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Rente mit 63: Was tun für Frührente?

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Rente mit 63: Wie ist Frührente möglich und wann entfällt der Abschlag?

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    Endlich wirklich frei sein: Viele Bürger wollen früher in Rente gehen - im Idealfall ohne Abschläge.
    Endlich wirklich frei sein: Viele Bürger wollen früher in Rente gehen - im Idealfall ohne Abschläge. Foto: Patrick Pleul, dpa (Symbolbild)

    Der Zeitpunkt für den Eintritt in die Rente ist in Deutschland gesetzlich geregelt und hängt vom Geburtsdatum ab. Es gibt aber natürlich auch Möglichkeiten, bereits früher aus dem Berufsleben in den Ruhestand überzugehen. Das ist zumeist mit Abschlägen verbunden, für jeden zu wenig gearbeiteten Monat fallen in der Regel 0,3 Prozent des Betrags weg. Doch für viele Bürger wiegt das Gefühl der Selbstbestimmung diesen Malus auf. Oftmals wird dann von Frührente gesprochen.

    Frührente: Begriff nicht genau definiert - mehrere Varianten denkbar

    Dabei betont das Portal rentenbescheid24.de, dass dieser Begriff gar nicht genau definiert ist. Zumal es eben auch verschiedene Gründe haben kann, wenn jemand vorzeitig in Rente geht. Häufig werden unter der Frührente verschiedene vorgezogene Altersrenten zusammengefasst. Hierzu zählen die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute.

    Als Option weggefallen sind die Altersrente für Frauen und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit für alle Bürger, die nach 1951 geboren wurden. Dies gilt also für alle Menschen, die aktuell noch vorzeitig in Rente gehen können.

    Weiter heißt es, dass sich hinter dem Begriff Frührente auch Erwerbsminderungsrenten oder Berufsunfähigkeitsrenten in der privaten Versicherung oder in der Betriebsrente verbergen können. Diese seien jedoch in den meisten Fällen nicht an ein bestimmtes Lebensalter gekoppelt, sondern abhängig von speziellen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

    Erwerbsminderungsrente nur nach ärztlichem Attest - Regelung greift unabhängig von Alter und Beruf

    Laut „Juraforum“ steht jedem Bürger eine Erwerbsminderungsrente zu, wenn durch eine ärztliche Prüfung festgelegt wird, dass nur noch eine tägliche Arbeitszeit von weniger als drei Stunden möglich ist. Dabei wird nicht zwischen Alter, Beruf oder Branche unterschieden. Es kommt also nicht darauf an, ob der ausgeführte Job großen körperlichen Einsatz verlangt oder eher ausschließlich mit den Fingern über die Tastatur des Rechners geflogen wird.

    Die Erwerbsunfähigkeit gilt als häufigster Grund für die Frührente. Hier ist der vorzeitige Gang in den Ruhestand kein freiwilliger, sondern etwa die Folge eines Arbeits- oder Privatunfalls. Möglich ist auch, dass eine Krankheit die Ausübung der Tätigkeit nicht mehr zulässt. Zudem sind Depressionen, Persönlichkeitsstörungen oder eine Sucht Auslöser für immer mehr Fälle von Frühverrentung. Unter Personen, die wegen psychischer Erkrankungen vorzeitig in den Ruhestand gehen, beträgt das Durchschnittsalter dem „Juraforum“ zufolge 49 Jahre.

    Wer die Frührente in Anspruch nehmen möchte, muss einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung inklusive eines ärztlichen Attests stellen. Als Voraussetzungen gelten allerdings, dass der Betroffene mindestens fünf Jahre in die Rentenkasse eingezahlt und in den fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge geleistet haben muss.

    Rente mit 63: Nur nach 45 Jahren mit Versicherungszahlungen entfällt kompletter Abschlag

    Während vor noch nicht allzu langer Zeit eine Rente mit 63 die Normalität war, müssen sich Bürger mittlerweile strecken, um sich in diesem Alter abschlagsfrei zur Ruhe setzen zu können. Wichtig ist dabei, wie lange die Person während der Berufstätigkeit versichert war. Hier wurde festgelegt, dass mindestens 35 Jahre Versicherungszeit angesammelt werden müssen. Das bedeutet, spätestens mit 28 Jahren muss der Betroffene ins Berufsleben eingestiegen sein, soll mit 63 Schluss sein können.

