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Corona-Regeln in der Schweiz für Einreise oder Urlaub

Schweiz

Corona-Regeln in der Schweiz: Ein Test ist für jeden Einreisenden Pflicht

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    Welche Corona-Regeln gelten in der Schweiz? Und wo muss eine Maske getragen werden? Hier erfahren Sie es.
    Welche Corona-Regeln gelten in der Schweiz? Und wo muss eine Maske getragen werden? Hier erfahren Sie es. Foto: Robert Michael, dpa (Symbolbild)

    Außenpolitisch verhält sich die Schweiz fast immer neutral, doch im Kampf gegen das Coronavirus hilft Zurückhaltung natürlich nicht. Deshalb gelten auch in unserem Nachbarland viele Regeln für Reisende. Wir zeigen, worauf man sich einstellen muss.

    Einreise: Schweiz fordert einen Test und ein Einreiseformular

    Für alle Einreisenden ab 16 Jahren ist ein Test verbindlich, um das Land betreten zu können. Unabhängig von Impfstatus oder Transportmittel wird ein höchstens 72 Stunden alter PCR-Test oder ein maximal 24 Stunden zurückliegender Antigentest verlangt. Wer ohne Impfung oder Genesung einreist, muss sich nach vier bis sieben Tagen einem weiteren Test unterziehen.

    Zudem muss ein entsprechendes Einreiseformular ausgefüllt werden. Dieses kann elektronisch aufgerufen werden, in der Folge wird per Mail ein QR-Code versandt, der bei Kontrollen per Smartphone oder ausgedruckt vorgezeigt werden kann.

    Ist das Formular nicht zur Hand oder werden darauf falsche Angaben gemacht, sind umgerechnet 96 Euro Strafe fällig. Auch alle mitreisenden Kinder müssen vermerkt werden, können aber auf einem Formular eines Erwachsenen miterfasst werden.

    Eine Quarantänepflicht besteht nicht.

    Komplett befreit von den Nachweisen sind Grenzgänger, Chauffeure, Durchreisende ohne Zwischenhalt und Einreisende aus Grenzregionen - hierzu zählen auch Bayern und Baden-Württemberg. Auch bei Transitreisen ohne Zwischenstopp gelten keine Einschränkungen.

    Corona-Regeln in der Schweiz: Maske muss in öffentlich zugänglichen Innenräumen aufgesetzt werden

    In der Schweiz gilt die Pflicht zum Bedecken von Mund und Nase in öffentlich zugänglichen Innenräumen, etwa Geschäften, Hotels, Kirchen, Gesundheitseinrichtungen oder im geschlossenen Bereich von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs - hierzu zählen auch Skilifte und Sesselbahnen. Grundsätzlich ist eine Maske zu tragen, wenn in Innenräumen keine Zertifikatspflicht gilt und es nicht durchgehend möglich ist, einen Abstand von 1,50 Meter zu anderen Menschen einzuhalten.

    Von der Maskenpflicht befreit sind grundsätzlich Kinder unter zwölf Jahren, allerdings kann es kantonale Ausnahmen geben. Für Bewohner von Alten- und Pflegeheimen kann sie in Absprache mit der kantonalen Stelle in den öffentlich zugänglichen Bereichen der Institution aufgehoben werden. Voraussetzung ist aber, dass diese Heimbewohner geimpft oder genesen sind.

    Befreit von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sind auch Personen, die aus besonderen Gründen keine Maske tragen können - etwa wegen Gesichtsverletzungen, Atemnot oder Krankheiten wie Alzheimer oder Demenz. Ferner gilt dies, wenn medizinische oder kosmetische Dienstleistungen im Gesicht in Anspruch genommen werden, jemand als Redner einer Veranstaltung auftritt oder sportlich respektive kulturell aktiv ist.

    In der familienergänzenden Betreuung wie Kitas können Mitarbeiter die Maske unter Umständen weglassen, wenn sie die Betreuung erschweren sollte.

    Corona-Maßnahmen in der Schweiz: Privatfeiern unterliegen Beschränkungen hinsichtlich der Teilnehmerzahl

    Private Treffen und Feste, die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, dürfen in Innenräumen mit maximal 30 Personen abgehalten werden, wenn die Covid-Zertifikatspflicht beachtet wird. Ansonsten sind nur noch höchstens zehn Personen erlaubt. Unter freiem Himmel sind in diesem Fall bis zu 50 Personen zugelassen. Kinder werden jeweils mitgezählt. Wird privat in öffentlichen Einrichtungen gefeiert, sind die dort festgelegten Veranstaltungsregeln zu beachten.

