-Wedding (AZ: 33 C 3943/04-13 und AZ: 6a C 228/01).

Beeinträchtigungen müssen hingenommen werden

Solche Lärmbelästigungen berechtigen den Vermieter nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses, befand das Amtsgericht Celle (AZ: 12 C 42/05 (10)). Denn Kinderlärm ist keine unzumutbare Lärmbelästigung, meinten die Richter. "Kinder als solche sind keine Störung. Beeinträchtigungen, die damit natürlich verbunden sind, müssen vom Vermieter ebenso hingenommen werden, wie von allen Mietern." Auch das Landgericht München urteilte in diesem Sinne.

"Kindergeschrei und Quietschen rechtfertigen normalerweise keine Mietminderung. Es muss als sozialadäquat und durchaus im Rahmen des Üblichen angesehen werden, dass Kinder im Alter von eineinhalb oder zwei Jahren, bevor sie das Haus morgens verlassen, schreien und quietschen", erklärten die Richter (AZ: 31 S 20796/04). Nachbarn hatten die Miete gemindert, weil sie sich durch Schreien des Kindes in der Zeit zwischen 6.30 Uhr und 7.00 Uhr morgens häufig gestört fühlten. Das Geschrei war durch das Hineinsetzen des Kindes in den Kinderwagen im Treppenhaus ausgelöst worden. Die Nachbarn hatten sich auch auf die Hausordnung berufen: Nachtruhe bis 8.00 Uhr.

Trotz dieser Rechtssprechung haben Eltern und Kinder aber keinen Freibrief, ungehemmt im Haus zu lärmen. Das muss sich in sozial verträglichen Bahnen bewegen, so der Deutsche Mieterbund. Denn die Kinder haben nicht nur dieselben Rechte wie die übrigen Mieter, sondern auch die gleichen Pflichten. Und dazu gehört die Rücksichtnahme gegenüber den Nachbarn. Besonders größere Kinder sollten schon begreifen, dass man nicht in der Wohnung Fußball spielt. Und auch, dass laute Musik zu den in der Hausordnung vereinbarten Ruhezeiten abgestellt werden muss.

Andererseits müssen Vermieter und Nachbarn nicht sämtlichen von Kindern verursachten Lärm hinnehmen. Gehen die Störungen über das übliche Maß hinaus, kann der Vermieter einschreiten. Nach Informationen des Deutschen Mieterbundes entschied das Amtsgericht Celle, dass das Fahren mit Roller-Skates in der Wohnung von den Mitmietern nicht geduldet werden muss (AZ: 11 C 1768/01 (5)). Sie seien für den Gebrauch im Freien gedacht und würden in der Wohnung zu erheblichem Lärm führen, so das Gericht.

Gespräch mit den Eltern suchen

Mieter in Mehrfamilienhäusern sollten lieber das Gespräch mit den Eltern suchen, wenn sie sich von deren Kindern belästigt fühlen, anstatt vor Gericht zu ziehen. Denn eine Kündigung wegen Kinderlärms ist nicht leicht durchsetzbar, wie aus einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg hervorgeht (AZ: 641 C 262/09). Ein Ehepaar, das unterhalb einer neu eingezogenen Familie mit Kindern wohnte, hatte ein Lärmprotokoll angelegt. Mit Bezug auf dieses Protokoll mahnte die Vermieterin die Beklagten erst ab, dann kündigte sie ihnen fristlos, weil der Hausfrieden gestört sei. Die Richter lehnten eine Räumungsklage ab. Aus dem Lärmprotokoll gehe eindeutig hervor, dass die Eltern bemüht waren, die üblichen Ruhezeiten von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr einzuhalten.

Einen ähnlichen Fall hatten die Richter des Landgerichts Bad Kreuznach zu entscheiden. Da hatte ein Vermieter einer Familie wegen Kinderlärms im Treppenflur, Herumtrampeln und Springen in der Wohnung, lauter Staubsaugergeräusche und anderer Lärmbelästigungen gekündigt. Das Gericht wies diese Klage als unbegründet zurück (AZ: 1 S 21/01).

Ruhezeiten müssen eingehalten werden

Wenn Außenflächen wie etwa ein Hof oder ein Garten zur Wohnung gehören, dürfen Kinder dort spielen. Der Vermieter kann das nicht verbieten. Die gemeinschaftlichen Grundstücksflächen stehen den Kindern der Hausbewohner auch mit ihren Freunden zur Verfügung, wenn die Hausordnung keine andere Regelung enthält. Mit dem Spielen verbundene Geräusche können nicht untersagt werden, wenn sie ortsüblich sind, urteilte das Landgericht Heidelberg (AZ: 8 S 2/96). Allerdings müssen die Kinder die Ruhezeiten am Mittag einhalten, sofern das in der Hausordnung festgelegt ist.

Auch Geräusche von öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen müssen die Anwohner hinnehmen, so das Landgericht Charlottenburg. Lärm von einem öffentlichen Spielplatz ist kein Mietminderungsgrund. Mieter, die besonders darunter leiden, können ihre Wohnung aus wichtigem Grund kündigen, allerdings nur, wenn der Spielplatz erst gebaut wurde, nachdem sie die Wohnung gemietet haben (AZ.: 8 C 497/87). von Katja Fischer, dapd

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