Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Themenwelten
  3. Bauen & Wohnen
  4. Günstiger wohnen?: Diese Vor- und Nachteile hat das Erbbaurecht

Günstiger wohnen?
ANZEIGE

Diese Vor- und Nachteile hat das Erbbaurecht

Kann sich das Eigenheim so fast jeder leisten? Beim Erbbaurecht müssen Immobilieneigentümer das Grundstück nicht kaufen, sondern pachten.
Foto: Andrea Warnecke, tmn

Für einige Menschen ist das Eigenheim in weiter Ferne. Zu teuer sind Immobilien, insbesondere in Ballungszentren. Aber taugt die Alternative Erbbaurecht?

In Zeiten, in denen Baugrundstücke nicht nur rarer, sondern auch immer teurer werden, kommen für private Bauherrinnen und Bauherren wieder vermehrt Alternativen zum Grundstückskauf in Betracht.

Eine von ihnen ist das Erbbaurecht, bei dem die eigene Immobilie auf einem über mehrere Jahrzehnte gepachteten Grundstück errichtet wird. Das Modell bietet Vor- und Nachteile, die Unentschlossene genau gegeneinander abwägen sollten.

Die konkrete Ausgestaltung von Erbbaurechten regelt das bundeseinheitliche Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG). Die Grundidee ist einfach: Ein Grundstückseigentümer verpachtet das ihm gehörende Grundstück an den Bauherrn, den sogenannten Erbbauberechtigten. Dieser entrichtet für die Nutzung des Grundstücks den sogenannten Erbbauzins und darf im Gegenzug eine Immobilie auf dem Grund und Boden des Eigentümers errichten.

Wie lange das Erbbaurecht gilt, regelt der zwischen Eigentümer und Erbbauberechtigten geschlossene Vertrag. In der Praxis sind es oft 99 Jahre. Nach Ablauf dieser vereinbarten Pachtzeit geht das auf dem Grundstück errichtete Gebäude in das Eigentum des Grundstücksbesitzers über.

Erfüllen Erbbauberechtigte die festgelegten vertraglichen Verpflichtungen nicht, kann der Grundstückseigentümer auch vor Ablauf der vereinbarten Zeit vom sogenannten Heimfallanspruch Gebrauch machen. "Der Grundstückseigentümer kann dann die Übertragung des Erbbaurechts auf sich und die Herausgabe des Grundstücks verlangen", sagt Rechtsanwältin Natalie Kaestner von der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein. Das kann zum Beispiel beim Zahlungsverzug von mindestens zwei Jahresbeträgen des Erbbauzinses der Fall sein.

Vorteile des Erbbaurechts für Bauherren

Der Vorteil eines Erbbaurechts für Bauherren liegt auf der Hand: Denn der Erwerb und die damit verbundene Finanzierung eines eigenen Baugrundstücks fallen weg. Bauherren, die über die Alternative Erbbaurecht nachdenken, sollten im Einzelfall vergleichen, ob sie das Erbbaurecht günstiger kommt als die Finanzierung eines eigenen Grundstücks, rät die Verbraucherzentrale Bayern.

Das Erbbaurechtsgesetz schützt Erbbauberechtigte für die gesamte Pachtdauer, sofern der vereinbarte Zins fristgerecht bezahlt wird. Selbst wenn das Grundstück zwangsversteigert wird, blieben Erbbaurecht und errichtete Immobilie davon unberührt, sagt Rechtsanwältin Kaestner.

Erbbauberechtigte können insofern frei über das Grundstück verfügen, sofern sie es nicht etwa verwahrlosen lassen. Die genauen Konditionen werden aber - wie bei anderen Verträgen auch - frei zwischen Grundstückseigentümern und Pachtnehmern vereinbart. Dabei hingen die Vereinbarungen stark von den Wünschen der Vertragsparteien ab, sagt Jörg Kosziol, Vorstand des Münchner Bauvereins.

Je größer allerdings der Wunsch nach Flexibilität, desto eher sei die Finanzierung dem Erbbaurecht vorzuziehen.

Diese Schattenseiten hat das Erbbaurecht

Doch das Erbbaurecht hat auch Tücken. Zum Beispiel, dass das Recht nach der vereinbarten Zeit erlischt und Grundstück sowie die darauf errichtete Immobilie in die Verfügungsgewalt und den Besitz des Eigentümers übergehen. Zwar ist letzterer verpflichtet, den bisherigen Erbbauberechtigten für die Übernahme der Immobilie zu entschädigen. Allerdings muss er nicht mehr als zwei Drittel des Verkehrswertes der Immobilie bezahlen.

Insbesondere in Ballungsgebieten kann das - im Vergleich zu einer herkömmlichen Immobilienveräußerung - zu spürbaren Einbußen führen, heißt es von der Verbraucherzentrale Bayern. Das wüssten auch die Banken und böten bei Erbbaurechten darum tendenziell schlechtere Finanzierungskonditionen. Dabei gilt: Je kürzer die Restlaufzeit des Rechts, desto weiter geht die Finanzierungsbereitschaft zurück und desto höher der Zins.

Erbpachtnehmer hätten als Eigentümer der Immobilie zwar grundsätzlich die alleinige Verfügungsgewalt über das Gebäude, sagt Jörg Kosziol. Entscheiden sie sich aber für einen Verkauf, mindert das auf dem Grundstück lastende Erbbaurecht den Verkaufswert in der Regel erheblich. Erbbaurechte werden anhand der Vorgaben des Bewertungsgesetzes mit festen Abzinsungsfaktoren über die Restlaufzeit bewertet.

Einzelfallbewertung immer sinnvoll

Außerdem kann der Erbbauzins auch während der Laufzeit erhöht werden. Deshalb rät Merten Larisch von der Verbraucherzentrale Bayern selbst dann zur Vorsicht, wenn der Traum vom Eigenheim nur mit Hilfe eines Erbbaurechts greifbar scheint.

Ob das Erbbaurecht also wirklich eine Alternative zum Kauf eines Grundstücks darstellt, muss jeder im Einzelfall für sich bewerten. Die Vor- und Nachteile lassen sich kaum für die Allgemeinheit abwiegen.

Die Mehrwertsteuersätze von Gas und Fernwärme steigen wieder auf 19 Prozent. Deshalb zum 1. April den Zählerstand ablesen und an den Lieferanten übermitteln.
Mehrwertsteuersatz steigt

Gas- und Fernwärmekunden sollten jetzt Zählerstände ablesen

Design ohne Titel (4).png

Mit Zuckerguss ins Wochenende

Jeden Freitag leckere Rezeptideen, Tipps und Tricks rund ums Backen.

Kostenlos Newsletter abonnieren
Das könnte Sie auch interessieren