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  4. Private Vermieter: Vorsicht bei Standard-Mietverträgen

Private Vermieter
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Vorsicht bei Standard-Mietverträgen

Vertragsvorlagen können hilfreich sein. Allerdings ist das Mietrecht kompliziert. Daher sollten private Vermieter Vorlagen nicht blind vertrauen.
Foto: Christin Klose, tmn

Vertragsvorlagen machen die Arbeit leichter. Doch Privatvermieter sollten aufpassen. Tücken stecken oft im Detail. Denn das Mietrecht ist mitunter kompliziert.

Private Wohnungsvermieter verwenden oft vorgefertigte Vertragsformulare. Das kann im Einzelfall allerdings zum Problem werden, erklärt die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Denn die in den Vorlagen enthaltenen Klauseln halten einer rechtlichen Überprüfung nicht immer Stand.

Beispiele: Die Haltung von Kleintieren wie Meerschweinchen oder Vögeln kann nicht grundsätzlich verboten werden. Sie ist auch ohne eine entsprechende Erlaubnis im Mietvertrag zulässig. Auch kann das Recht zur Mietminderung bei Wohnungsmängeln nicht per Klausel generell ausgeschlossen werden.

Befristung ist nur in Ausnahmefällen möglich

Mietverträge können zudem nur ausnahmsweise befristet werden. Hierfür müssen Vermieter konkrete Gründe wie einen geplanten Umbau benennen und diese in den Vertrag aufnehmen. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, gilt das Mietverhältnis als unbefristet.

Wichtig zu beachten: Mündliche Absprachen, die vor dem Vertragsschluss getroffen worden sind, sollten noch einmal schriftlich aufgeführt und von Vermieter und Mieter unterschrieben werden. Hierzu gehören zum Beispiel auch Arbeiten, die für die vollständige Nutzbarkeit der Wohnung noch auszuführen sind. Im Einzelfall kann der Vertrag auch festhalten, dass nichts vereinbart wurde. (tmn)

Das neue Parkett glänzt: Wer einen solchen Einbau in seiner Mietwohnung vornehmen möchte, sollte vorher den Vermieter um Erlaubnis fragen.
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Vermieter muss einer Mietmodernisierung zustimmen

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