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Rente: Abschlagsfreie Rente: Diese Voraussetzungen müssen Sie erfüllen

Rente

Abschlagsfreie Rente: Diese Voraussetzungen müssen Sie erfüllen

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    Welche Voraussetzungen gibt es für eine abschlagsfreie Rente?
    Welche Voraussetzungen gibt es für eine abschlagsfreie Rente? Foto: Christin Klose, dpa (Symbolbild)

    Wann geht der Traum von der Rente in Erfüllung? Das fragen sich viele Arbeitnehmer und wünschen sich dabei oft, möglichst früh in den Ruhestand zu können, ohne auf Rentenzahlungen verzichten zu müssen. Wann der letzte Arbeitstag zu erwarten ist, wissen viele nicht. Denn das reguläre Renteneintrittsalter ändert sich hin und wieder, wird derzeit Stück für Stück angehoben. Allerdings gibt es auch andere Faktoren, die bestimmen, wann jemand abschlagsfrei in Rente gehen kann. Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen.

    Rente: Was bedeutet abschlagsfrei?

    Abschläge sind Abzüge von der Rente. Von der Höhe der Altersrente wird ein Anteil abgezogen, wenn sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze oder eines maßgebenden niedrigeren Rentenalters in Anspruch genommen wird, erklärt die Deutsche Rentenversicherung in einer Info-Broschüre. Wer also weder vorzeitig noch verspätet in Rente geht, kann mit einer abschlagsfreie Altersrente ohne solcher Abzüge rechnen.

    Abschlagsfrei in Rente: Reguläres Eintrittsalter nach Geburtsjahr

    Die abschlagsfreie Regelaltersrente ist nach dem Geburtsjahr geregelt. Je später das Geburtsjahr, desto höher ist das Eintrittsalter. Die Regelaltersgrenze liegt für vor 1947 Geborene bei 65 Jahren. Von 2012 bis 2029 wird sie laut Deutscher Rentenversicherung für nach 1946 Ge­borene stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Wie genau diese Anhebung abgestuft ist, geht aus einer Tabelle des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) hervor. Hier ein Ausschnitt daraus:

    Doch wie die Tabelle des BMAS auch zeigt, gibt es unterschiedliche Ausnahmen, um schon früher abschlagsfrei in Rente gehen zu können. Eine solche Möglichkeit haben etwa Arbeitnehmer, die lange oder besonders lange rentenversichert sind.

    Abschlagsfrei in Rente: für langjährig Versicherte

    Das Eintrittsalter in die Altersrente kann nach unten korrigiert werden, wenn der Rentenversicherte schon lange oder besonders lange in die Kasse einzahlt. Dafür gibt es die Altersrente für langjährig Versicherte und die für besonders langjährig Versicherte. Für die Altersrente für langjährig Versicherte benötigen Sie laut Deutscher Rentenversicherung 35 Versicherungsjahre, für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte 45 Versicherungsjahre. Doch für die beiden Rentenarten gibt es unterschiedliche zusätzliche Voraussetzungen.

    Für die Berechnung der 35 Jahre werden alle Monate zusammengerechnet, in denen Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren. Dafür berücksichtigt die Rentenversicherung:

    • Beiträge aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Unter bestimmten Voraussetzungen zählen auch Monate, in denen Krankengeld, Arbeitslosengeld, im Zeitraum von Januar 2005 bis Dezember 2010 Arbeitslosengeld II oder Übergangsgeld bezogen wurde.
    • Freiwillige Beiträge, die allein gezahlt wurden.
    • Kindererziehungszeiten für die ersten 2,5 beziehungsweise 3 Lebensjahre.
    • Monate der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege.
    • Monate aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung.
    • Beiträge für Minijobs, die zusammen mit Ihrem Arbeitgeber gezahlt wurden. Beiträge für Minijobs, die der Arbeitgeber allein gezahlt hat, berücksichtigt die Rentenversicherung nur anteilig.
    • Monate aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern.
    • Ersatzzeiten: wie etwa Monate der politischen Verfolgung in der DDR.
    • Anrechnungszeiten: Zeiten, in denen aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden können (etwa wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung und Studium).
    • Berücksichtigungszeiten: beispielsweise Zeiten der Erziehung eines Kindes, das noch keine 10 Jahre alt ist.

    Die Deutsche Rentenversicherung erklärt dazu: "Alle Versicherten der Jahrgänge 1949 bis 1963 können noch vor ihrem 67. Geburtstag ohne Abschläge in Rente gehen." Für alle, die 1964 oder später geboren sind, liege das Renteneintrittsalter auch nach 35 Beitragsjahren bei 67 Jahren.

    Wer 45 Jahre Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat, kann ebenfalls vor Erreichen der Regelaltersgrenze abschlagsfrei in Rente gehen. Für Versicherte des Geburtsjahrgangs 1957 gilt für diese besondere Altersrente aktuell eine Altersgrenze von 63 Jahren und zehn Monaten. Für alle, die nach 1964 geboren wurden, ist diese Form der Frührente erst ab 65 Jahren möglich. Bei Geburtsjahren zwischen 1953 und 1964 wird die „Rente ab 63“ schrittweise zu einer „Rente ab 65“ angehoben. Bei der Berechnung der 45 Jahre werden laut Deutscher Rentenversicherung folgende Zeiten berücksichtigt:

    • Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit.
    • Beiträge für Minijobs, die zusammen mit Ihrem Arbeitgeber gezahlt wurden. Beiträge für Minijobs, die der Arbeitgeber allein gezahlt hat, werden nur anteilig berücksichtigt.
    • Pflichtbeiträge und Berücksichtigungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zum 10. Geburtstag.
    • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege, Wehr- und Zivildienstpflicht.
    • Pflichtbeiträge oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Sozialleistungen (z. B. Krankengeld). Sozialleistungen der Agentur für Arbeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn berücksichtigt die Rentenversicherung nur, wenn die Leistung wegen Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers gezahlt wurde.
    • Ersatzzeiten: zum Beispiel Monate der politischen Verfolgung in der DDR.
    • Freiwillige Beiträge werden nur mitgezählt, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorhanden sind.

    Wenn Sie selbst ausrechnen wollen, ob sie früher in Rente gehen können, können Sie den Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner der Rentenversicherung anwenden.

    Abschlagsfrei in Rente: Chronisch Kranke

    Ausnahmen für den Renteneintritt gibt es auch für Personen, die einen Schwerbehindertenausweis haben. Damit sind auch Personen, die chronische Erkrankungen haben, zu dieser Form der Frührente berechtigt. Schwerbehinderte dürfen nach 35 Versicherungsjahren ohne Abzüge früher in Rente gehen. Doch auch hier ist das Geburtsjahr von Relevanz.

    Um welchen Zeitraum ein Schwerbehindertenausweis das Eintrittsalter herabsetzt, können Sie ebenfalls aus der oben erwähnten BMAS-Tabelle entnehmen.

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