    Bei Veranstaltungen in Innenräumen müssen alle Personen ab 16 Jahren geimpft oder genesen sein - es gilt also die 2G-Regel. Ausgenommen sind religiöse Feiern, Bestattungen, Veranstaltungen im Rahmen der üblichen Tätigkeit und der Dienstleistungen von Behörden, Anlässe zur politischen Meinungsbildung sowie Selbsthilfegruppen, wenn nicht mehr als 50 Personen zusammentreffen. Hier gilt aber eine Maskenpflicht und ein Konsumverbot, zudem müssen die Kontaktdaten erhoben werden.

    Für solchen Veranstaltungen greift die Maskenpflicht. Ist weder das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes möglich noch die Einhaltung einer Sitzpflicht, muss auf die 2G+-Regel zurückgegriffen werden.

    Das Bundesamt für Gesundheit weist zudem darauf hin, dass Blutspendeaktionen nicht unter die Covid-Zertifikatspflicht fallen.

    Für Veranstaltungen im Freien bekommen nur Personen mit Impfung, Genesung oder negativem Testnachweis Zutritt. Es kann jedoch auch auf die 2G- oder die 2G+-Regel ausgewichen werden. Bei Events im Freien braucht es keine Zugangsbeschränkung, wenn maximal 300 Besucher zugelassen werden und niemand tanzt.

    Auf Fach- und Publikumsmessen, die nicht ausschließlich im Freien stattfinden, müssen alle Personen ab 16 Jahren ein Covid-Zertifikat vorzeigen können. Werden mehr als 1000 Menschen erwartet, braucht es eine Bewilligung durch den Kanton.

    Maskenpflicht in der Schweiz im Innenbereich von Restaurants und Bars abhängig von geltenden Regeln

    Diese Zugangsbeschränkungen gelten auch für den Innenbereich von Restaurants und Bars, wenn vor Ort gegessen oder getrunken wird. Gilt 2G, dürfen die Gäste die Maske erst am Tisch absetzen und müssen sitzend essen und trinken, bei 2G+ entfallen Masken- und Sitzpflicht. Selbiges muss in Hotelrestaurants befolgt werden. In Gassenküchen, Betriebskantinen und Restaurants im Transitbereich von Flughäfen, in den nur Passagiere mit Tickets gelangen, greifen abgesehen von einer Sitzpflicht und dem Mindestabstand von 1,50 Meter keine Einschränkungen.

    Über die Zugangsregeln zu ihren Außenbereichen können die Restaurantbetreiber entscheiden. Sollen alle Gäste willkommen sein und keine Maske tragen müssen, ist zwischen den Gruppen ein Abstand von 1,50 Meter zu gewährleisten oder eine Abschrankung - etwa eine Trennwand - anzubringen.

    Hotelübernachtungen in der Schweiz auch ohne Covid-Zertifikat möglich

    Für Hotelübernachtungen wird nicht grundsätzlich nach einem Covid-Zertifikat verlangt. Auch im Außenbereich müssen die Betreiber den Zugang nicht zwingend beschränken. Anders sieht es in zugehörigen Bars, Clubs oder den Räumlichkeiten zur sportlichen Betätigung sowie bei Veranstaltungen aus - hier benötigt jeder ab 16 Jahren das Covid-Zertifikat.

    In Diskotheken und Tanzlokalen darf nur getanzt werden, wenn der Zutritt einzig Personen mit Impfung oder Genesung sowie negativem Test erlaubt ist, also 2G+ gilt. Darüber hinaus müssen die Kontaktdaten der Gäste erhoben werden.

    Corona-Regeln in der Schweiz: Museen, Kinos und Co. mit schärferen Zugangsregeln

    Besuche etwa von Museen, Konzerten, Theatern, Kinos, Hallenbädern, Aquaparks, Thermalbädern, Bibliotheken (außer Abholung von bestellten oder reservierten Büchern), Fitnesscentern und Zoos sind für alle Personen ab 16 Jahren nur unter Beachtung der 2G-Regel möglich, falls die Veranstaltung nicht komplett im Freien stattfindet. In den Innenräumen muss dann Maske getragen werden - Ausnahmen bilden etwa Hallenbäder, Aquaparks und Thermalbäder, wenn der Zugang auf 2G+ beschränkt wird.

    Bei Zuwiderhandlungen - wie etwa Verstößen gegen die Maskenpflicht oder dem Abhalten von verbotenen privaten Veranstaltungen - werden Bußgelder von umgerechnet knapp 50 bis 200 Euro verhängt.

    Da die Schweiz als Risikogebiet eingestuft wird, müssen Personen ohne Impfung und Genesung bei der Rückkehr nach Deutschland einen höchstens 72 Stunden alten PCR-Test oder einen maximal 48 Stunden alten Antigentest vorweisen. Anschließend folgt für sie eine zehntägige Quarantäne, aus der eine Freitestung nach fünf Tagen möglich ist. Kinder unter sechs Jahren müssen keinen Test machen, sich aber für fünf Tage isolieren.

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