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Disco-Verbot: Dürfen Discos Flüchtlinge einfach aussperren?

Disco-Verbot

Dürfen Discos Flüchtlinge einfach aussperren?

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    Dürfen Türsteher Flüchtlingen einfach den Zutritt in die Disco verweigern?
    Dürfen Türsteher Flüchtlingen einfach den Zutritt in die Disco verweigern? Foto: Symbolbild, Alexander Kaya

    Aus Angst vor Diebstählen und sexuellen Übergriffen verbieten Discos in Freiburg Flüchtlingen den Zutritt. Auch in Bayern gab es bereits solche Fälle. So sorgten unter anderem das "Amadeus" in Ingolstadt und der Club Brucklyn im oberbayerischen Bad Tölz für Diskussionen, als sie zwischenzeitlich Asylbewerber abwiesen. Sie begründeten dieses Disco-Verbot mit den Beschwerden weiblicher Gäste.

    Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) bekommt immer wieder solche Vorfälle mit. Deswegen sensibilisiert er seine Mitglieder nach eigenen Angaben für den Umgang mit Flüchtlingen, um Diskriminierung zu verhindern. "Wir erklären, welche Abweisungsgründe rechtswidrig sind und unter welchen Umständen Abweisungen auch zulässig sein können", heißt es vom Verband.

    Wann dürfen Discos Asylbewerber abweisen?

    Grundsätzlich dürfen Türsteher Gäste abweisen, wenn diese den Dresscode des Clubs oder das festgelegte Mindestalter nicht erfüllen. Auch aggressive, berauschte oder stark betrunkene Menschen müssen nicht in den Club gelassen werden. Aber das Gesetz verbietet Diskriminierung. Das heißt: Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung oder Sexualität dürfen keine Rolle spielen.

    Ein Problem bekommen Disco-Betreiber laut DEHOGA zum Beispiel dann, wenn ein türkischer Jugendlicher beweisen kann, dass "deutsch aussehende" Besucher im Gegensatz zu ihm eingelassen wurden. "Dann muss der Discotheken-Betreiber gerichtsfest beweisen, dass die Abweisung wegen anderer Gründe wie Trunkenheit erfolgte", heißt es vom Verband.

    Disco-Verbot: Flüchtlinge können Betreiber bei Diskriminierung verklagen

    Sollte sich ein Flüchtling von einer Disco diskriminiert fühlen, kann er vor Gericht ziehen. "Sollte sich der Vorwurf bestätigen, steht den Betroffenen Schmerzensgeld zu", sagt der Ulmer Anwalt Thomas Oberhäuser, der Experte für Ausländer- und Asylrecht ist. Er kenne beispielsweise einen Fall aus Hannover, bei dem ein Club-Betreiber deswegen tatsächlich 2000 Euro an einen Asylbewerber zahlen musste.

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