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Arbeitslosengeld: Arbeitslosengeld in der Steuererklärung: Muss man ALG1 angeben?

Arbeitslosengeld

Arbeitslosengeld in der Steuererklärung: Muss man ALG1 angeben?

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    Muss man Arbeitslosengeld in der Steuererklärung angeben?
    Muss man Arbeitslosengeld in der Steuererklärung angeben? Foto: Christin Klose, dpa (Symbolbild)

    Wer seinen Job verliert, erhält in Deutschland in der Regel Arbeitslosengeld I, kurz: ALG 1. Doch muss man das Arbeitslosengeld in der Steuererklärung angeben? Die Antwort auf diese Frage lesen Sie hier.

    Gut zu wissen: So viel Arbeitslosengeld bekommt man bei 1.500 Euro netto.

    Steuererklärung und Arbeitslosengeld: Wird das Arbeitslosengeld versteuert?

    Auf diese Frage gibt es eine einfache und eine komplizierte Antwort. Die einfache zuerst: Nein, das Arbeitslosengeld wird nicht versteuert.

    Laut der Vereinigten Lohnsteuerhilfe zählt Arbeitslosengeld zu den sogenannten Lohnersatzleistungen — und ist damit steuerfrei. Weitere Lohnersatzleistungen sind etwa:

    • Krankengeld
    • Kurzarbeitergeld
    • Insolvenzgeld
    • und Mutterschaftsgeld.

    Allerdings — und jetzt wird es etwas komplizierter — unterliegt das Arbeitslosengeld dem sogenannten Progressionsvorbehalt und kann sich auf den individuellen Steuersatz auswirken.

    Schon gewusst? Arbeitslosengeld ist nicht dasselbe wie Bürgergeld.

    Arbeitslosengeld in der Steuererklärung: Was ist der Progressionsvorbehalt?

    Wie der Lohnsteuerhilfeverein erklärt, wird man zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn die Summe des Arbeitslosengeldes bei über 410 Euro pro Jahr liegt.

    Grund dafür ist der sogenannte Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Die Höhe des Arbeitslosengeldes wird zur Berechnung des Steuersatzes erfasst — und führt zu einem höheren Prozentsatz beim steuerpflichtigen Einkommen.

    „Im Steuerrecht gilt das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit“, schreibt Finanztip dazu. „Das heißt, der Steuersatz steigt mit dem zu versteuernden Einkommen.“ Doch auch steuerfreien Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, verbessern die Leistungsfähigkeit des Empfängers. Um hier Fairness zu schaffen, gibt es — vereinfacht gesagt — den Progressionsvorbehalt.

    Ein stark vereinfachtes Beispiel: 

    • Stellen wir uns vor, jemand ist 2023 von Januar bis März arbeitslos.
    • Er bekommt in dieser Zeit insgesamt 3.000 Euro Arbeitslosengeld, also 1.000 Euro pro Monat.
    • Danach findet er einen Job und verdient die restlichen neun Monate insgesamt 27.000 Euro.
    • Der Steuersatz für diese 27.000 Euro würde eigentlich bei 14,21 Prozent liegen.
    • Doch wegen des Progressionsvorbehaltes rechnet das Finanzamt zuerst das Arbeitslosengeld auf den Lohn an, bevor es den Steuersatz ermittelt.
    • 27.000 Euro plus 3.000 Euro ergibt 30.000 Euro — und damit einen Steuersatz von 15,67 Prozent.
    • Durch den Progressionsvorbehalt für die 27.000 Euro also nicht, 14,21 Prozent, sondern 15,67 Prozent.
    • Mit anderen Worten: Das Arbeitslosengeld selbst bleibt steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz für das steuerpflichtige Einkommen.

    Übrigens: Arbeitslosengeld gibt es nicht auf Dauer, sondern nur für eine bestimmte Zeit.

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