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Beruf und Pflege: Bezahlte Pflegezeit: Wie lange gilt die Freistellung und wie viel Geld gibt es?

Beruf und Pflege

Bezahlte Pflegezeit: Wie lange gilt die Freistellung und wie viel Geld gibt es?

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    Die langfristige Pflege eines Angehörigen bedeutet nicht selten eine sechsmonatige Freistellung beim Arbeitgeber.
    Die langfristige Pflege eines Angehörigen bedeutet nicht selten eine sechsmonatige Freistellung beim Arbeitgeber. Foto: Jana Bauch, dpa (Symbolbild)

    Wenn ein geliebter Angehöriger pflegebedürftig wird oder im Sterben liegt, sind mittlere bis größere Arbeitgeber seit 2015 in Deutschland verpflichtet, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine kurz- und langfristige Freistellung zur PflegePflege zu gewähren. Für die kurzfristige Auszeit kommt nicht der Arbeitgeber auf, sondern die gesetzliche Pflegeversicherung des Angehörigen. Alle weiteren Infos über die bezahlte Pflege, lesen Sie hier.

    Was ist eine Pflegezeit?

    Nach Paragraf 7 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes haben Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, grundsätzlich Anspruch auf Pflegezeit. Es handelt sich laut Bundesministerium für Gesundheit um "eine vom Arbeitgeber nicht bezahlte vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung für die Dauer bis zu sechs Monaten". Der Anspruch hierfür gilt unabhängig vom Pflegegrad des Angehörigen.

    Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Wie lange besteht Anspruch auf Freistellung?

    Zusätzlich gib es laut Verbraucherzentrale ein Recht auf 10 Tage "kurzzeitige Arbeitsverhinderung". Dies haben alle Arbeitnehmer unabhängig von der Unternehmensgröße. Für die Dauer des Ausfalls haben Betroffene Anspruch auf sogenanntes "Pflegeunterstützungsgeld" (siehe unten). Eine bestimmte Ankündigungsfrist gibt es nicht. Arbeitnehmer sind einzig verpflichtet, ihrem Chef den Verhinderungsgrund und die voraussichtliche Ausfalldauer mitzuteilen.

    Kurzfristige Pflege: Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?

    Beschäftigte, die sich kurzfristig zur Pflege eines nahen Angehörigen zehn Tage freistellen lassen, haben Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Es beträgt laut Bundesministerium für Gesundheit 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts beziehungsweise 100 Prozent bei Einmalzahlungen und wird von der gesetzlichen Pflegeversicherung des nahen Angehörigen getragen.

    Das Pflegeunterstützungsgeld ist laut Verbraucherzentrale nach Eintritt einer Pflegesituation so schnell wie möglich bei der Pflegekasse beziehungsweise der privaten Pflegeversicherung des pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu beantragen. Hierfür muss die ärztliche Bescheinigung über die akute oder nahende Pflegebedürftigkeit des Angehörigen eingereicht werden.

    Kurzfristige Pflegezeit: Für wen gilt der Anspruch?

    Der Anspruch auf bezahlte, das heißt kurzfristige Pflege gilt nur für nahe Angehörige. Als solche gelten: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

    Recht auf langfristige Freistellung: Für welche Betriebe gilt es?

    Der Anspruch auf langfristig bezahlte Pflege besteht dagegen nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Beschäftigte in Betrieben mit 15 oder weniger Beschäftigten haben zwar keinen Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber, können aber auf freiwilliger Basis mit ihrem Arbeitgeber eine Pflegezeit vereinbaren.

    Langfristige Pflege über staatliches Darlehen absichern

    Beschäftigte dagegen, die sich nach dem Pflegezeitgesetz für eine bis zu sechsmonatige teilweise oder vollständige Freistellung entscheiden, haben laut Bundesgesundheitsministerium Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen. Das Darlehen kann direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden. Es wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab.

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