    Allerdings entfallen die Abschläge von 0,3 Prozent pro verfrüht in Rente gegangenem Monat erst, wenn mindestens 45 Jahre in die Versicherung eingezahlt wurde. Auch hier hängt es vom Geburtsjahr ab, mit welchem Alter der Gang in den Ruhestand abschlagsfrei Realität wird. Allen vor 1953 Geborenen ist dies mit 63 Jahren möglich, dann steigt die Grenze jeweils um zwei Monate. Die 1958er kommen damit bei 64 Jahren ohne Abschlag raus, für alle ab 1964 zur Welt gekommenen Bürger sind 65 Jahre das frühestmögliche Renteneintrittsalter. Das Ganze nennt sich „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“. Es zeigt sich, dass die Redewendung Rente mit 63 für nur noch sehr wenige Berufstätige den Kern trifft.

    Zu den Beitragsjahren angerechnet werden neben den Zeiten im festen Berufsverhältnis auch der Wehr- oder Zivildienst, Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus selbständiger Arbeit, Zeiten mit freiwilligen Beiträgen (wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt wurden), Zeiten der Pflege von Angehörigen, Kindererziehungszeiten bis zum zehnten Lebensjahr, Zeiten mit geringfügiger Beschäftigung, mit Kurzarbeiter- , Winterausfall- oder Insolvenzgeld überbrückte Zeiten und Zeiten des Bezugs von Arbeitslosen- oder Krankengeld. Keine Berücksichtigung finden Zeiten der Schul- und Ausbildung sowie Phasen, in denen Hartz-IV-Leistungen oder Arbeitslosenhilfe abgerufen wurden.

    Beim Bezug von Arbeitslosengeld I muss beachtet werden, dass die Zeit im Falle einer Arbeitslosigkeit in den zwei Jahren vor dem Eintritt in die Rente nur angerechnet wird, wenn der Job wegen Geschäftsaufgabe oder Insolvenz des Unternehmens verloren ging. So soll verhindert werden, dass sich Bürger kurz vor dem geplanten Start ins Leben als Ruheständler schon aus dem Berufsleben verabschieden und nebenbei ihre Rentenbezüge steigen lassen.

    Abschläge wegen Frührente: Minderung kann aktiv entgegengewirkt werden

    Generell gilt: Die einmal wegen verfrühter Rente festgelegten Abschläge werden durch die komplette Zeit als Ruheständler geschleppt. Das „Juraforum“ erklärt jedoch, dass der verminderten Auszahlung entgegengewirkt werden kann. Etwa durch selbstgeleistete Sonderzahlungen oder die rückwirkende Begleichung der fehlenden Rentenbeiträge.

    Für bestimmte Berufsgruppen ist die abschlagsfreie Rente auch schon weit vor Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. So können Beamte und Angestellte, die sich einer hohen beruflichen Beanspruchung ausgesetzt haben, bereits mit 55 Jahren abdanken. Für Mitarbeiter der Feuerwehr, Piloten der Lufthansa, Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 50 und 35 Rentenbeitragsjahren sowie Beschäftigte im Bergbau, die vor 1964 geboren sind und mindestens 25 Jahre lang unter Tage gearbeitet haben, ist eine Rente mit 60 Jahren ohne Abschläge möglich.

    Wichtig zu wissen: Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze kann ein Hinzuverdienst Auswirkungen auf die vorgezogene Altersrente haben. Erst wenn dieses festgelegte Alter für den Gang in den Ruhestand erreicht ist, gilt dies nicht mehr. Die Deutsche Rentenversicherung gibt den Tipp, jede Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit dem Rentenversicherungsträger zu melden, damit dieser überprüfen kann, ob sich dieses Einkommen auf die Rente niederschlägt.

    Zu den Hinzuverdiensten werden Bruttoentgelt, steuerrechtlicher Gewinn und vergleichbare Einkommen wie Vorruhestandsgeld gezählt. Auch eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung kann eine Kürzung der Altersrente zur Folge haben.

    Es wurde ein Freibetrag festgelegt, der in der Regel bei 6300 Euro pro Jahr liegt und eben bis zur Regelaltersgrenze zu beachten ist. 2021 stieg dieser Betrag einmalig auf 46.060 Euro an - so sollte Personalengpässen im Zuge der Corona-Pandemie entgegengewirkt werden.

    Der über diese Marke hinausgehende Betrag wird durch zwölf geteilt und zu 40 Prozent auf die Monatsrente angerechnet, womit nur noch eine Teilrente übrigbleibt. Außerdem muss auch der Hinzuverdienstdeckel beachtet werden, der eine individuelle Höchstgrenze festlegt und sich am höchsten Einkommen in den 15 Jahren vor dem Rentenbeginn orientiert. Durchbricht der Hinzuverdienst zusammen mit der bereits im ersten Schritt gekürzten Rente diesen Deckel, wird der darüberliegende Betrag komplett von der Teilrente abgezogen.

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